EU-Kommission: Vorschlag für Steuervereinfachungspaket bei direkten Steuern

Die Europäische Kommission hat am 24.06.2026 einen Richtlinienvorschlag zur Vereinfachung des EU-Rechtsrahmens im Bereich der direkten Steuern veröffentlicht (Tax Omnibus). Vorgesehen sind Änderungen von sechs EU-Richtlinien, insbesondere die Ausweitung von Quellensteuerbefreiungen sowie Anpassungen der Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie, der Fusionsrichtlinie und bei der grenzüberschreitenden Streitbeilegung.

Der Richtlinienvorschlag für Tax Omnibus soll bestehende Regelungen im Bereich der direkten Steuern vereinfachen und insbesondere mit den Vorschriften zur globalen Mindestbesteuerung abstimmen. Geändert werden sollen die Mutter-Tochter-Richtlinie, die Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie, die FASTER-Richtlinie, die Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie, die Fusionsrichtlinie und die Streitbeilegungsrichtlinie. Hier sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

Mutter-Tochter-Richtlinie

Die für die Quellensteuerbefreiung von Gewinnausschüttungen derzeit vorgesehene Mindestbeteiligungsquote von 10% soll entfallen. Gewinnausschüttungen zwischen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften sollen damit künftig unabhängig von der Beteiligungshöhe von einer Quellensteuer befreit sein. Zusätzlich soll die Quellensteuerbefreiung auch für Ausschüttungen an bestimmte Pensionsfonds gelten.

Vorgelagerte Genehmigungs- oder Bescheinigungsverfahren sollen entfallen. Stattdessen sollen die Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für die Befreiung selbst beurteilen, wobei die Finanzverwaltung diese Beurteilung nachträglich überprüfen kann. Die nationalen Missbrauchsbestimmungen bleiben anwendbar. Das Betriebsausgabenabzugsverbot für Beteiligungsaufwendungen soll künftig nur mehr bei Beteiligungen an Tochtergesellschaften von mindestens 10% zulässig sein.

Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie

Auch für Zins- und Lizenzzahlungen zwischen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen soll die Quellensteuerbefreiung künftig unabhängig von der Beteiligungshöhe gewährt werden. Die derzeit erforderliche Mindestbeteiligung von 25% soll damit entfallen. Die Anwendung der Richtlinie würde über konzerninterne Zahlungen hinausreichen. Vorgelagerte Genehmigungs- oder Bescheinigungsverfahren sollen nicht mehr zulässig sein.

Unterliegen die Zahlungen bei dem:der Empfänger:in keiner Besteuerung, soll der Quellenstaat die Befreiung versagen oder den Betriebsausgabenabzug ausschließen. 

FASTER-Richtlinie 

Die Verfahren nach der FASTER-Richtlinie sollen an die geplanten Änderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie angepasst werden. Dadurch soll ein verbesserter und beschleunigter Zugang zu den Verfahren der Quellensteuerentlastung und -erstattung ermöglicht werden.

Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie 

Hinzurechnungsbesteuerung: Unternehmensgruppen im Anwendungsbereich von Pillar 2 sollen künftig von den CFC-Regelungen ausgenommen werden.

Zinsschranke: Die Grenze der steuerlichen Abzugsfähigkeit von 30% des steuerlichen EBITDA soll künftig einheitlich und verpflichtend gelten. Zinsen aus Darlehen fremder Dritter sollen von der Zinsschranke ausgenommen werden, sofern die Mittel für den eigenen Geschäftsbetrieb verwendet und nicht konzernintern weitergeleitet werden. 

Der Freibetrag von EUR 3 Mio. soll verbindlich vorgesehen und jährlich an die Inflation angepasst werden. Die Stand-alone-Ausnahme soll entfallen. Für Wirtschaftsjahre, in denen das EBITDA gegenüber dem Vorjahr um mindestens 50% sinkt, soll ein neuer Safe Harbour gelten. 

Förderung von Forschung und Entwicklung: Für bestimmte Investitionen in Forschung und Entwicklung soll eine neue steuerliche Begünstigung eingeführt werden. Die betreffenden Aufwendungen sollen entweder im Jahr ihres Anfalls vollständig oder gleichmäßig über die vier darauffolgenden Wirtschaftsjahre als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Voraussetzung ist eine Mindestnutzungsdauer der begünstigten Wirtschaftsgüter für Forschungs- und Entwicklungszwecke von drei Jahren. Bei einer vorzeitigen Veräußerung soll eine Nachversteuerung erfolgen.

Fusionsrichtlinie

Der Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie soll erweitert werden. Erfasst werden sollen insbesondere „simplified mergers“ und grenzüberschreitende Formwechsel.

Streitbeilegungsrichtlinie

Zur Beschleunigung von Verständigungs- und Schiedsverfahren sind Verfahrensvereinfachungen vorgesehen. Für bestimmte Verfahrenshandlungen soll zudem eine 30-Tage-Frist eingeführt werden. 

Schließlich sind auch in der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation (DAC)) Reduktionen von Berichtspflichten und weitere Vereinfachungen vorgesehen. Die Überarbeitung wurde unter der Bezeichnung „DAC-Recast“ angekündigt. 

Insgesamt sollen die Vorschläge zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen beitragen. Die Anwendung der Hauptregelungen ist ab 01.01.2029 vorgesehen, einzelne Detailregelungen zur Zinsschranke sollen erst ab 2032 gelten. 

Die Annahme des Vorschlags erfordert Einstimmigkeit im Rat der EU. Die weitere Beschlussfassung und Umsetzung in nationales Recht bleibt abzuwarten.



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