Aufgrund der Adaptierung der EU-MwStSyst-RL in Hinblick auf die Einführung neuer Aufzeichnungs- und Reportingverpflichtungen für Zahlungsdienstleister nach dem neuen „CESOP-System“ (Central Electronic System of Payment information) müssen auch österreichische Zahlungsdienstleister ab 01.01.2024 neue Pflichten berücksichtigen und bis dahin umsetzen. Mit dem Entwurf des „Bundesgesetzes über die Meldung von Zahlungsdaten durch Zahlungsdienstleister 2023 – CESOP-Umsetzungsgesetz 2023“ liegt nun die geplante Implementierung in Österreich zur Begutachtung vor.
Hintergrund
Zur Eindämmung der Mehrwertsteuerlücke in der EU wurden unter anderem auch neue Aufzeichnungs- und Reportingverpflichtungen für Zahlungsdienstleister beschlossen. Damit sollen vor allem mögliche grenzüberschreitende Versandhandelslieferungen an Privatkunden identifiziert werden, welche einer lokalen Umsatzsteuer unterliegen. Die Aufzeichnungspflichten beziehen sich auf die Zahlungsempfänger und die Zahlungen in Bezug auf die von den Meldepflichtigen erbrachten Zahlungsdienste.
Meldepflichten
Zahlungen sollen dann meldepflichtig sein, wenn
- sie grenzüberschreitend sind
- in einem Kalenderquartal mehr als 25 derartige Zahlungsvorgänge an denselben Zahlungsempfänger ausgeführt werden; ab dieser Grenze wird nämlich davon ausgegangen, dass eine von den CESOP-Aufzeichnungspflichten umfasste wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
Eine Zahlung soll als grenzüberschreitend gelten, wenn sich der Zahler und der Zahlungsempfänger nicht im selben Mitgliedstaat befinden, bzw. wenn sich der Zahlungsempfänger im Drittland befindet. Dabei kann der Ort des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers beispielsweise durch IBAN, BIC oder ein weiteres Kennzeichen belegt werden, welches den Zahler/Zahlungsempfänger eindeutig identifiziert.
Als Zahlungsdienstleister sollen insbesondere Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und die Österreichische Post AG gelten; die Verpflichtung soll grundsätzlich alle an einer Zahlung beteiligten Zahlungsdienstleister betreffen. Die aufzuzeichnenden Informationen sollen sich auf den Finanztransfer beziehen; relevant soll die Zahlung des ursprünglichen Zahlers an den endgültigen Zahlungsempfänger und nicht Informationen über Zwischenübertragungen zwischen den Zahlungsdienstleistern sein.
Die österreichischen Meldepflichten gelten für Zahlungsdienstleister, die in Österreich ihren Sitz bzw. ihre Hauptverwaltung oder einen Agenten bzw. eine Zweigstelle haben (vgl. § 4 Abs 1 Z 1 und 2 ZaDiG).
Die Aufzeichnungspflichten treffen hauptsächlich den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers sind für jene Zahlungen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, bei der ein Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der EU ansässig ist. Allerdings müssen solche Zahlungen in die Berechnung der Anzahl der Zahlungsvorgänge mit einbezogen werden.
Aufzeichnungspflichten
Neben den klassischen Informationen, wie Name des Zahlungsempfängers samt IBAN und BIC, sollen unter anderem auch Informationen wie Datum, Uhrzeit, Betrag und Währung der Zahlung, sowie jegliche UID-Nummern oder sonstige nationale Steuernummern des Zahlungsempfängers und, falls vorhanden, dessen Adresse zu aggregieren und aufzuzeichnen sein. Darüber hinaus soll der Mitgliedstaat, aus dem die Zahlung stammt, jegliche Bezugnahme, welche die Zahlung eindeutig ausweist und der BIC des Zahlungsdienstleisters Teil der Aufzeichnungspflichten sein.
Die meldepflichtigen Zahlungsinformationen müssen dabei quartalsweise (bis Ende des auf das jeweilige Kalenderquartal folgenden Monats) dem jeweiligen Mitgliedsstaat mittels elektronischem Standardformular übermittelt werden.
Handlungsbedarf
Da Zahlungsdienstleister und vor allem Banken in der Regel täglich ein hohes Datenvolumen verarbeiten müssen, sollte bereits jetzt ein Prozess zur Identifizierung, Speicherung und Übermittlung der angeforderten Informationen eingeführt werden. Die Umsetzung der EU-Durchführungsverordnung in nationales Recht hat bis 31.12.2023 zu erfolgen. Die erste (quartalsweise) Meldung muss bis spätestens 30.04.2024 übermittelt werden.
Falls Sie von CESOP betroffen sind, unterstützen wir gerne bei den nächsten Schritten für das Aufsetzen der ab 01.01.2024 erforderlichen Aufzeichnungen und Meldungen.