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EU-ETS 1, ETS 2 & NEHG: So funktioniert die CO2-Bepreisung auf europäischer und nationaler Ebene

Um klimaschädliche Emissionen zu reduzieren, hat die Europäische Union ein System geschaffen, das den Ausstoß von CO2 mit einem Preis belegt. Österreich ergänzt dieses System um eigene nationale Bestimmungen.


Überblick

  • Die Bestimmungen über die CO2-Bepreisung werden durch drei gesetzliche Regulatorien festgesetzt: die EU-Emissionshandelssysteme EU-ETS 1 und EU-ETS 2 sowie das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz (NEHG).
  • Das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG) ist die rechtliche Grundlage für den Handel mit Emissionszertifikaten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS 1).
  • Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz regelt die CO2-Bepreisung im Rahmen des Inverkehrbringens von Mineralölen, Erdgas und Kohle. Das NEHG ist auch für jene Unternehmen relevant, die eine Entlastung einer auf sie überwälzten CO2-Bepreisung beantragen.
  • Seit 01.01.2025 gelten für das Inverkehrbringen von Energieträgern neben dem NEHG zusätzlich die Bestimmungen des 8. Abschnitts des EZG.
  • Überschneidungen und Wechselwirkungen zwischen diesen Regulatorien führen zu einer hohen Komplexität des Systems der CO2-Bepreisung.

Das System der CO2-Bepreisung wird gegenwärtig auf immer mehr Sektoren, Wirtschaftsteilnehmende und Produkte ausgeweitet. Dadurch unterliegt ein wachsender Kreis von Unternehmen – auch abseits von Industrie und Energiewirtschaft – diesen Bestimmungen.

Anwendungsbereiche im Überblick

EU-ETS 1 (EU-Emissionshandelssystem 1)

Das EU-ETS 1 ist auf CO2-Emissionen aus großen stationären Anlagen der Industrie sowie der Elektrizitätserzeugung, der Luftfahrt und der Schifffahrt anzuwenden. Die nationale Umsetzung des EU-ETS 1 in Österreich erfolgt seit 2011 durch das EZG.

 

NEHG (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz)

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz (NEHG) ist 2022 in Kraft getreten und gewissermaßen ein Vorgriff Österreichs auf das ETS 2 der EU. Es dient der CO2-Bepreisung von Energieträgern, die in Österreich in den Verkehr gebracht werden. Die Verpflichtungen des NEHG treffen jene Personen, die Energieträger in Österreich verbrauchsteuerrechtlich aus dem Steueraussetzungsverfahren entnehmen, um sie an gewerbliche oder private Endverbraucher:innen zu liefern. Die unter das NEHG fallenden Energieträger sind grundsätzlich Mineralöle, Erdgas und Kohle, die von Endverbraucher:innen als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden. Primär soll mit dem NEHG der Verbrauch in den Sektoren Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und in kleinen Industrieanlagen einer CO2-Bepreisung unterliegen.

 

Der nationale Emissionszertifikatehandel nach dem NEHG soll nach aktuellem Stand mit 31.12.2026 auslaufen, kann aber bis 31.12.2027 verlängert werden, wenn sich die Einführung des EU-ETS 2 verzögert.

EU-ETS 2 (EU-Emissionshandelssystem 2)

Das Inverkehrbringen von Energieerzeugnissen ist neben dem NEHG auch Gegenstand des 8. Abschnittes des Emissionszertifikategesetzes (§§ 36 bis 41 EZG). Durch diese Bestimmungen erfolgt die nationale Umsetzung des europäischen Systems des EU-ETS 2 in Österreich.

Der Start des EU-ETS 2 war ursprünglich für 2027 vorgesehen. Allerdings haben sich die EU-Umweltminister Anfang November 2025 darauf geeinigt, den Beginn um ein Jahr zu verschieben. Voraussichtlicher Start ist nun Januar 2028, vorbehaltlich der Zustimmung des EU-Parlaments, die bis Ende 2025 erwartet wird.

Die Bestimmungen des 8. Abschnittes des EZG sind bereits in Kraft getreten und ab 01.01.2025 anwendbar. Handelsteilnehmer im Sinne des EZG dürfen ab dem 01.01.2025 die in Anhang 12 EZG angeführten Brennstoffe nur dann in Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Anhang 10 EZG in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen, wenn sie über eine Genehmigung des Amts für den nationalen Emissionszertifikatehandel verfügen.

Im Rahmen der Berichterstattung haben Handelsteilnehmer bis 30. April des Folgejahres eine Meldung über die jährlichen Emissionen (Emissionsmeldung) abzugeben.

Eine Bepreisung der Emissionen erfolgt derzeit noch nicht durch das EZG, sondern durch den nationalen Emissionszertifikatehandel nach dem NEHG.

Was ist das NEGH? – Begriffe, Zuständigkeiten & Pflichten im Detail

Welche Unternehmen unterliegen dem NEHG?

Dem NEHG unterliegen jene Unternehmen, die Energieträger in Österreich in den freien Verkehr bringen („Handelsteilnehmer“). Energieträger gelten als in den freien Verkehr gebracht, wenn für sie die Steuerschuld nach den Verbrauchsteuervorschriften entstanden ist. In der Regel erfolgt dies durch eine Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren. Neben den Handelsteilnehmern ist das NEHG aber auch für jene Unternehmen relevant, die dem NEHG unterliegende Waren beziehen und verbrauchen, da unter bestimmten Voraussetzungen Entlastungsmaßnahmen möglich sind.

Welche Energieträger sind vom NEHG erfasst?

Dem NEHG unterliegen fossile Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle bestimmter Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die in Anlage 1 NEHG angeführt werden. Diese Waren werden im NEHG als „Energieträger“ bezeichnet. Der dem NEHG unterliegende Warenkreis wurde mit 01.01.2025 um einige Güter erweitert, die in Anlage 3 NEHG aufgelistet sind.

Zuständige Behörde und Registrierung im Online-Portal NEIS

Für die Vollziehung des NEHG ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) im Zollamt Österreich zuständig. Sämtliche Eingaben an das AnEH (Registrierung, Berichterstattung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten, Stellen von Anträgen, Einbringung von Rechtsmitteln) erfolgen über das Online-Portal NEIS (Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem), wofür eine Authentifizierung über das Unternehmensserviceportal (USP) erforderlich ist.

CO2-Zertfikatehandel: Verpflichtungen von Handelsteilnehmern

Registrierungspflicht vor Inverkehrbringen von Energieträgern

Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann in Verkehr bringen, wenn sie vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag auf Registrierung gestellt haben. Bereits in diesem Antrag sind die voraussichtliche Menge an Emissionen, die Art der in Verkehr zu bringenden Energieträger, die Mittel des Inverkehrbringens und die voraussichtliche Verwendung der Energieträger unterteilt nach befreiter und nicht befreiter Verwendung anzugeben. Außerdem sind die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen in einem Überwachungsplan zu beschreiben. Die Behörde genehmigt die Registrierung mit Bescheid. Das Inverkehrbringen von Energieträgern entgegen den Vorschriften des NEHG ist ein Finanzvergehen und wird mit Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro geahndet. Wesentliche Änderungen der Angaben im Antrag auf Registrierung sind der Behörde unverzüglich zu melden.

 

Berichterstattung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten in der Einführungsphase (01.10.2022 bis 31.12.2024)

Seit Beginn der Einführungsphase besteht die Berichterstattung nach dem NEHG aus vier unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen und einem jährlichen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht. Die Daten für die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen werden grundsätzlich automatisch von der Behörde aus den Energiesteueranmeldungen in das NEIS übermittelt und die Emissionen automatisch berechnet. Aus den abzugebenden CO2-Zertifikaten für die Emissionen eines Quartals ergibt sich die Zahllast für die jeweilige Periode. Die Daten aus den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen werden im jährlichen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht zusammengefasst. Der Handelsteilnehmer kann dann im Folgejahr Korrekturen vornehmen oder die Daten bestätigen.

 

Ergibt sich aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht, dass zu wenige Emissionszertifikate abgegeben wurden, ist die sich daraus ergebende Zahllast im Folgejahr zu begleichen. Ein Guthaben, das aus zu vielen abgegebenen Emissionszertifikaten resultiert, wird dem Handelsteilnehmer zurückgewährt.

Berichterstattung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten in der Überführungsphase (ab 01.01.2025)

In der Überführungsphase hat der Handelsteilnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis 30. April des Folgejahres dem AnEH als Treibhausgasemissionsbericht zu melden. Diesem ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen. Der Handelsteilnehmer hat vierteljährliche Vorauszahlungen zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlungen ist auf Basis des Überwachungsplans jährlich zu ermitteln. Bis 31. Juli hat der Handelsteilnehmer die Anzahl der nationalen Emissionszertifikate abzugeben, die den ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.

Preis pro CO2-Zertifikat: Ausgabewerte und Berechnungsgrundlagen

Bis zum 31.12.2025 ist ein fixer Ausgabewert der nationalen Emissionszertifikate festgelegt. Dieser beträgt 45 Euro für das Jahr 2024 und 55 Euro für das Jahr 2025. Ein nationales Emissionszertifikat berechtigt zur Emission einer Tonne CO2. Für die Einführungsphase bis 31.12.2024 ist die Menge von CO2 für die jeweiligen Energieträger in Anlage 1 bestimmt. In der Überführungsphase ab 01.01.2025 ist die Menge von Kohlenstoffdioxid für die jeweiligen Energieträger nach IPCC-Leitlinien zu ermitteln.

Befreiungen von der CO2-Bepreisung nach dem NEHG

Das NEHG sieht zahlreiche Befreiungen und Entlastungsregelungen vor. Hierzu zählen insbesondere Befreiungen für EU-ETS-Anlagen sowie für Bagatellfälle. Weitere Befreiungen orientieren sich an den Regelungen der Befreiungen nach den Energieabgabengesetzen.

Befreiungen für EU-ETS Anlagen

Produktionsanlagen, die unter das EU-ETS 1 fallen und damit bereits einer CO2-Bepreisung durch das EZG unterliegen, sind zur Vermeidung einer Doppelbelastung vom NEHG befreit. Durch diese Befreiung entfällt die Verpflichtung zur Abgabe nationaler Emissionszertifikate. Die Inanspruchnahme der Befreiungsmaßnahmen kann auf zwei Arten erfolgen: Sie kann entweder vorab vorgenommen werden, wodurch für den Handelsteilnehmer die Verpflichtung zur Abgabe nationaler Emissionszertifikate entfällt, oder sie kann nachträglich berücksichtigt werden, indem der:die Inhaber:in einer EU-ETS-Anlage die Befreiung von Energieträgern, die beim Handelsteilnehmer dem NEHG unterworfen wurden, beantragt.

Bagatellschwelle für Kleinstmengen

Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sind von den Verpflichtungen eines Handelsteilnehmers ausgeschlossen, sodass grundsätzlich keine Registrierung im NEIS erforderlich ist. Das BMF empfiehlt, dennoch eine Registrierung im NEIS vorzunehmen, da es im Falle einer Überschreitung der Bagatellschwelle ohne Registrierung zu Strafen kommt.

Befreiungen von den Energieabgaben

Das Inverkehrbringen von Energieträgern, die von den Energieabgaben (Mineralölsteuergesetz, Erdgasabgabegesetz, Kohleabgabegesetz) befreit sind, ist von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten ausgenommen. Die Befreiungen, die der Handelsteilnehmer in seiner Selbstberechnung oder der Abgabenerklärung nach den Energieabgabegesetzen berücksichtigt hat, werden automatisch für das NEHG übernommen. Die Befreiungen bzw. Erstattungen sind vom Handelsteilnehmer im NEIS unter der Funktion „Befreiungsmaßnahmenteilnehmer“ zu beantragen.

Welche Entlastungsmaßnahmen gibt es nach dem NEHG?

Das NEHG sieht Entlastungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft sowie für energieintensive und Carbon-Leakage-gefährdete Betriebe vor. Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen erfolgt im Rahmen budgetärer Obergrenzen. Sofern die insgesamt beantragten Entlastungssummen diese Obergrenzen übersteigen, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot gekürzt.

Land- und Forstwirtschaft

Für Gasöl (Diesel), das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird, steht auf Antrag eine Entlastung im Wege der Rückvergütung zu. Vergütungsberechtigt ist der:die Inhaber:in eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage

Energieintensive Betriebe können einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen.

Ein energieintensiver Betrieb liegt vor, wenn die entrichteten Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die Energieträger 0,5 Prozent des Nettoproduktionswerts übersteigen. Die Berechnung des Nettoproduktionswerts knüpft an die bereits bekannte Systematik der Energieabgabenvergütung an.

Es ist zu beachten, dass nur jene Energieträger entlastungsfähig sind, die zu Heizzwecken verwendet werden, wobei unter den Begriff „Heizzwecke“ auch die Herstellung von Prozesswärme fällt. Weitere Voraussetzung für die Entlastungsfähigkeit von Energieträgern ist, dass sie zuvor einer endgültigen Belastung durch das NEHG unterlagen. Dadurch sind insbesondere jene Energieträger von Entlastungsmaßnahmen ausgenommen, für die eine Befreiungsmaßnahme in Anspruch genommen wurde.

Für energieintensive Betriebe sind 45 Prozent der vom Lieferanten überwälzten Kosten aus nationalen Emissionszertifikaten bei Lieferung der relevanten Energieträger entlastungsfähig. Für Betriebe, die einem Carbon-Leakage-gefährdeten Wirtschaftszweig gemäß Anlage 2 NEHG angehören, erhöht sich das Ausmaß der Entlastung auf 65 bis 95 Prozent der Mehrbelastung. Hier ist hervorzuheben, dass die Betroffenen mit ihrer Tätigkeit selbst nicht unter das NEHG fallen müssen.

Der Antrag für die Entlastungsmaßnahme für energieintensive Betriebe und Carbon Leakage ist ab dem Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr 2024 im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni des Folgejahres beim AnEH über das NEIS einzubringen. Der Antrag für die Entlastungsmaßnahme hat insbesondere die Mehrbelastung durch das NEHG für den Antragszeitraum, den Nachweis der Energieintensität (Nettoproduktionswert) sowie den Prüfvermerk eines:einer Steuerberater:in, Wirtschaftsprüfer:in oder Bilanzbuchhalter:in zu enthalten. Sofern die erhöhte Entlastung für einen Betrieb aus einem Wirtschaftszweig nach Anlage 2 NEHG beantragt wird, ist die Zugehörigkeit zu diesem Wirtschaftszweig nachzuweisen.

Die entlasteten Unternehmen müssen mindestens 50 Prozent der gewährten Entlastung binnen zwölf Monaten in Klimaschutzmaßnahmen reinvestieren. Ab 2025 erhöht sich dieser Anteil auf 80 Prozent.

Fazit

In Anbetracht der zahlreichen Überschneidungen zwischen den Regelungen des NEHG und des EZG ist es für Unternehmen unerlässlich, ihre Prozesse sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Unternehmen, die Energieträger in Verkehr bringen, sollten ihren Warenstamm im Lichte des mit 01.01.2025 erweiterten Anwendungsbereichs der vom NEHG umfassten Energieträger sorgfältig überprüfen und erforderliche Maßnahmen planen und umsetzen. Unternehmen, die Energieträger beziehen, sollten die bestehenden Entlastungsmaßnahmen und Befreiungen analysieren und entsprechende Antragsberechtigungen sicherstellen.

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