LStR-Wartungserlass 2025 - Begutachtungsentwurf

Das BMF hat den Entwurf des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2025 zur Begutachtung bis 26.11.2025 versendet. 

Einige der geplanten Änderungen haben wir für Sie nachfolgend im Überblick dargestellt.

  • Mitarbeiterrabatte: Aufgrund der VwGH-Judikatur vom 27.05.2025 (2025/15/0004) soll klargestellt werden, dass die Begünstigung des Mitarbeiterrabattes gem. § 3 Abs. 1 Z 21 EStG auch für ehemalige Arbeitnehmer:innen - somit auch für Pensionist:innen - gilt.
  • Trinkgelder: Entsprechend der Information des BMF vom 29.07.2025 soll eine klarstellende Ergänzung aufgenommen werden, wonach bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit der Trinkgelder die Relation des Trinkgeldes zum Arbeitslohn pro Arbeitnehmer:in nicht maßgeblich ist. Zudem soll ergänzt werden, dass Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel verteilt werden, ebenfalls unter die Steuerbefreiung fallen.
  • „Spezialfahrzeuge“: Erfreulich ist die Ergänzung der nicht sachbezugspflichtigen Fahrten mit arbeitgebereigenen KfZ für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte: Ab 01.01.2026 soll zusätzlich zu den Spezialfahrzeugen kein Sachbezug für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte anzusetzen sein, wenn es sich um arbeitgebereigene KfZ handelt, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und somit nicht der NOVA unterliegen (z.B. Kasten- und Pritschenwägen).
  • SEG Zulagen: Klarstellend sollen zur Dokumentation der Voraussetzung für SEG Zulagen folgende Mindestangaben als geeignet angeführt werden:   
    • Bezeichnung des Arbeitsplatzes, Bereichs oder der Funktion,
    • Beschreibung der typischen Arbeitsumgebung und Tätigkeiten,
    • Darstellung der relevanten Belastungen oder Umstände (z.B. durch Beschreibung oder durch Fotodokumentation) und
    • Aufzeichnungen betreffend das zeitliche Ausmaß der Tätigkeiten, die eine außerordentliche Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr darstellen.
  • Mitarbeiterprämie 2025 (§ 124b Z 478 EStG): Neu sollen Erläuterungen zur Mitarbeiterprämie 2025 aufgenommen werden, die bis max. 1.000 Euro pro Jahr und pro Arbeitnehmer:in steuerfrei ausbezahlt werden darf. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, wodurch Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen und regelmäßigen Bonuszahlungen nicht in Betracht kommen. In den Jahren 2020 und 2021 gewährte Corona-Prämien, in 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien und in 2024 gewährte Mitarbeiterprämien sollen hingegen keine Zahlungen darstellen, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege. Eine differenzierte Auszahlung in unterschiedlicher Höhe muss betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Die Steuerbefreiung gilt nur hinsichtlich der Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten sind zu bezahlen.

Diese Zusammenfassung stellt nur einen ausschnittsweisen Überblick dar. Gerne beraten Sie die Expert:innen unseres People Advisory Services Tax Teams bei Ihren Detailfragen.

Die Begutachtung und die Finalfassung des LStR-Wartungserlasses 2025 bleiben abzuwarten.



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