EuGH-Urteil Nova Iberomoldes: Relevanz für die österreichische GrESt

In seiner Entscheidung Nova Iberomoldes beschäftigte sich der EuGH mit dem Verstoß der portugiesischen Gemeindesteuer gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie. Aufgrund der Ähnlichkeit der österreichischen Grunderwerbsteuer mit der portugiesischen Gemeindesteuer könnten auch Teile des österreichischen GrEStG gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstoßen.

EuGH 04.06.2026, C 837/24

Rs Nova Iberomoldes und die Bedeutung für Österreich

Der EuGH hat am 4. Juni 2026 seine Rs „Nova Iberomoldes“ (C 837/24) entschieden. In der Rs kam der EuGH zum Ergebnis, dass die portugiesische Gemeindesteuer (IMT), die im vorliegenden Fall auf die Einbringung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in eine neu gegründete Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der neu gegründeten Gesellschaft erhoben wurde, gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG, KapAnsG) verstößt und daher nicht erhoben werden darf.

Relevanz für Österreich

Es bestehen gute Argumente dafür, dass die folgenden Tatbestände des österreichischen GrEStG aufgrund ihrer Vergleichbarkeit mit der IMT gegen die KapAnsRL verstoßen, insofern eine Kapitalzuführung oder Umstrukturierung i.S.d. KapAnsRL vorliegt:

  • Seit 1. Juni 2025: Der unmittelbare Wechsel von mindestens 75 % der Gesellschafter, die unmittelbare und mittelbare Vereinigung von mindestens 75 % der Anteile in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe sowie Fälle, die unter die Übergangsbestimmung des § 18 Abs. 2w GrEStG fallen.
  • Fälle bis 30. Juni 2025: Der unmittelbare Wechsel von mindestens 95 % der Gesellschafter, die unmittelbare Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile in der Hand eines Erwerbers oder einer Unternehmensgruppe sowie Fälle, die unter die alte Übergangsbestimmung des § 18 Abs. 2p GrEStG subsumiert werden können.

Empfehlungen

Wir empfehlen eine sorgfältige Überprüfung der Fälle, in denen in den letzten zwölf Monaten GrESt ausgelöst und selbst berechnet/erklärt wurde, sowie auch zukünftiger Fälle, in denen GrESt auf Grundlage eines der oben beschriebenen Tatbestände ausgelöst werden könnte. Eine Reaktion des BMF ist noch ausständig. Daher schlagen wir vorerst folgende Schritte vor:

  1. Bereits erklärte und entrichtete GrESt kann möglicherweise zurückgefordert werden. Je nach Art der Entrichtung (Erklärung oder Selbstberechnung) ist je nach Sachlage entweder ein Aufhebungsantrag, ein Festsetzungsantrag oder eine Beschwerde einzubringen.
  2. Für zukünftige Kapitalzuführungen und Umstrukturierungen muss geprüft werden, ob die KapAnsRL anwendbar ist und in welcher Form eine Erklärung/Selbstberechnung vorzunehmen wäre.

Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Beurteilung sowie der Ausarbeitung von Erklärungen oder Beschwerden.



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