In seinem Urteil in der Rs Flo Veneer d.o.o. betreffend die Rechtslage nach den Änderungen der MwStSyst-RL durch die sogenannten Quick Fixes (Richtlinie (EU) 2018/1910 vom 04.12.2018) führt der EuGH aus, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht alleine wegen fehlender formeller Anforderungen versagt werden kann, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen kann nicht allein deshalb versagt werden, weil die in Art 45a MwSt-DVO vorgesehenen Nachweise für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorgelegt wurden. Die nationalen Steuerbehörden müssen alle Nachweise würdigen, die vorgelegt wurden, um außerhalb des Anwendungsbereichs der Vermutung nach Art 45a Abs 1 MwSt-DVO darzulegen, dass Gegenstände von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert wurden.
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verlange es, die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zu gewähren, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmte formelle Anforderungen nicht eingehalten hat. Allerdings gilt: Ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt, kann sich für die Zwecke der Steuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität berufen. Zudem können Verstöße gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Steuerbefreiung führen, wenn sie den sicheren Nachweis verhindern, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.