Grenzüberschreitende Überlassung von Firmenfahrzeugen

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Die Überlassung von Firmenfahrzeugen an österreichische Mitarbeiter auch zur Privatnutzung führt in grenzüberschreitenden Konstellationen häufig zu umsatzsteuerlichen Fragestellungen. Nachfolgend ein Überblick über diesbezügliche aktuelle Entwicklungen der einschlägigen Rechtsprechung.

Die Überlassung von Firmenfahrzeugen zur Privatnutzung von ausländischen Dienstgebern an in Österreich ansässige Mitarbeiter kann zu einer umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht des ausländischen Dienstgebers in Österreich führen. Diese scheint im Ergebnis davon abhängig, ob ein entgeltlicher Vorgang (tauschähnlicher Umsatz) oder unentgeltlicher Vorgang (sogenannter Eigenverbrauch) gegeben ist. Im umgekehrten Fall der Firmenfahrzeugüberlassung an ausländische Dienstnehmer kann für inländische Dienstgeber dieselbe Konsequenz (Registrierungspflicht, dieses Mal aber im Ausland) entstehen, wäre diesfalls aber nach ausländischem Umsatzsteuerrecht zu beurteilen.

Für den Fall einer unentgeltlichen Überlassung entschied der EuGH mit Urteil vom 20.01.2021 in der Rs C-288/19, QM, dass für die Überlassung eines dem Unternehmer zugeordneten Fahrzeugs an dessen Dienstnehmer ohne gesondertes Entgelt die Leistungsortregelungen für die Vermietung eines Beförderungsmittels (in Österreich: § 3a Abs 12 Z 2 UStG), die eine Besteuerung am Wohnsitz des Dienstnehmers zur Folge hätten, nicht zur Anwendung kommen können.

Der BFH (30.06.2022, V R 25/21) geht in seiner Folgeentscheidung zur Rs QM davon aus, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Es liege in dem Fall ein entgeltlicher Vorgang (tauschähnlicher Umsatz) vor, für den die Leistungsortregelungen über die Vermietung von Beförderungsmitteln zur Anwendung gelangen.

Auf die zur Rs QM ergangene Folgejudikatur des BFH erfolgte von Seiten der österreichischen Finanzverwaltung noch keine explizite Reaktion. Grundsätzlich liegt nach Rz 489 UStR 2000 Entgeltlichkeit (tauschähnlicher Umsatz) dann vor, wenn ein Unternehmer einem Arbeitnehmer eine Sachzuwendung von eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt gewährt und dafür als Gegenleistung vom Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung erhält. Als Beispiel wird dazu der Fall eines österreichischen Unternehmers, der seiner in Österreich wohnhaften Arbeitnehmerin als Teil ihrer Entlohnung ein zum Unternehmensbereich gehöriges KFZ für Privatfahrten zur Verfügung stellt, angeführt. Hierbei stellt die Überlassung des Fahrzeuges gegen einen Teil der Arbeitsleistung nach Ansicht der Finanzverwaltung einen tauschähnlichen Umsatz dar. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach Ansicht der Finanzverwaltung (Rz 672 UStR 2000) unabhängig davon, ob es sich um einen Eigenverbrauch oder einen tauschähnlichen Umsatz handelt, nach den Werten, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur Privatnutzung an in Österreich ansässige Dienstnehmer durch ausländische Unternehmer aus österreichischer umsatzsteuerlicher Sicht häufig zum Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes mit Leistungsort in Österreich führen wird. Dies trifft insbesondere bei Vorliegen einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu. Folglich wäre eine umsatzsteuerliche Registrierung des ausländischen Dienstgebers in Österreich notwendig. In gewissen Konstellationen (z. B. bei Poolfahrzeugen) wird das Vorliegen einer unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung an Dienstnehmer argumentierbar sein. Die grenzüberschreitende Überlassung von Firmenfahrzeugen an Dienstnehmer zur Privatnutzung sollte im Einzelfall jedenfalls einer genauen steuerlichen Prüfung unterzogen werden. Unser Indirect Tax Team unterstützt Sie hierbei gerne.



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