EuGH zur Umsatzsteuerpflicht von Factoring

Im Urteil vom 23.10.2025 in der Rs Kosmiro (C-232/24) bestätigt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung und stellt klar, dass Factoringgebühren das Entgelt für eine steuerpflichtige Serviceleistung darstellen. 

Im zugrundeliegenden Sachverhalt erbrachte ein finnischer Finanzdienstleister Factoring in Form der Verpfändung und in Form eines Forderungsverkaufs. Der EuGH entschied, dass in beiden Fällen ein umsatzsteuerpflichtige Factoring-Leistung vorliegt, da die Einziehung von Forderungen als Ausnahme der Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen mit Forderungen weit auszulegen sei. Der Gerichtshof stellte außerdem klar, dass die Ausnahme für den Forderungseinzug unmittelbar anwendbar ist und daher auch ohne etwaige nationale Umsetzung unmittelbare Wirkung entfaltet.



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