Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden.
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Steuerrisiken lassen sich frühzeitig begrenzen. Dafür ist es unabdingbar, je nach Gesetzeslage angemessene Preise für konzerninterne Transaktionen festzusetzen und alles ausreichend zu dokumentieren.
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CBCR-VG: Hintergrund und Zielsetzung
Mit dem CBCR‑Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG) setzt Österreich Vorgaben der EU um. Die wichtigste Neuerung: Country‑by‑Country-Reports waren bislang ausschließlich an die Finanzverwaltung zu übermitteln, rechtliche Basis dafür war das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG). Mit dem CBCR‑VG gibt es nun erstmals eine verpflichtende öffentliche Offenlegung für zahlreiche Konzerne.
Das Gesetz ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.
Wer muss Public Country-by-Country-Reportings bzw. einen Ertragsteuerinformationsbericht veröffentlichen und welche Umsatzgrenze gilt?
Zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet sind insbesondere:
- in Österreich ansässige oberste Mutterunternehmen sowie unverbundene Unternehmen, sofern sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren konsolidierte Umsatzerlöse von mehr als 750 Millionen Euro erzielen und über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen im Ausland verfügen
- österreichische mittelgroße oder große Tochtergesellschaften von obersten Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR – als mittelgroß bzw. groß gelten Gesellschaften im Sinn der Größenklassen nach § 221 Abs. 2 und 3 UGB
- österreichische Zweigniederlassungen mit einem obersten Mutterunternehmen außerhalb der EU bzw. des EWR, wenn deren Umsatzerlöse in den letzten beiden Geschäftsjahren jeweils 12,5 Millionen Euro überschritten haben und es keine mittelgroße oder große Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe in einem EU-/EWR-Staat gibt