Der BFH ändert seine Rechtsprechung im Bereich der Betriebsaufspaltung dahingehend, dass für die Beurteilung der personellen Verflechtung auch die mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Besitz-Personengesellschaft zu berücksichtigen ist. Das Urteil ist insbesondere auch für die Gewährung der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen relevant.
Im Streitfall vermietete die klagende KG (K-KG) ein Grundstück (mit Produktionshalle) an eine andere KG (M-KG). An der K-KG waren natürliche Personen zu unterschiedlichen Anteilen als Kommanditisten und die BV-GmbH mit 0 Prozent als Komplementärin beteiligt. Durch Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod waren später an der BV-GmbH auch die Kommanditisten beteiligt. Gesellschafter der M-KG waren die H-GmbH als Kommanditistin zu 100 Prozent und die V-GmbH als Komplementärin. Die H-GmbH war alleiniger Gesellschafter der V-GmbH. Die Kommanditisten der K-KG waren wiederum an der H-GmbH beteiligt.
Zunächst war streitig, ob bei der K-KG die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorliegen. Insbesondere war fraglich, ob das betreffende Grundstück dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient (§9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG). Da an der mietenden M-KG aber nur Kapitalgesellschaften beteiligt waren und hier das Durchgriffsverbot greift, war dies zunächst zu verneinen.
Allerdings entschied der BFH mit Urteil vom 16.09.2021 (IV R 7/18), dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zwischen der K-KG als Besitzunternehmen und der M-KG als Betriebsunternehmen vorlagen. Damit scheiterte die erweiterte Grundstückskürzung, da die K-KG nicht nur vermögensverwaltend tätig war. Die sachliche Verflechtung war im Entscheidungsfall weitestgehend unstreitig, da das Grundstück der räumliche und funktionale Mittelpunkt des Betriebs der M-KG war. Im Bereich der personellen Verflechtung ändert der BFH nun seine Rechtsprechung. Bisher führte eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft nur an der Betriebsgesellschaft zur Betriebsaufspaltung. Eine solche mittelbare Beteiligung an der Besitzgesellschaft über Kapitalgesellschaften erfüllte bisher nicht die Voraussetzungen der Beherrschung der Besitz- und Betriebsgesellschaft (z.B. durch Beherrschungsidentität), da die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft hier eine Abschirmwirkung hatte. Dies wurde bisher mit der rechtlichen Selbstständigkeit der Kapitalgesellschaft begründet. An dieser Auffassung hält der BFH nun nicht mehr fest und macht nun keinen Unterschied mehr bezüglich der Anforderungen an die Beteiligung an der Besitz- und Betriebsgesellschaft. Insoweit lagen im Streitfall die Voraussetzungen für die Betriebsaufspaltung vor, da die gleiche Personengruppe sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen eine Beherrschung ausüben konnte, auch wenn diese teilweise nur mittelbar erfolgte. Somit waren auch die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung nicht erfüllt.
Der hier entscheidende IV. Senat bezieht die Änderung der Rechtsprechung nur auf Fälle, in denen die Besitzgesellschaft eine Personengesellschaft ist. Bei einer Vermietung zwischen Schwesterkapitalgesellschaften hatte der I. Senat des BFH eine kapitalistische Betriebsaufspaltung bisher verneint und sieht durch die Rechtsprechungsänderung des IV. Senats keine Divergenz zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Der IV. Senat lässt offen, wie er dies im Falle einer Besitzkapitalgesellschaft sehen würde und sieht jedenfalls für den Fall der Besitzpersonengesellschaft (wie im Streitfall) keine Abschirmwirkung mehr. Allerdings brauchte sich der IV. Senat auch nicht final zur kapitalistischen Betriebsaufspaltung zu äußern, da im Streitfall keine solche vorlag.
Durch die Ausführungen des IV. Senats in seinem Urteil drängt sich die Frage auf, ob sich ggf. eine weitere Rechtsprechungsänderung auch für Besitzkapitalgesellschaften abzeichnen könnte. Soweit bei Vermietung an nahestehende Personen bisher die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen geltend gemacht wird, sollten bestehende Strukturen (zumindest bei Besitzpersonengesellschaften) im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des IV. Senats überprüft werden.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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