Zwei Personen im Gespräch mit Unterlagen, Stift und Taschenrechner auf einem Schreibtisch.

Verrechnungspreisrichtlinien: Was der Wartungserlass 2025 für Steuerpflichtige bedeutet

Änderungen der Verrechnungspreisrichtlinien im Zuge des Wartungserlasses 2025 lassen eine Verschärfung in der Praxis der steuerlichen Außenprüfungen befürchten.


Überblick

  • Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Verrechnungspreisrichtlinien überarbeitet.
  • Es gibt einige Änderungen, die eine Verschärfung in der Praxis der steuerlichen Außenprüfungen befürchten lassen.
  • Einige Änderungen im Wartungserlass betreffen Themen, die schon bisher „Dauerbrenner“ in steuerlichen Außenprüfungen waren – Kritik gibt es dennoch an einzelnen Argumentationen.

Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Verrechnungspreisrichtlinien überarbeitet, wobei von Anpassungen aufgrund der Veröffentlichung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien (OECD-VPL) 2022 und der notwendig gewordenen laufenden Wartung gesprochen wird. Thema dieses Artikels sind insbesondere jene Änderungen, die eine Verschärfung in der Praxis der steuerlichen Außenprüfungen befürchten lassen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Im Tax & Law Magazine (Ausgabe 3/2024) haben wir bereits über den am 14.06.2024 veröffentlichten Begutachtungsentwurf zur Wartung der Verrechnungspreisrichtlinien berichtet. Im Rahmen der Begutachtung sind umfangreiche Stellungnahmen eingelangt, die vermeintlich überschießende Regelungen zulasten der Steuerpflichtigen – insbesondere im Vergleich zu den international weithin anerkannten OECD-VPL – aufzeigten. Schließlich wurde am 11.03.2025 der finale Wartungserlass (Geschäftszahl: 2025-0.159.492) veröffentlicht. Auf welche zusätzlichen Schwerpunkte in zukünftigen steuerlichen Außenprüfungen sollen sich Steuerpflichtige jetzt also vorbereiten? Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Kostenbasis: Gewinnaufschlag vs. Handling Fee

Der wirtschaftliche Gehalt der Leistungsbeziehung ist entscheidend dafür, welche Kostenbestandteile bei einer konzerninternen Leistungsverrechnung mit und welche ohne Gewinnaufschlag (Verrechnung „at cost“) zu verrechnen sind oder ob es sich gar lediglich um eine Leistungsvermittlung handelt, für die der vermittelnden Gesellschaft eine Handling Fee zur Abgeltung ihres damit verbundenen administrativen Aufwands gebührt. Anhaltspunkte zur Beurteilung sollen die vertraglichen Vereinbarungen bieten können (Haftung, Gewährleistung, gewerbliche Schutzrechte, Zahlungsrisiken etc.). Konzerninterne Leistungserbringer mit Durchlaufposten in wesentlicher Höhe sollten die Qualifikation anhand der Klarstellung in Rz. 42 neuerlich prüfen.

Tax & Law Magazine Juni 2025

Welche Auswirkungen das Budgetbegleitgesetz 2025 auf die österreichische Immobilienbranche hat, welche Änderungen das Omnibus-Paket der EU auf CBAM hat und was der Wartungserlass 2025 für die Verrechnungspreisrichtlinien bedeutet – diese und weitere spannende Beiträge erwarten Sie in der neuen Ausgabe des kostenfreien Tax & Law Magazines.

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Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften

Klargestellt wurde, dass bei Verwendung von Datenbankrecherchen auch eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Rechnungslegungsvorschriften vorliegen muss oder beim geprüften Unternehmen („tested party“) entsprechende Anpassungsrechnungen vorzunehmen sind. Erfreulicherweise wird im finalen Wartungserlass im Vergleich zum Begutachtungsentwurf jedoch ergänzt, dass „bei nach EU-Rechnungslegungsvorschriften bilanzierenden Vergleichsunternehmen in der Regel von einer ausreichenden Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften auszugehen“ ist. Bei der Durchführung neuer Datenbankstudien ist zu beurteilen, ob und wie die Vergleichbarkeit hinsichtlich Drittstaatsunternehmen sichergestellt werden kann und welche Länder daher in der Suchstrategie Berücksichtigung finden sollen.

„Shareholder Activities“

Entstehen bei einem Unternehmen Kosten für „Shareholder Activities“, sind diese „an den Anteilseigner, in dessen Interesse die Tätigkeiten erbracht werden, zu verrechnen“. Obgleich hier von einer Klarstellung gesprochen wird, die auch durchaus denklogisch ist, ist dies im Wortlaut der OECD-VPL nicht gedeckt und kann zu internationalen Besteuerungskonflikten führen. Insbesondere in Fällen, in denen beispielsweise Zwischenholding und oberste Muttergesellschaft in unterschiedlichen Ländern ansässig sind – hier muss geklärt werden, welche Kriterien entscheiden, in wessen Interesse die Tätigkeiten erbracht werden.
 

Rating der Konzerngesellschaft

Bedingt durch den „negativen Konzernrückhalt“ ist das Rating einer Konzerngesellschaft grundsätzlich durch dasjenige der Konzernspitze limitiert und kann daher nicht besser als das Konzernrating sein. Nur in Ausnahmefällen, deren Beurteilung sich an den Kriterien von Ratingagenturen orientiert, kann davon abgewichen werden.
 

Cashpool 

Das überarbeitete Beispiel in Rz. 123 gibt nähere Anhaltspunkte dafür, wie sachgerecht abgegrenzt werden kann, ob und welcher Teil von über mehrere Jahre hinweg wachsenden Habensalden eines Cashpool-Teilnehmers eine längerfristige Veranlagung darstellt und entsprechend fremdüblich zu verzinsen ist. Dabei wird ein Vergleich mit branchenüblichen Liquiditätskennzahlen angestellt, z. B. der „current ratio“. Liegen über einen längeren Zeitraum hinweg beträchtliche Habensalden im Cashpool vor, sollte einem Vergleich der Liquiditätskennzahlen in der Branche standgehalten oder genau dokumentiert werden, warum ein höherer kurzfristiger Liquiditätsbedarf vorliegt (z. B. aufgrund geplanter Großinvestitionen oder Ausschüttungen an die Anteilseigner:innen).

 

Klargestellt wird in Rz. 124, dass die Cashpooling-Funktion grundsätzlich transaktionsbezogen und damit separat von anderen Finanzierungsgeschäften der Cashpool-Betreiber:innen zu beurteilen ist – es sei denn, diese stehen damit in einem unmittelbaren Zusammenhang. Als Beispiele werden hierfür Währungs-Hedging oder Garantien im Zusammenhang mit dem Cashpool genannt.

Konzerninterne Auftragsforschung

Die Änderungen in Rz. 148 lassen erwarten, dass eine kostenbasierte Vergütung für österreichische Auftragsforschungsunternehmen in künftigen Außenprüfungen zu detaillierten Nachforschungen hinsichtlich der Kontrolle von konzerninternen Forschungs- und Entwicklungsrisiken führen wird. Eine solche Vergütung ist laut Ansicht der Finanzverwaltung nämlich insbesondere dann nicht angemessen, wenn Auftraggeber:innen nicht über das notwendige fachkundige technische Personal zur Konzeption und Überwachung der Forschungsleistungen verfügen. Ein neu eingefügtes Beispiel gibt Aufschluss darüber, welche Indizien für die Beurteilung entscheidend sein können. Österreichische Forschungsunternehmen, die von ausländischen Auftraggeber:innen eine kostenbasierte Vergütung erhalten, sollten ihre Innovationsprozesse und die entsprechende Dokumentation vor dem Hintergrund der überarbeiteten Rz. 148 durchleuchten.

 

Konzernstrukturänderungen

Klargestellt wird, dass eine „schleichende“ Funktionsverlagerung über mehrere Jahre hinweg in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen ist, wenn es sich wirtschaftlich um eine zusammenhängende Konzernstrukturänderung handelt.

 

Bei Übertragung eines (Teil-)Betriebs wird für die Höhe einer fremdüblichen Reorganisationsentschädigung in der Regel ein Firmenwert zu berücksichtigen sein. Doch auch wenn nur ein Bündel an Wirtschaftsgütern übertragen wird, kann die fremdübliche Vergütung höher als die Summe der Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter sein.

 

Entschädigungszahlungen für aufgekündigte bzw. nicht mehr verlängerte Konzernverträge sind zu leisten, wenn dies zwischen fremden Dritten üblich wäre. Bei der Analyse sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Funktions- und Risikoprofil sowie Verhandlungspositionen aller beteiligten Konzerngesellschaften
  • wirtschaftliche Beweggründe für die Vertragsauflösung·      
  • Alternativen, die den Beteiligten realistischerweise zur Verfügung stehen

 

Als Beispiel: Ein Routineunternehmen mit Vergütung anhand der Kostenaufschlagsmethode soll grundsätzlich nicht Träger der Restrukturierungs- oder Schließungskosten sein.

 

Für die Entschädigungsleistung ergeben sich Wertunter- und Wertobergrenzen unter Berücksichtigung der Sicht von Käufer:in und Verkäufer:in.

Standortvorteile

Ausführliche Ergänzungen finden sich auch zu den Standortvorteilen wie insbesondere Investitionsbegünstigungen, Zuschüssen von öffentlicher Hand (z. B. verschiedene COVID-19-Förderungen) oder steuerlichen Begünstigungen (z. B. Forschungsprämie). Zusammengefasst vertreten die Verrechnungspreisrichtlinien die Ansicht, dass solche Vorteile zur Gänze dem inländischen Unternehmen zugutekommen müssen, außer wenn „durch geeignete Dokumentation glaubhaft gemacht wird, dass die staatlichen Nothilfen zwischen fremden Dritten in vergleichbaren Umständen ganz oder teilweise weitergereicht werden“. Sofern durch die gewählte Verrechnungspreismethodik und Behandlung solcher Standortvorteile nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein „Abfließen“ von Förderungen, Zuschüssen etc. im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung unterstellt wird, sollte in Vorbereitung auf intensive Diskussionen Wert auf eine zeitnahe und ausführliche Dokumentation im Sinne der Rz. 199 ff. gelegt werden.

Fazit: Proaktives Handeln ist gefragt

Einige Änderungen im Wartungserlass betreffen Themen, die schon bisher „Dauerbrenner“ in steuerlichen Außenprüfungen waren, andere richten den Scheinwerfer auf Themen, die bisher keine solche Prominenz in Außenprüfungen hatten. Mehrere der im Begutachtungsentwurf kritisierten Punkte wurden überarbeitet. Insbesondere betreffend das Thema Standortvorteile wird allerdings auch im finalen Wartungserlass eine einseitige und eindeutig fiskalisch motivierte Argumentation verfolgt. Betroffene Unternehmen sollten die Auswirkungen des Wartungserlasses evaluieren, ggf. entsprechende Anpassungen in ihren Prozessen vornehmen und sich – wenn nötig – vorbereitend und zeitnah um eine Dokumentation betreffend die Vergangenheit kümmern. Da es sich bei den Änderungen der Verrechnungspreisrichtlinien aus Sicht der Finanzverwaltung um Klarstellungen handelt, ist davon auszugehen, dass diese rückwirkend angewendet werden.

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