Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte mit vier Beteiligten

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In der Rechtssache T-646/24 (MS KLJUČAROVCI) vom 03.12.2025 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte auch auf Lieferketten mit vier Beteiligten anwendbar ist, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Dreiecksgeschäftevereinfachung erfüllt sind.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt verkaufte ein in Deutschland umsatzsteuerlich registrierter Steuerpflichtiger (A) Gegenstände an einen in Slowenien umsatzsteuerlich registrierten Steuerpflichtigen (B); dieser verkaufte die Gegenstände weiter an einen in Dänemark umsatzsteuerlich registrierten Steuerpflichtigen (C), welcher diese an einen ebenfalls in Dänemark zur Umsatzsteuer erfassten Steuerpflichtigen (D) weiterverkaufte. Die Ware wurde im Auftrag des B unmittelbar von Deutschland nach Dänemark transportiert. Das vorlegende Gericht ersuchte das EuG um Klärung, ob C die betreffenden Gegenstände tatsächlich in Empfang nehmen muss oder ob die Voraussetzung für die Dreiecksgeschäftevereinfachung auch im Fall eines unmittelbaren Transports an den Kunden des C erfüllt sind.

Aus Sicht des EuG ist die Anwendung der Dreiecksgeschäftevereinfachung in dieser Konstellation möglich. Es ist nicht erforderlich, dass C über die Ware tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt oder diese physisch in Empfang nimmt; vielmehr ist es entscheidend, dass er/sie faktisch befugt ist, wie ein:e Eigentümer:in über die Waren zu verfügen und diese gegebenenfalls weiterzuverkaufen. Dabei ist es unerheblich, ob der/die Steuerpflichtige, der/die die Vereinfachungsregelung für das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft in Anspruch nimmt (B), Kenntnis über die physische Beförderung der Ware an den vierten Beteiligten in der Lieferkette (D) hat.

Das EuG weist jedoch darauf hin, dass die Anwendung der Vereinfachungsregelung ausgeschlossen ist, wenn der/die Erwerber:in im Dreiecksgeschäft (B) wusste oder hätte wissen müssen, dass er/sie an einer Steuerhinterziehung mitgewirkt hat.



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