EuGH zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Werkzeuglieferungen

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Wenn Werkzeuge einem Hersteller überlassen werden und nach einem anschließenden Verkauf (an eine dritte Partei) bei ihm verbleiben, stellt der Verkauf keine Nebenleistung zur innergemeinschaftlichen Lieferung der damit produzierten Güter dar. Es liegt vielmehr eine eigenständige Lieferung vor, die das Recht auf Erstattung der entrichteten Mehrwertsteuer eröffnet.

Der dem Urteil des EuGH in der Rs Brose Prievidza (C-234/24) vom 23.10.2025 zugrundeliegende Sachverhalt betraf die innergemeinschaftliche Lieferung von Bauteilen durch eine bulgarische Gesellschaft (BG) an eine slowakische Gesellschaft (SK). Eine deutsche konzernzugehörige Gesellschaft (DE, in Bulgarien zur USt registriert) bestellte bei BG ein spezielles Werkzeug für die Herstellung der oben genannten Bauteile. Das Eigentum an dem Werkzeug ging auf DE über, die das Werkzeug wiederum an SK verkaufte, das Werkzeug verblieb in Bulgarien bei BG. Das Werkzeug wurde von DE an SK mit bulgarischer Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. SK beantragte daraufhin die Erstattung der entrichteten bulgarischen Mehrwertsteuer, die vom zuständigen Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass es sich bei dem Werkzeug um eine Nebenleistung zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung handle, abgelehnt wurde.

Der EuGH führt in seinem Urteil aus, dass es sich nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung i.S.d. Art 138 Abs. 1 MwStSyst-RL handeln könne, da der Gegenstand den Mitgliedstaat nicht verlassen hat. Weiters führt er aus, dass auch wenn der einzige Zweck des Werkzeugs in der Herstellung der Bauteile liegt, dies nicht zwingend bedeute, dass es sich um eine einheitliche Lieferung handle. Vielmehr handelt es sich im konkreten Fall um zwei getrennte Lieferungen, da diese Lieferungen von zwei voneinander unabhängigen Leistungserbringern (Bauteile von BG, Werkzeug von DE) erbracht wurden.



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