Modernisierung und Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht geplant

In einem aktuellen Referentenentwurf für ein Gesetzgebungsverfahren zu Anpassungen im Strom- und Energiesteuerrecht stehen neben diversen Detailänderungen der neue Anlagenbegriff (sog. Anlagenverklammerung) und Ladepunkte sowie Stromspeicher im Mittelpunkt.

Am 16.04.2024 versendete das BMF einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht an die Verbände. Der Entwurf ist von Detailänderungen geprägt. Das Gesetzgebungsverfahren soll laut offiziellem Zeitplan gegen Ende des Jahres abgeschlossen werden. Die Änderungen sollen ab 2025 in Kraft treten.

Inhaltlich ist allen voran der neu angedachte § 5a StromStG hervorzuheben, der die sog. Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten von E-Ladesäulen umsetzt. Ziel ist, dass der Betreiber des Ladepunkts nicht Versorger werden soll, wenn er nur Ladestrom leistet. Als Steuerschuldner ist vielmehr der Versorger des Betreibers des Ladepunkts vorgesehen. Hier sollen Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen rund um Ladesäulen vereinfacht werden. Damit verbunden werden klare Vorgaben für das bidirektionale Laden geschaffen (insbesondere soll das „Zurückspeisen eines E-Autos“ nicht zum Versorgerstatus führen). Eine Neuregelung wird auch im Bereich von Stromspeichern vorgeschlagen. Diese gelten auch jetzt schon teilweise als Teil des Versorgungsnetzes, sodass eine Doppelsteuerentstehung vermieden werden soll. Neu ist die Aufnahme von anderen Formen von Energiespeichern als Stromspeicher, um Technologieoffenheit zu gewährleisten, in das Gesetz.

Im Rahmen der Steuerbefreiungen des Stromsteuergesetzes soll die Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung klarstellend auf die Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, ausgeweitet werden. Außerdem soll eine Befreiung für dezentral erzeugten Strom innerhalb einer Kundenanlage aufgenommen werden.

Eine Vereinfachung stellt die Aufhebung der sog. Anlagenverklammerung dar. Mehrere Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten sollen künftig nicht mehr gemeinsam betrachtet werden müssen. Diese Verklammerung führte in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten und Abstimmungsbedarfen mit den Hauptzollämtern. Wenn mehrere kleine Anlagen zu einer großen Anlage zusammenzufassen waren, war die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen gefährdet. Im Rahmen der nun vorgesehenen Überarbeitung der Regelung des § 12b StromStV wird der Anlagenbegriff neu gefasst. Maßgeblich für die Bestimmung der Größe einer Stromerzeugungsanlage sollen (nur noch) die Verhältnisse vor Ort seien.

Im Energiesteuerrecht wird der unionsrechtliche Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse weiter vereinheitlicht. Zusätzlich werden Anzeige- und Berichtspflichten verringert.

Aus administrativer Sicht enthält der Referentenentwurf die Pflicht, den Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gemäß § 9b StromStG und § 54 EnergieStG ab dem Jahr 2025 elektronisch, d.h. online, abzugeben. Es ist davon auszugehen, dass dies im Zoll-Portal (auch Bürger- und Geschäftskundenportal genannt) zu erfolgen hat.

Im Tax & Law Magazine 2024 Q1 finden Sie zudem zwei lesenswerte Beiträge „Die Sonne anzapfen – Teil 1 und 2“ (S. 56 ff). Darin lesen Sie zu den Möglichkeiten, bei gewerblichen Immobilien die Sonne anzuzapfen, wie ein solches Projekt abläuft, wie sinnvoll dies sein kann und welche steuerlichen Fallstricke gerade institutionelle Investoren beachten sollten.

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