Frau sitzt in Felsenöffnung mit Blick ins Tal

Public CBCR in Österreich: Was das Veröffentlichungsgesetz für Unternehmen bedeutet

Neue Berichtspflichten: Wie das CBCR‑VG die Veröffentlichung von Steuerinformationen verändert.


Überblick

  • Das CBCR‑Veröffentlichungsgesetz (CBCR‑VG) setzt die EU‑Vorgaben zum Public Country‑by‑Country-Reporting in Österreich um.
  • Multinationale Unternehmensgruppen mit konsolidierten Umsatzerlösen von über 750 Millionen Euro müssen bestimmte ertragsteuerliche Informationen öffentlich offenlegen.
  • Die Pflichten betreffen nicht nur österreichische Muttergesellschaften, sondern in vielen Fällen auch österreichische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Nicht‑EU-/EWR‑Konzernen.
  • Neben den inhaltlichen Angaben gelten verbindliche technische Vorgaben (XHTML‑ und Inline‑XBRL‑Format), die deutlich vom steuerlichen Country‑by‑Country-Reporting abweichen.

Mit dem Public Country-by-Country-Reporting wird die steuerliche Transparenz multinationaler Unternehmen auf eine neue Ebene gehoben. Erstmals sind bestimmte Steuerinformationen nicht nur gegenüber der Finanzverwaltung offenzulegen, sondern auch öffentlich zugänglich zu machen. Für viele Unternehmen bedeutet das zusätzliche inhaltliche und technische Anforderungen und wirft zugleich praktische Fragen zur Umsetzung und Verantwortlichkeit innerhalb internationaler Konzernstrukturen auf.

Was bedeutet Public CBCR?

Public CBCR steht für „Public Country-by-Country-Reporting” bzw. im deutschsprachigen Raum auch „Ertragsteuerinformationsbericht“. Dabei müssen große multinationale Unternehmen bestimmte Finanzinformationen für jedes Land offenlegen, in dem sie tätig sind. Mit dem Ertragsteuerinformationsbericht wird ein weiterer Schritt hin zu mehr steuerlicher Transparenz multinationaler Unternehmensgruppen gesetzt.

CBCR-VG: Hintergrund und Zielsetzung

Mit dem CBCR‑Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG) setzt Österreich Vorgaben der EU um. Die wichtigste Neuerung: Country‑by‑Country-Reports waren bislang ausschließlich an die Finanzverwaltung zu übermitteln, rechtliche Basis dafür war das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG). Mit dem CBCR‑VG gibt es nun erstmals eine verpflichtende öffentliche Offenlegung für zahlreiche Konzerne.

 

Das Gesetz ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.

 

Wer muss Public Country-by-Country-Reportings bzw. einen Ertragsteuerinformationsbericht veröffentlichen und welche Umsatzgrenze gilt?

Zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet sind insbesondere:

 

  • in Österreich ansässige oberste Mutterunternehmen sowie unverbundene Unternehmen, sofern sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren konsolidierte Umsatzerlöse von mehr als 750 Millionen Euro erzielen und über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen im Ausland verfügen

  • österreichische mittelgroße oder große Tochtergesellschaften von obersten Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR – als mittelgroß bzw. groß gelten Gesellschaften im Sinn der Größenklassen nach § 221 Abs. 2 und 3 UGB

  • österreichische Zweigniederlassungen mit einem obersten Mutterunternehmen außerhalb der EU bzw. des EWR, wenn deren Umsatzerlöse in den letzten beiden Geschäftsjahren jeweils 12,5 Millionen Euro überschritten haben und es keine mittelgroße oder große Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe in einem EU-/EWR-Staat gibt

Praxisfokus: Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Nicht‑EU-/EWR‑Konzernen

Gerade für österreichische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Konzernen mit einer obersten Muttergesellschaft außerhalb der EU bzw. des EWR stellt sich in der Praxis die Frage, wie und durch wen die Offenlegungspflichten zu erfüllen sind. Hier die wichtigsten Eckpunkte im Detail:

Grundsatz: Offenlegung in Österreich

Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Befreiung greift, ist der Ertragsteuerinformationsbericht:

  • spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag
  • beim österreichischen Firmenbuchgericht einzureichen und
  • zusätzlich öffentlich zugänglich zu machen, entweder
    • durch Veröffentlichung auf der Website oder
    • durch einen Link von der Website zur Firmenbuchoffenlegung.

Ausnahme: Befreiung bei Veröffentlichung durch die Nicht‑EU-/EWR‑Muttergesellschaft

Österreichische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen können von ihrer eigenen Offenlegungspflicht befreit sein, wenn alle folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Ertragsteuerinformationsbericht des obersten Mutterunternehmens ist:
    • innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag
    • kostenlos
    • in zumindest einer Amtssprache der EU
    • auf der Website des Mutterunternehmens öffentlich abrufbar.
  • Mindestens eine EU‑ oder EWR‑Gesellschaft bzw. Zweigniederlassung der Gruppe hat den Bericht formell in einem Handels‑ oder Firmenregister offengelegt.
  • Die Website der Veröffentlichung sowie die offenlegende EU-/EWR‑Einheit werden dem österreichischen Firmenbuchgericht ordnungsgemäß bekannt gegeben.

Welche Informationen sind offenzulegen?

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist nach einem EU‑weit einheitlichen Muster zu erstellen und umfasst unter anderem:

  • Name und Sitz des obersten Mutterunternehmens, Geschäftsjahr und Berichtswährung,
  • eine Liste der Tochtergesellschaften sowie eine kurze Beschreibung ihrer Tätigkeiten,
  • die Anzahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten),
  • die Erträge,
  • das Ergebnis vor Ertragsteuern,
  • die zu zahlende Ertragsteuer des laufenden Geschäftsjahres,
  • die gezahlte Ertragsteuer auf Kassenbasis,
  • die einbehaltenen Gewinne.

Die Angaben sind für jeden EU-/EWR-Staat sowie für jedes nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet getrennt darzustellen; für andere Staaten ist eine aggregierte Darstellung möglich.

Welche technischen Vorgaben gibt es?

Neben den inhaltlichen Anforderungen unterliegt der Ertragsteuerinformationsbericht auch verbindlichen technischen Vorgaben.

Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2952 vom 29. November 2024, die ein gemeinsames Muster und die elektronischen Berichtsformate (XHTML/iXBRL) für den öffentlichen Ertragsteuerinformationsbericht festlegt.

Die Europäische Kommission stellt ergänzend den „Public country-by-country report generator“ (Public country-by-country reporting taxonomy project - Finance) zur Verfügung – ein kostenloses, freiwillig nutzbares Tool zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts als XHTML-Dokument mit eingebetteten iXBRL-Tags gemäß der Durchführungsverordnung.

Was ist der Unterschied zwischen Ertragsteuerinformationsbericht und steuerlichem Country-by-Country-Report („länderbezogene Berichterstattung“) gemäß VPDG?

Der Unterschied zwischen einem Ertragsteuerinformationsbericht bzw. Public CBCR und steuerlichem Country-by-Country-Report liegt vor allem in Zweck, Kreis der Adressat:innen und Veröffentlichung, aber auch in Umfang, Struktur und technischem Format. Beide beruhen zwar inhaltlich auf ähnlichen Daten, verfolgen aber unterschiedliche Ziele:

    Kriterium ErtragsteuerinformationsberichtLänderbezogene Berichterstattung
ZweckTransparenzSteuerliche Risikoanalyse
Adressat:innenÖffentlichkeit (Investor:innen, Medien, NGOs)Steuerbehörden
VeröffentlichungJa (Website/Firmenbuch)Nein
DatenumfangReduziert/aggregiertDetailliert
GranularitätTeilweise Zusammenfassung von LändernVollständige Aufschlüsselung je Steuerjurisdiktion
Zielgruppe NutzungÖffentliche Kontrolle („Naming & Shaming“)Interne Risikoanalyse durch Finanzverwaltungen
Technisches FormatXHTML/iXBRLXML

Fristen, Prüfung & Sanktionen: Was ist zu beachten?

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist spätestens zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen und wird gebührenfrei öffentlich zugänglich gemacht. Mit Offenlegung entsprechender Begründung dürfen einzelne Angaben zeitweise ausgelassen werden, sofern deren sofortige Veröffentlichung der Marktstellung erheblich schaden würde; diese Angaben sind spätestens nach fünf Jahren nachzuholen.

Bei der Abschlussprüfung hat der:die Prüfer:in im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob im vorangegangenen Jahr eine Offenlegungspflicht bestand und ob der Bericht veröffentlicht wurde. Eine inhaltliche Prüfung des Ertragsteuerinformationsberichts ist nicht vorgesehen.

Zur Durchsetzung der Pflichten können Zwangs‑ und Ordnungsstrafen von bis zu 10.000 Euro verhängt werden; bei Unternehmen von öffentlichem Interesse bis zu 100.000 Euro.

Fazit: Konzernunternehmen sind am Zug

Bei der Umsetzung des CBCR-Veröffentlichungsgesetzes ist rechtzeitiges und proaktives Handeln gefragt. Konzernunternehmen sollten ihre Betroffenheit sowie den Zeitpunkt der erstmaligen Offenlegungspflicht klären, bestehende CbCR-Daten kritisch prüfen und die technische Umsetzung gemäß EU-Taxonomie rechtzeitig planen.

Sie haben noch Fragen zum Thema? Ihre EY-Ansprechpersonen unterstützen Sie gerne bei der Betroffenheitsanalyse, den erforderlichen Prozessen und in der Folge bei der Erstellung und Übermittlung der Berichte. Kontaktieren Sie uns!

Mehr zum Thema

Verrechnungspreisrichtlinien: Was der Wartungserlass 2025 für Steuerpflichtige bedeutet

Verrechnungspreisrichtlinien: wie sich der Wartungserlass 2025 auswirkt • Empfehlungen für Außenprüfungen ➜ Mehr erfahren!

Die E-Rechnungspflicht kommt – sind Österreichs Unternehmen vorbereitet?

Die EU führt die E‑Rechnungspflicht ein: ViDA‑Richtlinie verstehen • Systeme prüfen • Prozesse automatisieren ➜ Jetzt nachlesen!

Steuern im Regierungsprogramm 2025–2029: Das ändert sich für Unternehmen

Das Regierungsprogramm bringt steuerliche Anpassungen, neue Anreize und Einsparungen. Unternehmen sollten die Auswirkungen frühzeitig analysieren.

Über diesen Artikel