BMF-Info zum OECD-Homeoffice-Betriebsstätten-Update 2025

Das BMF hat zur Änderung des OECD-Musterkommentars 2025 (vgl. unsere Steuernachrichten vom 16.12.2025) Stellung genommen und die Grundsätze für die Beurteilung von Homeoffice-Betriebsstätten aus österreichischer steuerlicher Sicht bestätigt.

Das BMF hat in seiner Information vom 04.01.2026 (2025-1.050.421) einen zusammenfassenden Überblick über die neuen Aussagen und Beispiele des OECD-Updates vom 19.11.2025 veröffentlicht.

Ob Tätigkeiten im Homeoffice eine Betriebsstätte begründen, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Ein Homeoffice kann eine Betriebsstätte gem. Art. 5 Abs. 1 OECD-MA begründen, wenn es sich um eine feste Geschäftseinrichtung des Unternehmens handelt und diese für eine gewisse Dauer betrieben wird, die Ausnahmen für vorbereitende und Hilfstätigkeiten nicht zutreffen und aus der Geschäftseinrichtung Tätigkeiten für das Unternehmen ausgeübt werden.

Verbringt ein/eine Arbeitnehmer:in mindestens 50% der Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice, und liegt zugleich ein wirtschaftlicher Grund für die Arbeit aus dem Homeoffice vor (etwa Kontakt mit Kund:innen oder Lieferant:innen), wird grundsätzlich eine Betriebsstätte begründet. Erfolgt die Tätigkeit hingegen ausschließlich auf Wunsch der arbeitenden Person oder bleibt der Homeoffice-Anteil unter 50%, liegt grundsätzlich keine Betriebsstätte vor. Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn eine Person die einzige oder wichtigste Person ist, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausübt.

Das BMF folgt damit im Wesentlichen dem Update des OECD-Musterkommentars. Gemäß BMF-Info kann die bisherige Verwaltungspraxis (insb. Rz 262 Verrechnungspreisrichtlinien 2021) noch bis Ende 2025 angewendet werden. Ab 2026 sind die im November 2025 veröffentlichten Ausführungen des OECD-MK maßgeblich.



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