In seinem „Parkhaus-Fall“ äußert sich der BFH zu dem im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen wichtigen Verwaltungsvermögensbegriff. Der BFH sieht in den im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassenen Parkplätzen erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen.
Der Erwerb von Betriebsvermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich begünstigt (§§ 13a i.V.m. 13b ErbStG). Nicht begünstigt ist dabei grundsätzlich Verwaltungsvermögen. Auch scheidet eine Begünstigung insgesamt aus, wenn das schädliche Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt und damit eine Verwaltungsvermögensquote von mindestens 90 Prozent vorliegt (sog. 90 Prozent-Einstiegstest, § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG).
Zu dem für die Begünstigung von Betriebsvermögen wichtigen Verwaltungsvermögensbegriff hat sich der BFH in seinem heute veröffentlichten „Parkhaus-Fall“ geäußert. Im konkreten Fall setzte ein Vater seinen Sohn testamentarisch zum Alleinerben ein. Zum Nachlass gehörte u. a. ein Parkhaus, das zunächst vom Erblasser (Vater) betrieben und dann an den Sohn verpachtet wurde. Der BFH stufte das Parkhaus als erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen ein (Urteil vom 28.02.2024, II R 27/21).
Grundsätzlich gehören „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile“ zum schädlichen Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Dabei gehören zu „Dritten“ auch Angehörige. Davon ausgenommen sind allerdings solche Nutzungsüberlassungen an Dritte im Falle einer Betriebsverpachtung im Ganzen, wenn der Erblasser (wie im konkreten Fall) den Pächter als Erben eingesetzt hat (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG). Das lag im konkreten Fall zwar vor (als Alleinerbe eingesetzter Sohn war der Pächter). Allerdings blieb der BFH bei seiner Einordnung als Verwaltungsvermögen, da der Betrieb vor der Verpachtung bereits kein begünstigtes Vermögen darstellte (Alt. 1 der Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG) und auch der Hauptzweck des verpachteten Parkhauses nicht in der Überlassung von Wohnungen bestand (Alt. 2 der Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG).
Laut BFH habe der Parkhaus-Betrieb bereits vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen als begünstigtes Vermögen erfüllt. Bei der Vermietung von Parkplätzen im Rahmen eines Parkhauses handele es sich um eine schädliche Vermietung an Dritte (hier an die Parkplatznutzer) i.S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Auf die Dauer der Nutzungsüberlassung komme es dabei nicht an. Auch dass es sich bei dem Betrieb des Parkhauses nach ertragsteuerlichen Grundsätzen um eine originär gewerbliche Tätigkeit handelte, sei insoweit unerheblich. Der BFH sah keinen Raum für eine systematische Auslegung für eine Herausnahme des Parkhauses aus dem Verwaltungsvermögensbegriffs i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Diese führe für den BFH nicht dazu, dass (wie vorliegend der Kläger und die Finanzverwaltung in Bezug auf Hotelbetriebe meinen) eine (schädliche) Nutzungsüberlassung von Grundstücksteilen an Dritte nicht vorliegt, wenn diese zusammen mit einem Bündel an gewerblichen Leistungen erfolgt (originär gewerblicher Betrieb). Auch für eine teleologische oder historische Auslegung sah er keinen Raum.
Auch verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte andere Nutzungsüberlassungen nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, sah der BFH nicht und damit auch keinen Grund für eine Vorlage an das BVerfG.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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