Die Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuer hängt u.a. maßgeblich davon ab, in welcher Höhe die ausländischen Einkünfte durch wirtschaftlich im Zusammenhang stehende Aufwendungen gemindert werden. Laut BFH ist dabei ein spezifischer Veranlassungsbezug von Aufwendungen mit Einnahmen erforderlich, der den Abzug von Aufwendungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt.
Im konkreten Fall (Streitjahr 2011) überließ eine deutsche GmbH ihr Entwicklungsergebnis einer chinesischen Tochtergesellschaft zur Nutzung für die Produktion. Die dafür geleisteten Lizenzzahlungen unterlagen in China dem Quellensteuerabzug. Im selben Veranlagungszeitraum fielen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Lizenzeinnahmen dieses Veranlagungszeitraums stehende Betriebsausgaben an. Zudem entstanden für laufende noch nicht abgeschlossene Entwicklungsarbeiten, die in späteren Jahren zu Lizenzvergaben und Lizenzeinnahmen geführt haben, weitere Aufwendungen. Das Finanzamt versagte die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer mit der Begründung, dass nach Verrechnung der Lizenzeinnahmen mit sämtlichen Aufwendungen (also auch dem Forschungsaufwand für künftige Entwicklungen) negative ausländische Lizenzeinkünfte verblieben sind, auf die keine Körperschaftsteuer anfalle.
Dem widersprach der BFH mit Urteil vom 17.08.2022 (I R 14/19) und bestätigte damit die Vorinstanz (FG Münster, Urteil vom 21.11.2018, 9 K 4187/14 K). Laut BFH enthält § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Aufwendungen sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit Lizenzeinnahmen bestehe in sachlicher Hinsicht nur, soweit die Aufwendungen auf konkreten Lizenzeinnahmen und nicht allgemein auf Einkünften oder einer Einkunftsart bzw. Tätigkeitsart im Ausland beruhen. In zeitlicher Hinsicht sei der Anrechnungshöchstbetrag streng periodenbezogen zu ermitteln. Laut BFH muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit den bereits erteilten Lizenzen und darauf beruhenden Lizenzzahlungen gegeben sein. Aufwendungen für künftig entstehende Lizenzen und damit künftige Lizenzeinnahmen stehen dagegen nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit aktuellen Lizenzeinnahmen und sind daher nicht mindernd bei der Anrechnung zu berücksichtigen. Dies begründet der BFH insbesondere mit dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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