Keine Vergütungsberechtigung nach dem EnAbgVergG für Organgesellschaften

Das BFG stellt in seiner Entscheidung vom 03.07.2025 (RV/7100516/2025) klar, dass nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) Organgesellschaften i.S.d. § 2 Abs. 2 Z 2 UStG mangels eigener Unternehmereigenschaft nicht vergütungsberechtigt sind und der ENAV-Bescheid entsprechend an den Organträger zu ergehen hat.

Der der Entscheidung des BFG vom 03.07.2025 zugrundeliegende Sachverhalt betraf einen Organträger sowie als Beschwerdeführerin eine Organgesellschaft, die einen einheitlichen Produktionsbetrieb zur Herstellung von Fleisch und Wurstwaren darstellt.

Der Organträger beantragte für den Betrieb der Organgesellschaft die Vergütung von Energieabgaben für die Kalenderjahre 2018 und 2019, den Anträgen wurde zunächst entsprechend stattgegeben. Im Zuge einer erfolgten Außenprüfung stellte das Finanzamt jedoch fest, dass Innenumsätze der Umsatzsteuerorganschaft bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes zu erfassen seien. In der Folge wurden die Vergütungsbeträge nach dem EnAbgVergG herabgesetzt, die neuen Bescheide wurden dabei aber an die Organgesellschaft adressiert. Das BFG hob die an die Organgesellschaft ausgestellten Bescheide mit der Begründung, dass diese nicht vergütungsberechtigt sei, als fehlerhaft und rechtswidrig auf. Nach den Ausführungen des BFG bedient sich das EnAbgVergG im Wesentlichen der Terminologie des UStG, da im gegenständlichen Fall eine Organschaft i.S.d. UStG vorliege, sei die Organgesellschaft nicht Unternehmer und als potenzieller Vergütungsberechtigter für die ENAV sei ausschließlich der Organträger, der im zugrundeliegenden Fall auch richtigerweise den Antrag auf ENAV gestellt hatte, anzusehen.

Die Entscheidung des BFG steht in Einklang mit der in Rz 208 Energieabgaben-Richtlinien dargelegten Auffassung des BMF, wonach bei Organschaften vom Organträger bei dem für ihn zuständigen Finanzamt für jedes einzelne Organ bzw. jeden einzelnen Betrieb ein gesonderter Vergütungsantrag einzubringen ist.



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