Änderung des DBA Österreich–Schweiz

Die geplante Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und der Schweiz sieht eine umfassende Modernisierung und Anpassung an aktuelle OECD-Standards vor. Wesentliche Änderungen betreffen insbesondere Betriebsstätten, Dividenden, die Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie die Wegzugsbesteuerung.

Der Ministerrat hat am 01.07.2026 die Änderung des seit 1974 geltenden DBA zwischen Österreich und der Schweiz beschlossen. Das Änderungsprotokoll dient zur Umsetzung der BEPS-Mindeststandards und enthält weitreichende Änderungen bei der Ansässigkeit, bei Betriebsstätten, Dividenden, Pensionen sowie bei der Vermeidung der Doppelbesteuerung. Zudem wird die Wegzugsbesteuerung grundlegend neu geregelt.

Ansässigkeit

Bei einem Wohnsitzwechsel wird für den Beginn bzw. das Ende der Ansässigkeit künftig unmittelbar auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels abgestellt. Die bisherige Fiktion, wonach die Ansässigkeit erst mit Ablauf des Kalendermonats nach dem Wohnsitzwechsel beginnt bzw. endet, entfällt. Für Gesellschaften bleibt grundsätzlich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung maßgeblich. Bestehen Zweifel über dessen Lage, werden die zuständigen Behörden die Ansässigkeit künftig im Rahmen eines Verständigungsverfahrens festlegen.

Betriebsstätten

Eine Vertreterbetriebsstätte kann künftig bereits dann begründet werden, wenn eine Person zwar nicht selbst Verträge abschließt, jedoch gewöhnlich die führende Rolle bei deren Abschluss übernimmt und die Verträge vom Unternehmen regelmäßig ohne wesentliche Änderungen abgeschlossen werden. Aus österreichischer Sicht hat diese OECD-konforme Neufassung in erster Linie klarstellenden Charakter.

Bei Tätigkeiten innerhalb eines Konzernverbunds soll hingegen keine Vertreterbetriebsstätte begründet werden, wenn die ansonsten betriebsstättenbegründenden Funktionen durch angemessene Verrechnungspreise einschließlich eines dem handelnden Unternehmen verbleibenden Gewinns abgegolten werden. Zudem wird klargestellt, dass ein:e unabhängige:r Vertreter:in im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit grundsätzlich keine Betriebsstätte begründet. Eine Person gilt jedoch nicht als unabhängige:r Vertreter:in, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich für ein oder mehrere eng verbundene Unternehmen tätig ist.

Dividenden und Zinsen

Nach der bisherigen DBA-Regelung entfällt das Besteuerungsrecht des Quellenstaates bei Dividenden ab einer Beteiligung von mindestens 20%. Künftig soll die Quellensteuerbefreiung entsprechend dem OECD-Musterabkommen bereits bei einer unmittelbaren Beteiligung von mindestens 10% gewährt werden, sofern die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 365 Tagen gehalten wird. Zudem werden die Voraussetzungen für die Quellensteuerbefreiung neu geregelt sowie der Dividendenbegriff erweitert und an das OECD-Musterabkommen angepasst.

Für Zinsen steht das ausschließliche Besteuerungsrecht künftig nur dann dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn die die Zinsen empfangende Person auch deren Nutzungsberechtigte:r ist.

Wegzugsbesteuerung

Physische Wegzüge natürlicher Personen in die Schweiz sollen künftig grundsätzlich, wie Wegzüge in einen EU-Mitgliedstaat behandelt werden. Anstelle der bisherigen DBA-Sonderregelung kommt damit das Nichtfestsetzungskonzept zur Anwendung.

Die Begünstigung wird nicht mehr auf bestimmte Gesellschaftsanteile beschränkt, sondern auf sämtliche wegzugsverfangene Vermögenswerte des Privatvermögens ausgeweitet. Erfasst werden damit beispielsweise auch Fondsanteile, Forderungswertpapiere, Derivate und Kryptowährungen.

Bei Anwendung des Nichtfestsetzungskonzepts wird die Wegzugssteuer im Zeitpunkt des Wegzugs grundsätzlich nicht unmittelbar festgesetzt. Die Besteuerung der stillen Reserven wird vielmehr bis zu einer späteren tatsächlichen Realisierung aufgeschoben.

Anders als bei Wegzügen in einen EU-Mitgliedstaat wird die Nichtfestsetzung jedoch von einer ausreichenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Als Sicherheiten kommen beispielsweise Geld, Hypotheken an in Österreich gelegenen Grundstücken, Bankgarantien oder inländische Bürgen in Betracht.

Ausweitung der Anrechnungsmethode

Für in Österreich ansässige Personen wird grundsätzlich an der Befreiungsmethode festgehalten. Zur Vermeidung von Doppel- und Nichtbesteuerungen wird die Anrechnungsmethode jedoch wesentlich ausgeweitet. Sie soll künftig insbesondere auf Dividendeneinkünfte, Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Ruhegehälter sowie bestimmte Vergütungen aus dem öffentlichen Dienst angewendet werden.

Für Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst, auf die am 31.12.2025 bereits ein Anspruch bestanden hat, soll der Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode erst ab dem Jahr 2036 erfolgen. Vergütungen für aktuelle Leistungen des Personals schweizerischer Vertretungen in Österreich sollen hingegen weiterhin nach der Befreiungsmethode behandelt werden.

Zusätzlich werden Regelungen zur Vermeidung einer unbeabsichtigten doppelten Nichtbesteuerung aufgrund positiver oder negativer Qualifikations- bzw. Zurechnungskonflikte eingeführt. In solchen Fällen trifft den Ansässigkeitsstaat keine Befreiungsverpflichtung.

Anti-Missbrauchsregel und Verständigungsverfahren

Mit der Einführung eines Principal Purpose Test wird das DBA an den aktuellen OECD-Standard zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen angepasst. DBA-Vorteile werden demnach nicht gewährt, wenn einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion darin besteht, diese Vorteile zu erlangen.

Auch der Informationsaustausch und das Verständigungsverfahren werden an den OECD-Standard angepasst. Für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens wird erstmals eine Frist vorgesehen. Ein entsprechender Antrag muss künftig innerhalb von drei Jahren nach der ersten Maßnahme gestellt werden, die zu einer dem DBA widersprechenden Besteuerung führt.

Vor dem Inkrafttreten muss das Änderungsprotokoll noch die parlamentarischen Genehmigungs- und Ratifikationsverfahren in Österreich und der Schweiz durchlaufen. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten steht derzeit noch nicht fest, mit einer Anwendung der Änderungen ist frühestens im Jahr 2028 zu rechnen.



Kontaktieren Sie uns
Neugierig geworden? Schreiben Sie uns.