BFG zum Vorsteuerabzug einer Photovoltaikanlage auf einem Privathaus

In der Entscheidung vom 30.06.2025 hat das Bundesfinanzgericht (BFG) klargestellt, dass der Vorsteuerabzug für Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb einer Photovoltaikanlage bei einem sogenannten Überschusseinspeiser zur Gänze entfällt, wenn die für private Zwecke entnommene Strommenge die entgeltlich ins Energienetz eingespeiste Menge übersteigt. 

Das BFG hatte in seiner Entscheidung vom 30.06.2025 (RV/7103143/2022) die Frage zu beurteilen, ob einem sogenannten Überschusseinspeiser der Vorsteuerabzug für Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb einer Photovoltaikanlage auf seinem Privathaus zusteht. Entsprechend der Ansicht des Finanzamts bzw. entsprechend der im Photovoltaikerlass dargelegten Rechtsauffassung des BMF (Erlass des BMF vom 24.02.2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013) führt das BFG aus, dass im Fall der Überschusseinspeisung der Vorsteuerabzug aus Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage auch nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG zu beurteilen ist. Demnach gelten Leistungen als nicht für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend (das heißt zu mehr als 50%) keine ertragsteuerlich abzugsfähigen Ausgaben sind. Der Bezug dieser Leistungen ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Da im zugrunde liegenden Fall die Menge an Strom, die für private Zwecke aus der Photovoltaikanlage entnommen wurde, die Menge an Strom überstieg, die entgeltlich ins Energienetz eingespeist wurde, war der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage zur Gänze zu versagen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die von der Abgabenbehörde vertretene Meinung gegen EU-Recht verstoße, weist das BFG zur Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG darauf hin, dass der Ausschluss vom Vorsteuerabzug bereits unverändert bei Inkrafttreten der 6. MWSt-RL bestanden hat und deshalb beibehalten werden durfte. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte EuGH-Urteil (20.06.2013, C-219/12, Rs Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr) betraf laut BFG - anders als im Beschwerdefall - eine "Volleinspeiser"-Photovoltaikanlage.

Das BFG weist darüber hinaus darauf hin, dass es Sache des Anlagenbetreibers ist, das Verhältnis der für private Zwecke entnommenen Strommenge zur entgeltlich ins Energienetz abgegebenen Strommenge nachzuweisen; dies insbesondere dann, wenn – wie im Ausgangsfall bis zum Einbau eines „smart meters“ – keine gesonderten Zählerstände für Stromverbrauch sowie Einspeisemenge ausgewiesen werden.



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