EU-Rat beschließt Vereinfachungen beim CO₂- Grenzausgleichsmechanismus CBAM

Eine neue EU-Verordnung vereinfacht den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) deutlich. Ziel ist es, Aufwand und Kosten für Unternehmen zu senken. Besonders profitieren kleinere Importeure: Eine neue „de minimis“-Schwelle befreit sie künftig von CBAM-Pflichten bei geringem Importvolumen.

Am 29.09.2025 hat der Rat der Europäischen Union im Rahmen des „Omnibus I“-Pakets eine Verordnung zur Vereinfachung des EU-CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) verabschiedet. Ziel ist es, den administrativen Aufwand und die Compliance-Kosten für Unternehmen – insbesondere KMU – deutlich zu reduzieren, ohne die klimapolitischen Ambitionen der EU zu verwässern. Rund 99 % der durch CBAM erfassten Emissionen bleiben weiterhin abgedeckt.

Kernstück der Reform ist die Einführung einer neuen „De-minimis“-Schwelle: Importe bis zu 50 Tonnen pro Jahr und Importeur sind künftig von den CBAM-Vorgaben ausgenommen. Damit werden etwa 90 % der bisherigen CBAM-Verpflichteten – vor allem kleinere Unternehmen und Einzelpersonen – entlastet.

Weitere Vereinfachungen betreffen unter anderem:

  • die CBAM-Registrierung und Autorisierung,
  • die Datenerhebung und Emissionsberechnung,
  • die Verifizierungsregeln sowie
  • die finanzielle Haftung der CBAM-Anmelder.

Zudem wird für Anfang 2026 eine Übergangsregelung geschaffen: Importe von CBAM-Waren sind unter bestimmten Bedingungen auch ohne abgeschlossene Registrierung zulässig.

Die Änderungen treten drei Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die definitive CBAM-Phase beginnt wie geplant am 01.01.2026. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen und ihre Importprozesse entsprechend anpassen.



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