BMF-Info zur Anwendbarkeit von Bauleistungs-Reverse Charge bei Anschlussgebühren

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Das BMF stellt in einer Anfragebeantwortung vom 06.06.2025 klar, dass es bei verrechneten Anschlussgebühren eines Open Access Providers (OAP) grundsätzlich nicht zum Bauleistungs-Reverse Charge gem. § 19 Abs. 1a UStG kommt, wenngleich bei der Beurteilung der Leistung als Bauleistung auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden muss.

Der Anfrage der KSW an das BMF zugrundeliegende Sachverhalt betraf einen Open Access Provider (OAP), der Anschlussgebühren für die Herstellung eines Hausanschlusses an die Hauseigentümer verrechnet. Das BMF wurde gefragt, ob es sich in diesem Fall um eine Bauleistung i.S.d. § 19 Abs. 1a UStG handelt und, sollte dies zutreffen, der OAP ein/eine üblicherweise Bauleistungen erbringende:r Unternehmer:in i.S.d. § 19 Abs. 1a UStG ist.

Das BMF führt aus, dass Anschlussgebühren, z.B. für Heizungsanschlüsse typischerweise als Entgelte für Bauleistungen zu beurteilen sind, sofern es sich nicht nur um geringfügige Arbeiten, wie z.B. bei Glasfaseranschlüssen handelt. Für die Beurteilung der Leistung als Bauleistung ist auf den Umfang der Arbeiten im konkreten Einzelfall abzustellen, weshalb für den obigen Sachverhalt keine allgemeine Beurteilung getroffen werden kann.

Gem. UStR Rz 2602d kann bei Anschlussgebühren vereinfachend davon ausgegangen werden, dass das Versorgungsunternehmen nicht zur Ausführung von Bauleistungen beauftragt wurde, sodass es nicht zum Reverse Charge kommt. Zur Beurteilung, ob es sich um eine:n Unternehmer:in i.S.d. § 19 Abs. 1a UStG, der üblicherweise Bauleistungen erbringt handelt, ist auf eine Durchschnittsbetrachtung der Umsätze der letzten drei Jahre abzustellen. Wenn eine Durchschnittsbetrachtung nicht möglich ist, ist vom Unternehmen eine Vorausbetrachtung anzustellen. Teilt der/die Unternehmer:in diese dem Finanzamt mit, bleibt es bei der Vorausbetrachtung, auch wenn sich diese nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes als unrichtig herausstellt.

Das BMF hält abschließend fest, dass es im konkreten Fall - wenngleich keine abschließende Beurteilung des Sachverhalts als Bauleistung getroffen werden kann - aufgrund des Fehlens der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 1a UStG nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt.



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