Dreiecksgeschäfte im Jahr 2023

Dreiecksgeschäfte sind ein umsatzsteuerliche Dauerbrenner. Neben aktueller Rechtsprechung des EuGH in der Rs Luxury Trust zu ihrer Sanierbarkeit gibt es mit Wirkung ab 2023 auch eine legistische Anpassung in Bezug auf Dreiecksgeschäfte mit mehr als drei Beteiligten zu beachten.

Das Dreiecksgeschäft ist eine besondere und vereinfachte Form eines Reihengeschäfts. Ein EU-Dreiecksgeschäft liegt im Wesentlichen dann vor, wenn Unternehmer (A, B und C) aus drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten (hier ist nach herrschender Auffassung nicht die Ansässigkeit, sondern die im Liefergeschäft verwendete UID maßgeblich) innergemeinschaftliche Liefergeschäfte tätigen, wobei die Ware direkt vom ersten Unternehmer (A) zum letzten Unternehmer im Dreieck (C) transportiert wird. Seit 01.01.2023 ist dabei aufgrund der durch das AbgÄG 2022 geänderten nationalen Rechtslage die Dreiecksgeschäftsvereinfachung auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Beteiligten möglich. Die Vereinfachungsregelung kann bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen an jeder Stelle des Reihengeschäfts angesiedelt sein, nicht erforderlich ist, dass der erste oder der letzte Unternehmer in der Reihe in das Dreiecksgeschäft involviert ist (Rz 4291 UStR 2000 idF UStR-WE 2022).

Für den mittleren Unternehmer (B) sind beim Dreiecksgeschäft Vereinfachungen vorgesehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehört neben den entsprechenden Meldungen des Dreiecksgeschäfts in der Zusammenfassenden Meldung und des nicht steuerbaren Erwerbs in der UVA auch der Hinweis auf das Dreiecksgeschäft und die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in der (Netto-)Rechnung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen bestehen die Vereinfachungen für den mittleren Unternehmer (B) darin, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im UID-Staat (sogenannter „Doppelerwerb“) als besteuert gilt, der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland der Ware steuerbefreit ist und für die Lieferung an den Abnehmer im Bestimmungsland der Ware die Steuerschuld auf den letzten Unternehmer im Dreieck (C) übergeht.

Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Dreieckeckvereinfachung gibt es eine Reihe von Zweifelsfragen, die zum Teil auch schon Gegenstand von EuGH-Urteilen waren. Insbesondere ist hier die Rs C-580/16 vom 19.04.2018, Hans Bühler KG zu nennen, in der die Frage behandelt wurde, ob die Dreiecksgeschäftsregelung auch bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Zusammenfassenden Meldung anwendbar bleibt. Der EuGH hat in diesem Urteil entschieden, dass eine verspätete Einreichung der Zusammenfassenden Meldung für sich keine Verweigerung der Inanspruchnahme der Dreiecksvereinfachung rechtfertigt.

Im aktuellen Urteil des EuGH vom 08.12.2022 in der Rs C-247/21, Luxury Trust Automobil GmbH, ergangen zu einem Sachverhalt, bei dem der Enderwerber (C) ein sogenannter „Missing Trader“ war, folgt dieser im Gegensatz zur Rs Hans Bühler KG einer formalistischeren Sichtweise: Nach den Ausführungen des EuGH ist der Hinweis auf die „Steuerschuldnerschaft“ des Leistungsempfängers“ als materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Vereinfachung zu sehen, die nicht rückwirkend („ex tunc“) saniert werden kann. Daher ist das Dreiecksgeschäft bei Fehlen des Rechnungshinweises auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ missglückt. Ob eine Rechnungskorrektur mit Wirkung „ex nunc“ möglich ist, thematisiert der EuGH nicht explizit.

Da es im Fall von missglückten Dreiecksgeschäften insbesondere für den mittleren Unternehmer in der Reihe (B) zu hohen Nachzahlungen kommen kann, sind Unternehmen angehalten, die Anforderungen – wie erforderliche Rechnungshinweise - der Dreiecksvereinfachung genauestens umzusetzen. Auch ausländische umsatzsteuerliche Vorschriften sind zu beachten und können bei der nationalen Beurteilung von Reihen- bzw Dreiecksgeschäften eine Rolle spielen. Zudem könnte es im Fall von missglückten Reihengeschäften von Nutzen sein, wenn es für die Lieferung im Bestimmungsland der Ware (B an C) aufgrund von nationalem Recht zur Umkehrung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (C) kommt, da argumentiert werden könnte, dass ein Doppelerwerb im Inland aufgrund der Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland nach Art 140 lit c MwStSyst-RL nicht vorliegt.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Abwicklung von Reihen- bzw Dreiecksgeschäften Ihres Unternehmens.



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