Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden.
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Steuerrisiken lassen sich frühzeitig begrenzen. Dafür ist es unabdingbar, je nach Gesetzeslage angemessene Preise für konzerninterne Transaktionen festzusetzen und alles ausreichend zu dokumentieren.
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„Shareholder Activities“
Entstehen bei einem Unternehmen Kosten für „Shareholder Activities“, sind diese „an den Anteilseigner, in dessen Interesse die Tätigkeiten erbracht werden, zu verrechnen“. Obgleich hier von einer Klarstellung gesprochen wird, die auch durchaus denklogisch ist, ist dies im Wortlaut der OECD-VPL nicht gedeckt und kann zu internationalen Besteuerungskonflikten führen. Insbesondere in Fällen, in denen beispielsweise Zwischenholding und oberste Muttergesellschaft in unterschiedlichen Ländern ansässig sind – hier muss geklärt werden, welche Kriterien entscheiden, in wessen Interesse die Tätigkeiten erbracht werden.
Rating der Konzerngesellschaft
Bedingt durch den „negativen Konzernrückhalt“ ist das Rating einer Konzerngesellschaft grundsätzlich durch dasjenige der Konzernspitze limitiert und kann daher nicht besser als das Konzernrating sein. Nur in Ausnahmefällen, deren Beurteilung sich an den Kriterien von Ratingagenturen orientiert, kann davon abgewichen werden.
Cashpool
Das überarbeitete Beispiel in Rz. 123 gibt nähere Anhaltspunkte dafür, wie sachgerecht abgegrenzt werden kann, ob und welcher Teil von über mehrere Jahre hinweg wachsenden Habensalden eines Cashpool-Teilnehmers eine längerfristige Veranlagung darstellt und entsprechend fremdüblich zu verzinsen ist. Dabei wird ein Vergleich mit branchenüblichen Liquiditätskennzahlen angestellt, z. B. der „current ratio“. Liegen über einen längeren Zeitraum hinweg beträchtliche Habensalden im Cashpool vor, sollte einem Vergleich der Liquiditätskennzahlen in der Branche standgehalten oder genau dokumentiert werden, warum ein höherer kurzfristiger Liquiditätsbedarf vorliegt (z. B. aufgrund geplanter Großinvestitionen oder Ausschüttungen an die Anteilseigner:innen).
Klargestellt wird in Rz. 124, dass die Cashpooling-Funktion grundsätzlich transaktionsbezogen und damit separat von anderen Finanzierungsgeschäften der Cashpool-Betreiber:innen zu beurteilen ist – es sei denn, diese stehen damit in einem unmittelbaren Zusammenhang. Als Beispiele werden hierfür Währungs-Hedging oder Garantien im Zusammenhang mit dem Cashpool genannt.