EuGH weist BFG-Vorlage zum Beihilfencharakter von § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG („Zwischenbankbefreiung“) als unzulässig zurück

Der EuGH hat die Vorlage des Bundesfinanzgerichts zum Beihilfencharakter der sogenannten „Zwischenbankbefreiung“ als unzulässig zurückgewiesen. Trotz dieses Beschlusses bleibt das Risiko von Beihilfen in früheren Zeiträumen bestehen, zumal das BFG die Möglichkeit, die Vorlage zu überarbeiten, zwischenzeitlich in Anspruch genommen hat bzw. die Europäische Kommission selbst ein Beihilfeverfahren einleiten könnte.

Mit Beschluss vom 05.05.2025 hat der EuGH die Vorlage des BFG zum Beihilfecharakter von § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG (Beschluss des BFG vom 28.06.2024, RE/7100001/2024) als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führt der EuGH aus, dass die Vorlageentscheidung nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. a und c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entspricht. Die Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhaltes des Ausgangsrechtsstreits sei zu knapp und lückenhaft, um dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Aufgabe zu ermöglichen. Aus der Vorlageentscheidung ergäbe sich nicht, dass zwischen der Frage nach der Befreiung und dem Streitgegenstand des Ausgangsrechtsstreits ein nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erforderlicher Zusammenhang besteht. Damit sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorlagefrage für das vorlegende Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich sei. Der EuGH betont jedoch auch, dass es dem vorlegenden Gericht unbenommen bleibe, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen und dem Gerichtshof dabei alle Angaben zu liefern, die ihm eine Entscheidung ermöglichen.

Das latente Beihilfenrisiko i. Z. m. der Anwendung von § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG in Zeiträumen vor 2025 ist allerdings trotz dieses Beschlusses nicht vom Tisch.

  • Einerseits steht es dem vorlegenden BFG frei, die EuGH-Vorlage zu überarbeiten, um den Anforderungen von Art. 94 Buchst. a und c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entsprechen.
  • Die Europäische Kommission könnte im Zusammenhang mit der Zwischenbankbefreiung auch von sich aus ein Beihilfeverfahren anstrengen.
  • Darüber hinaus ist derzeit beim VwGH ein weiterer Fall anhängig (VwGH 14.01.2025, Ra 2023/13/0029), in dem es konkret um die Auslegung der Zwischenbankbefreiung geht. Es kann nicht ausgeschlossen, dass dieser Fall zum Anlass genommen wird, um die Beihilfenfrage i. Z. m. § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG erneut an den EuGH zu richten.

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