BFG: Steuerfreie Überstundenzuschläge auch bei All-In und Gleitzeit möglich

Das Bundesfinanzgericht (BFG) erkennt steuerfreie Überstundenzuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG auch bei einer Kombination aus All-In-Vereinbarung und Gleitzeit an. Voraussetzung ist ein gesondert ausgewiesenes Grundgehalt, eine konkrete Überstundenverpflichtung und der Nachweis der tatsächlich im jeweiligen Monat geleisteten Überstunden.

Mit dem Erkenntnis des BFG vom 16.07.2026 (RV/7100496/2026) kam das Bundesfinanzgericht (BFG) zum Ergebnis, dass die steuerliche Begünstigung für Überstundenzuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG auch bei einer All-In-Vereinbarung in Kombination mit Gleitzeit anwendbar sein kann.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Arbeitnehmer einen All-In-Vertrag, in dem das Grundgehalt ausdrücklich ausgewiesen war, durchschnittlich 25 Mehr- bzw. Überstunden pro Monat vereinbart waren, diese Überstunden tatsächlich geleistet und dokumentiert wurden und es bestand eine Gleitzeitvereinbarung (mit jährlicher Gleitzeitperiode).

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass bei einer Gleitzeitvereinbarung Überstunden grundsätzlich erst am Ende der Gleitzeitperiode feststünden und daher die Steuerbegünstigung nur einmal jährlich berücksichtigt werden könne.

Das BFG gab der Beschwerde statt. Es stellte fest, dass die seit 2016 bestehende Verpflichtung zur gesonderten Ausweisung des Grundgehalts (§ 2g AVRAG) eine klare Abgrenzung zwischen Grundlohn und Überstundenentgelt ermöglicht, eine wirtschaftlich fundierte Überstundenpauschale auch innerhalb eines All-In-Modells steuerlich anerkannt werden kann, wenn Anzahl und Vergütung der Überstunden nachvollziehbar sind und eine Gleitzeitvereinbarung der Begünstigung nicht entgegensteht, wenn die vertraglich geschuldeten Überstunden nicht Teil des ausgleichsfähigen Gleitzeitguthabens sind.

Für die Praxis bedeutet das, sofern das Grundgehalt gesondert ausgewiesen wird, eine konkrete Überstundenverpflichtung besteht und die Überstunden tatsächlich nachweisbar geleistet werden, können die steuerfreien Überstundenzuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG grundsätzlich auch während des laufenden Jahres berücksichtigt werden.

Das BFG hat die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser speziellen Konstellation bislang fehlt.



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