EuGH: Umsatzsteuerbarkeit und Vorsteuerabzug bei Verrechnungspreisanpassungen i.Z.m. Dienstleistungen

Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen i.Z.m. Dienstleistungen zur Anpassung der Gewinnspanne können als umsatzsteuerliches Entgelt qualifiziert werden, die variable Ermittlung der Zahlung steht dem nicht entgegen.

Im Hinblick auf den Vorsteuerabzug steht es der lokalen Finanzbehörde zu, weitere Unterlagen zur Prüfung der tatsächlichen Erbringung von Dienstleistungen und deren Verwendung für Zwecke der steuerbaren Ausgangsumsätze der/des Empfänger:in, nicht jedoch zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Eingangsleistungen, anzufordern.

In der Rechtssache C-726/23 vom 04.08.2025 hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen zur Anpassung der Gewinnspanne als umsatzsteuerliches Entgelt qualifiziert werden können und ob es der lokalen Finanzbehörde im Hinblick auf den Vorsteuerabzug der/des Zahlenden zusteht, neben der Rechnung weitere Unterlagen zur Prüfung der tatsächlichen Erbringung von Dienstleistungen und deren Zweckmäßigkeit für die steuerbaren Ausgangsumsätze der/des Empfänger:in anzufordern.

Die in Rumänien ansässige SC Arcomet Towercranes SRL kauft oder mietet Kräne, um sie an ihre Kund:innen in Rumänien weiterzuverkaufen oder zu vermieten. Die Suche von Lieferant:innen sowie das Aushandeln von Vertragsbedingungen erfolgt durch die Arcomet Service NV Belgien. Darüber hinaus übernimmt Arcomet Belgien Aufgaben wie Strategie und Planung, Aushandlung von Finanzierungsverträgen sowie Qualitäts- und Sicherheitsmanagement und trägt außerdem die wirtschaftlichen Hauptrisiken im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arcomet Rumänien.

Gemäß Verrechnungspreisstudie ist eine Betriebsergebnismarge zwischen -0,71% und 2,74% auf Ebene der Arcomet Rumänien vorgesehen. Im Fall eines 2,74% übersteigenden Gewinns ist von Arcomet Belgien eine jährliche Ausgleichsrechnung an Arcomet Rumänien auszustellen; im Fall eines -0,71% übersteigenden Verlusts ist eine jährliche Ausgleichsrechnung der Arcomet Rumänien an Arcomet Belgien zu legen. Liegt die Betriebsergebnismarge zwischen -0,71% und 2,74%, so wird hingegen keine Vergütung geschuldet.

Die rumänische Finanzverwaltung beurteilte die jährliche Ausgleichsrechnung der Arcomet Belgien an Arcomet Rumänien als umsatzsteuerbaren Vorgang, versagte jedoch das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass Arcomet Rumänien weder die Erbringung der in Rechnung gestellten Dienstleistungen noch deren Erforderlichkeit für die Zwecke ihrer steuerbaren Umsätze nachgewiesen habe.

Laut EuGH Urteil vom 04.08.2025 kann eine Vergütung, die darauf abzielt, die Gewinnspanne der Tochtergesellschaft anhand der OECD-Leitlinien anzupassen,  der tatsächliche Gegenwert einer erbrachten Dienstleistung und damit umsatzsteuerbares Entgelt sein, da auch insoweit  ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und den entrichteten Beträgen besteht. Wenngleich die Vergütung variabel ist, so ist sie weder ungewiss, noch vom Zufall abhängig oder schwer zu quantifizieren. Dieser unmittelbare Zusammenhang wird auch nicht dadurch ausgehebelt, dass bei Unterschreiten einer gewissen negativen Gewinnspanne eine Zahlung in gegengesetzte Richtung zu leisten wäre.

Die lokale Steuerbehörde darf laut EuGH neben der Rechnung auch weitere Unterlagen und Nachweise anfordern, um die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen und deren Verwendung für Zwecke der steuerbaren Ausgangsumsätze der/des Empfänger:in zu prüfen. Die angeforderten Beweise müssen jedoch für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs erforderlich und verhältnismäßig sein. Ein Nachweis über die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit von bezogenen Leistungen für die steuerbaren Ausgangsumsätze darf hingegen nicht verlangt werden, da der Vorsteuerabzug nicht von der wirtschaftlichen Rentabilität des Eingangsumsatzes abhängig ist.

Zur Frage, ob eine konzerninterne Dienstleistung vorliegt, gibt es Überschneidungen mit dem in den OECD-Leitlinien für die Verrechnungspreise entwickelten „Benefits Tests“ Konzept. Demnach hängt die Frage, ob eine konzerninterne Dienstleistung erbracht wird, davon ab, ob die Tätigkeit für die/den Leistungsempfänger:in einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil verschafft, der die Geschäftsposition stärkt oder sichert. Entscheidend ist dabei, ob ein unabhängiges Unternehmen unter vergleichbaren Umständen bereit gewesen wäre, die Dienstleistung zu vergüten oder als Eigenleistung zu erbringen. Entsprechend kann eine sorgfältige Dokumentation der konzernintern erbrachten Dienstleistungen für Zwecke der Verrechnungspreise auch die Nachweiserbringung für Zwecke des Vorsteuerabzugs unterstützen.

Der EuGH hat damit klargestellt, dass Verrechnungspreisanpassungen, die sich unmittelbar auf tatsächlich erbrachte Dienstleistungen beziehen, umsatzsteuerbar sind. Betroffene Konzerne sollten die Modalitäten ihrer Verrechnungspreisanpassungen einzelfallbezogen prüfen. Dabei werden folgende Aspekte zu berücksichtigen sein:

  • Im vom EuGH entschiedenen Fall waren die von den Parteien gegenseitig zu erbringenden Leistungen vertraglich konkret festgelegt. Ein Zusammenhang zwischen Verrechnungspreisanpassungen und konkreter Leistung muss von Fall zu Fall auf Basis der jeweiligen Vertragsgrundlage sowie des wirtschaftlichen Gehalts der Leistungsbeziehung abgeklärt werden. Dieser Konnex ist auch für das Recht auf Vorsteuerabzug entscheidend.
  • Im gegenständlichen Verfahren wurde nicht von einer Ungewissheit der Vergütung ausgegangen.
  • Der EuGH ist nicht darauf eingegangen, wie Zahlungen in die umgekehrte Richtung im Falle einer entsprechenden negativen Gewinnspanne zu behandeln wären.
  • Die vorliegende Entscheidung enthält keine Aussagen i.Z.m. Verrechnungspreisanpassungen für Warenlieferungen.


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