Die Gewährung der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung erfordert u.a. das Erfüllen des sog. Ausschließlichkeitsgebots. In einer aktuellen Entscheidung äußert er sich zu schädlichen Nebenleistungen.
Im konkreten Fall (Streitjahr 2012) hat ein Wohnungsunternehmen in Form einer GmbH die sog. erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begehrt. Danach können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, Wohnungsbauten betreuen und Wohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags erhalten, der auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Streitig war, ob die durch die GmbH erbrachten entgeltlichen Reinigungsleistungen in einem fremden Gebäude der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung entgegenstehen.
Zwar können Reinigungsleistungen laut BFH grundsätzlich unmittelbar zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt und wem das Gebäude gehört. So könne die Reinigung in einer fremden (gemieteten) Immobilie unter Umständen auch der Verwaltung eigenen Grundbesitzes zuzurechnen sein. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn die (anteilige) Reinigung der Gemeinschaftsflächen aufgrund einer Reinigungspflicht im Mietvertrag durch den Mieter erbracht wird. Die Zuordnung der Reinigungsleistungen zur Verwaltung eigenen Grundbesitzes scheide dagegen aus, wenn die Reinigung durch den Mieter (hier im konkreten Fall die GmbH) gegen Entgelt erfolgt.
Weiter führte der BFH aus, dass die streitigen Reinigungsleistungen keine unschädlichen Betreuungsleistungen von Wohnungsbauten i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darstellen. Der Begriff der Betreuungsleistungen umfasse dabei sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes. Dabei sei die Betreuung von Wohnungsbauten nicht auf reine Verwaltungstätigkeiten und bestimmte Tätigkeiten nach dem WEG beschränkt, sondern erfasse auch die praktische Objektbetreuung vor Ort. Auch müsse die Verwaltung und praktische Betreuung vor Ort nicht in einer Hand liegen. Die Tätigkeit setzt aber laut BFH voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer bzw. des Hausverwalters die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner dient. Die bloße Reinigung von Gemeinschaftsflächen – wie von der GmbH erbracht – sei dagegen keine Bewirtschaftungsbetreuung in diesem Sinne.
Laut BFH spielt es zudem keine Rolle, ob die Nebentätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht (nur kostendeckend) ausgeübt werde oder geringfügig sei. Damit bestätigt der BFH erneut seine Sichtweise, dass es keine allgemeine Bagatellgrenze bei der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung gibt. Im Ergebnis bejahte der BFH daher die Schädlichkeit der Reinigungsleistungen und versagte die erweiterte Grundstückskürzung (BFH-Urteil vom 23.03.2023, III R 49/20).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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