EuGH mit Konkretisierung zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung

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In seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung vom 01.08.2025 in der österreichischen Rs Finanzamt Österreich (C-794/23) konkretisiert der EuGH die von ihm in der denselben Sachverhalt betreffenden Entscheidung vom 08.12.2022 (C-378/21, Rs P GmbH) getroffenen Aussagen zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung. Demnach erteilt er wie schon Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen einer sogenannten „Infektionswirkung“ eine Absage und stellt zumindest für Fälle der vereinfachten Rechnungslegung (Kleinbetragsrechnungen) klar, dass eine Ermittlung der gesamthaft aufgrund der In-Rechnung-Stellung geschuldeten Umsatzsteuer im Schätzungswege möglich ist.

Die aktuelle Entscheidung des EuGH betrifft dasselbe zugrundeliegende Verfahren wie jene vom 08.12.2022 in der Rs P GmbH (C-378/21) und handelt von einem Indoor-Spielplatz, der seine Eintrittsgelder fälschlicherweise dem Normalsteuersatz (20%) unterwarf und im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung eine Berichtigung seiner Umsatzsteuerschuld unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (13%) begehrte. Damals kam der EuGH zu dem Schluss, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und auf seiner Rechnung einen zu hohen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil nicht kraft Rechnungslegung schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. In der Entscheidung ging der EuGH davon aus, dass die fragliche Leistung (Indoor-Spielplatz) ausschließlich an „Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind“ erbracht wurde und daher das Steueraufkommen nicht gefährdet ist.

Nachdem die vom BFG im Folgeverfahren getroffene Entscheidung (27.01.2023, RV/7100930/2021) vom Finanzamt mit Amtsrevision bekämpft wurde, ersuchte der VwGH mit Beschluss vom 14.12.2023 den EuGH um Klärung, ob auch dann keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung vorliegt, wenn der Steuerpflichtige gleichartige Leistungen auch an andere Steuerpflichtige erbracht hat, also nicht ausschließlich gegenüber Endverbrauchern (Nichtunternehmern) tätig geworden ist. Weiters stellte der VwGH die Frage, nach welchen Kriterien (allenfalls durch Schätzung) einzelne unrichtige Rechnungen zu ermitteln sind, bei denen eine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, bzw. ob als „Endverbraucher, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist“ nur ein Nichtsteuerpflichtiger anzusehen ist, oder auch ein Unternehmer, der die Leistung für private Zwecke in Anspruch nimmt.

Nach der nun vom EuGH geäußerten Ansicht sei Art. 203 MwStSyst-RL (in Österreich insbesondere umgesetzt in § 11 Abs. 12 UStG) dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den einem Nichtsteuerpflichtigen zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, selbst wenn er gleichartige Leistungen auch an andere Steuerpflichtige erbracht hat. Laut Ansicht des EuGH ist die Frage, ob eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, nämlich auf der Grundlage einer konkreten Rechnung zu beurteilen und kann nicht davon abhängen, ob die in Rede stehenden Leistungen des betreffenden Steuerpflichtigen nicht nur an nichtunternehmerische Kunden, sondern auch an andere Steuerpflichtige erbracht werden. Um zu beurteilen, ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist daher zu prüfen, ob der Empfänger einer bestimmten Rechnung tatsächlich mehrwertsteuerpflichtig ist und folglich das Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Zum Begriff „Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind“ konkretisiert der EuGH, dass dieser nur nicht steuerpflichtige Personen, nicht jedoch Steuerpflichtige, die in einer bestimmten Situation nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, umfasst.

Im Hinblick auf die zu identifizierenden unternehmerischen Kunden stellt der EuGH zudem klar, dass die MwStSyst-RL dem nicht entgegensteht, dass im Fall einer vereinfachten Rechnungslegung (im konkreten Fall Kleinbetragsrechnungen in Form von Registrierkassenbelegen) durch Schätzung ermittelt wird, für welchen Anteil der Rechnungen ein Steuerpflichtiger, der zu Unrecht Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat, diese Steuer kraft Rechnungslegung schuldet, sofern bei einer solchen Schätzung alle relevanten Umstände berücksichtigt werden und der Steuerpflichtige unter Beachtung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Verteidigungsrechte die Möglichkeit hat, die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse in Frage zu stellen.



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