Bei der Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland ist die pauschale 60m²-Regelung laut BFH nicht anwendbar. Der BFH stellt sich insoweit gegen das jüngste BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten bei Arbeitnehmern.
Wer als Arbeitnehmer im Ausland aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führt, kann notwendige Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG. Der diesbezüglichen Verwaltungsauffassung, wonach die Notwendigkeit der Aufwendungen nach der ortsüblichen Miete einer vergleichbaren, 60m² großen Wohnung zu bemessen ist (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 112), widerspricht der BFH mit Urteil vom 09.08.2023 (VI R 20/21).
Eine solche Typisierung der Unterkunftskosten sei nur für Fälle im Inland anwendbar. Trotz erhöhter Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen in Auslandssachverhalten könne die ortsübliche Vergleichsmiete im Ausland nicht belastbar festgestellt werden. Ferner sei kein für eine Typisierung notwendiger typischer Fall im steuerlichen Sinne bei Auslandssachverhalten anzunehmen, da die Wohnverhältnisse von länderspezifischen Gegebenheiten geprägt und demzufolge uneinheitlich sind. Daher muss stets einzelfallabhängig geprüft werden, welche Unterkunftskosten nach objektiven Maßstäben erforderlich sind.
Obwohl dem konkreten Urteilsfall eine beamtenrechtlich zugewiesene Dienstwohnung zugrunde lag, dürften die Aussagen des BFH auch Auswirkungen für Beschäftigte in der Privatwirtschaft haben, die im Ausland einen doppelten Haushalt führen. Die Höhe der notwendigen Unterkunftskosten kann dabei u.a. auch für einen etwaigen steuerfreien Ersatz von Unterkunftskosten durch den Arbeitgeber an ins Ausland entsendete Arbeitnehmer von Bedeutung sein.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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