Mitarbeiterbeteiligungen: Überarbeitung des Anwendungsschreibens

Der geldwerte Vorteil aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung bestimmter Mitarbeiterkapitalbeteiligungen ist bis zu einem Freibetrag von 2.000 Euro steuerfrei. Unter (wiederum anderen) Voraussetzungen kann dessen Versteuerung aufgeschoben werden. Zu beiden Regelungen überabeitet das BMF vor dem Hintergrund aktueller Gesetzesänderungen sein umfangreiches Anwendungsschreiben und legt einen entsprechenden Entwurf vor.

Die Regelungen zum Freibetrag (§ 3 Nr. 39 EStG) und zur aufgeschobenen Besteuerung (§ 19a EStG) wurden durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11.12.2023 (BGBl. I Nr. 354) geändert. Insbesondere vor diesem Hintergrund überarbeitet das BMF derzeit sein bisheriges Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStG vom 16.11.2021 und übersandte einen entsprechenden Entwurf (Stand 04.04.2024) an die Verbände.

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG, der durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz auf 2.000 Euro angehoben wurde, setzt u.a. ein Offenstehen des Beteiligungsprogramms mindestens für all jene Arbeitnehmer voraus, die bei Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeberunternehmen stehen. In diesem Kontext enthält der Entwurf u.a. Ausführungen zu bestimmten Teilnahmeausschlüssen (z.B. mittels eines sog. Vetorechts des Arbeitgebers). Laut Entwurf soll allein die Möglichkeit des Ausübens eines solchen Rechts einer Inanspruchnahme des Freibetrags nicht entgegenstehen. Schließt der Arbeitgeber allerdings tatsächlich einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von der Teilnahme aus, ist laut Entwurf von diesem Zeitpunkt an bei allen am Beteiligungsprogramm teilnehmenden Arbeitnehmern die Inanspruchnahme des Freibetrags ausgeschlossen. Die steuerliche Behandlung geldwerter Vorteile aus dem betreffenden Beteiligungsprogramm in vergangenen Lohnzahlungszeiträumen soll unberührt bleiben (vgl. Rn. 14.1 des Entwurfs).

Hinsichtlich der Möglichkeit der aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG arbeitet der Entwurf die umfangreichen Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz ein. Dabei äußert sich der Entwurf u.a. zu den sog. vinkulierten Anteilen (Anteile mit Verfügungsbeschränkungen, vgl. Rn. 35.1 ff. des Entwurfs), zum Rückerwerb (vgl. Rn. 50.1. des Entwurfs) sowie zur neuen Möglichkeit der Haftungsübernahme des Arbeitgebers (§ 19a Abs. 4a EStG, vgl. Rn. 51.1 ff. des Entwurfs). Ebenfalls berücksichtigt der Entwurf die durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. I Nr. 108) mit Wirkung ab 2025 gestrichene Berücksichtigung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren (vgl. Rn. 43 des Entwurfs). Noch nicht im Entwurf enthalten sind Ausführungen zur Konzernklausel in § 19a EStG, welche auch Beteiligungen an verbundenen Unternehmen i.S.d. § 18 AktG ermöglichen würde. Diese ist im kursierenden Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 vorgesehen (vgl. EY-Steuernachricht vom 09.04.2024).

Die Verbände haben nun die Möglichkeit, bis zum bis zum 06.05.2024 zum Entwurf Stellung zu nehmen