Steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

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National Office Tax

6 April 2023
Bereich Einkommensteuer

Wie im Koalitionsvertrag angekündigt sollen mit einem Zukunftsfinanzierungsgesetz auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen verbessert werden. Ein entsprechender Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung, so dass auch zeitnah mit einem abgestimmten Referentenentwurf zu rechnen ist.

Kernstück des geplanten Zukunftsfinanzierungsgesetzes sind unter anderem umfangreiche steuer-, gesellschafts- und finanzmarktrechtliche Maßnahmen zur Modernisierung des Kapitalmarkts, ein erleichterter Kapitalmarktzugang für Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittelständische Unternehmen (KMU).

Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Mit dem geplanten Zukunftsfinanzierungsgesetz sollen auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen verbessert werden. Hierzu soll zum einen der Freibetrag in § 3 Nr. 39 EStG, unter dem der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung bestimmter Vermögensbeteiligungen steuerfrei ist, von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben werden. Im Gespräch ist jedoch auch die Einführung von Begleitregelungen zur Gewährleistung der zweckgerechten Wirkung der geplanten Erweiterungen.

Zum anderen ist geplant, den Anwendungsbereich der Regelung zur aufgeschobenen Besteuerung (§ 19a EStG) auszuweiten. Nach der durch das Fondsstandortgesetz eingefügten Norm wird die Besteuerung der geldwerten Vorteile aus bestimmten Vermögensbeteiligungen zur Vermeidung eines sog. „dry income“ unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben (etwa bis zum Zeitpunkt der Veräußerung). Dessen Anwendungsbereich soll nun erweitert werden. Unter anderem sollen künftig nicht nur die direkt vom und am Arbeitgeber gewährten Vermögensbeteiligungen erfasst sein, sondern auch vergünstigte Überlassungen innerhalb eines Konzerns i.S.d. § 18 AktG (wie bereits heute schon in § 3 Nr. 39 EStG). Zudem sollen künftig für die Anwendung die doppelten (statt bisher einfachen) KMU-Schwellenwerte maßgeblich sein; dabei soll es ausreichen, wenn die Schwellenwerte bei Übertragung oder in einem der letzten sechs Kalenderjahre (statt bislang nur im letzten) nicht überschritten wurden. Die zeitlichen Komponenten sollen darüber hinaus angepasst werden (unter anderem Verlängerung des maßgeblichen Gründungszeitraums von bisher zwölf auf künftig 20 Jahre; Verlängerung des spätestmöglichen Zeitpunkt der aufgeschobenen Besteuerung bei nicht vorhandenen besonderen Tatbeständen auf 20 Jahre). Aufgenommen werden soll auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung sowie der Ausschluss der Besteuerung vor Verkauf der Anteile (etwa im Leaverfall), wenn der Arbeitgeber die Haftung für die bei Verkauf entstehende Steuer übernimmt.

Geplante kapitalmarktrechtliche Maßnahmen

Wie bereits im Eckpunktepapier im vergangenen Jahr beschrieben, ist geplant, durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung den Standort Deutschland für nationale und internationale Unternehmen und Investoren attraktiver zu machen. So sollen im Kapitalmarktrecht Börsenzulassungsanforderungen und Zulassungsfolgepflichten so weit wie möglich vereinfacht werden. Auf nationaler Ebene soll unter anderem das Mindestkapital für einen Börsengang von derzeit 1,25 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro verringert werden.

Zusätzlich ist beabsichtigt, die Möglichkeiten der Eigenkapitalgewinnung durch die Erleichterung von Kapitalerhöhungen und die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien (sog. dual class shares) zu verbessern.

Überdies sollen Regelungen für eine besondere Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingeführt werden, die sogenannte Special Purpose Acquisition Companies (SPAC)/Börsenmantelaktiengesellschaft.

Weiter soll der Abschluss und die Durchführung von standardisierten Verträgen über Finanzprodukte erleichtert werden. Insofern soll eine Ausnahmeregelung für Allgemeine Geschäftsbedingungen von der AGB-Kontrolle der §§ 307 ff. BGB eingeführt werden, da die AGB-Kontrolle als Hindernis bei der rechtssicheren Gestaltung von Verträgen nach internationalen Standards angesehen wird.

Zwecks Modernisierung des Kapitalmarkts sollen darüber hinaus digitale Prozesse ausgeweitet und Schriftformerfordernisse abgebaut werden. So soll im Rahmen der Modernisierung des Kapitalmarkts unter anderem der Aktienhandel digitalisiert und die Emission von elektronischen Aktien eingeführt werden. Zu diesem Zweck soll das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) für Aktien geöffnet werden. Des Weiteren plant der Gesetzgeber den gesetzlichen Rahmen für Kryptowerte zu verbessern.

Ausblick

Der Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Insoweit bleibt der abgestimmte Referentenentwurf abzuwarten, ebenso wie das dann anschließende Gesetzgebungsverfahren, in dem sich ebenfalls umfangreiche Änderungen ergeben können.  

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