EuGH: Periodisch erscheinende Sudoku-Rätselhefte unterliegen dem ermäßigten Steuersatz für „Druckschriften“

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Erfolgt die Bestimmung von Waren, deren Lieferung unter einen reduzierten Steuersatz fallen, anhand der Nummern der Kombinierten Nomenklatur („KN“), ist bei voneinander abweichenden verschiedenen Sprachfassungen nicht nur auf die jeweilige (hier: deutsche) Sprachfassung abzustellen, sondern hat die Auslegung i.S. einer einheitlichen Anwendung anhand der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung zu erfolgen.

Wesentlich ist für die im konkreten Fall einschlägige Position 4902 der KN demnach nicht, dass die Druckerzeugnisse überwiegend aus Text i.S.v. Buchstabenabfolgen bestehen, sondern insbesondere, dass die Erzeugnisse unter demselben Titel in regelmäßigen Zeitabständen veröffentlicht werden und die einzelnen Ausgaben mit Datum und Ausgabennummer versehen sind.

In der Rechtssache C-375/24 (Keesing Deutschland) vom 01.08.2025 hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob für periodisch erscheinende Sudoku-Rätselhefte der ermäßigte Steuersatz für „Druckschriften“ zur Anwendung gelangt oder diese unter den Normalsteuersatz fallen.

Die in Deutschland ansässige Keesing Deutschland GmbH veröffentlicht in regelmäßigem Abstand broschierte Sudoku-Rätselhefte, die neben den Sudoku-Rätseln und Lösungen jeweils Vorwort, Impressum, Erklärung der Sudoku-Regeln und ein Werbeinserat enthalten. Auf den Heften sind Ausgabenummer, Ausgabedatum und der Hinweis auf das periodische Erscheinen im Rhythmus von acht Wochen ersichtlich.

Die deutsche Finanzverwaltung verwehrte die Anwendung des reduzierten Steuersatzes mit der Begründung, es liege mangels „qualifizierten Textes“ keine entsprechende Druckschrift vor.

Der EuGH führte in seinem Urteil vom 01.08.2025 aus, dass die Abgrenzung anhand der KN-Nummern nur eine Möglichkeit für die Mitgliedstaaten darstellt, jene Gegenstände zu bestimmen, deren Lieferung unter einen ermäßigten Steuersatz fällt und weist darauf hin, dass der deutsche Gesetzgeber i.Z.m. der Lieferung von Druckschriften von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

Erfolgt die Einordnung nach Maßgabe der KN-Nummern ist bei voneinander abweichenden Sprachfassungen i.S. einer einheitlichen Anwendung die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung auszulegen. Unter Berücksichtigung anderer Sprachfassungen der KN zur fraglichen Position 4902 ergibt sich, dass diese im Wesentlichen regelmäßig veröffentlichte Druckerzeugnisse umfasst. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Druckerzeugnisse hauptsächlich Schriften enthalten müssen bzw. überwiegend aus Text bestehen, lässt sich hingegen nicht ableiten.

Die Position 4902 kann laut EuGH demnach auch die in Rede stehenden periodisch erscheinenden und mit Datum und Ausgabennummer versehenen Sudoku-Rätselhefte umfassen, wobei es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die Voraussetzung der regelmäßig veröffentlichten Druckerzeugnisse erfüllt wird.



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