Die Besorgung von Reiseleistungen unterliegt einer speziellen umsatzsteuerlichen Besteuerungslogik, der Margenbesteuerung. Das österreichische Umsatzsteuergesetz wendet die Margenbesteuerung bislang nur auf Reiseleistungen gegenüber Nichtunternehmern an. Mit dieser Einschränkung widerspricht das österreichische Recht jedoch dem Unionsrecht. Mit der Neuregelung des § 23 UStG unterliegt nun ab 01.01.2022 auch die Besorgung von Reiseleistungen für unternehmerische Kunden der Margenbesteuerung. Darüber hinaus wird keine pauschale Margenermittlung (10 % der Bruttoumsätze für die Reiseleistungen) mehr möglich sein. Wir haben die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengefasst und stellen dar, inwiefern nicht nur Reiseunternehmen, sondern jegliche Unternehmer von der Neuregelung betroffen sein können.
Werden Reiseleistungen im eigenen Namen erbracht und dabei Reisevorleistungen wie zB Beherbergung oder Transport von Dritten in Anspruch genommen, kommt bei der Verrechnung der Reiseleistung die Margenbesteuerung zur Anwendung. Der Umsatzsteuer für die Besorgungsleistung unterliegt somit nicht das Entgelt, sondern die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Wert der zugekauften Reisevorleistungen (Marge). Sofern Reisevorleistungen im Drittland bewirkt werden, ist die Reiseleistung steuerfrei. Der Unternehmer, der die Reiseleistung erbringt, darf Umsatzsteuer, die ihm für Reisevorleistungen in Rechnung gestellt werden, nicht als Vorsteuer geltend machen. Vermittlungsleistungen oder Eigenleistungen des Unternehmers selbst fallen nicht unter die Margenbesteuerung; diesbezüglich kommt es auch zu keiner Änderung.
Die wesentliche Konsequenz der Neuregelung des § 23 UStG besteht – abgesehen vom Entfall der vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlage – darin, dass die Margenbesteuerung auch im zwischenunternehmerischen Bereich zur Anwendung gelangt. Doch nicht jeder Unternehmer fällt durch die Besorgung zB einer Beherbergungsleistung automatisch in die Margenbesteuerung, die mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs verknüpft ist. Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist laut den Umsatzsteuerrichtlinien erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, das zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Eine einzelne Leistung ist nur dann ausreichend für die Anwendung der Margenbesteuerung, wenn es sich bei der Reisevorleistung um eine Beherbergungsleistung handelt und maßgeblicher Leistungsinhalt die Durchführung (Veranstaltung) einer Reise ist. Dies ist gemäß Judikatur des EuGH in jenen Fällen gegeben, in denen die einzelne Leistung durch zusätzliche, üblicherweise von Reiseunternehmen getätigte Leistungselemente, wie zB Beratungsleistungen oder Anbieten verschiedener Reiseformen, ergänzt wird.
Solche anderen Unternehmer können ab 01.01.2022 insbesondere bei Organisation eines entsprechenden Leistungsbündels zB für andere Konzerngesellschaften oder im Zuge von Kundenveranstaltungen in den Anwendungsbereich der Margenbesteuerung fallen. Auch Incentive-Reisen und Betriebsausflüge unterliegen der Margenbesteuerung und damit einhergehend dem Verlust des Vorsteuerabzugs. Die bisher in den Umsatzsteuerrichtlinien vorgesehene Erleichterung, Betriebsausflüge mit Reisevorleistungen von maximal EUR 100,00 pro Jahr und Beschäftigtem von der Margenbesteuerung auszunehmen, wurde gestrichen. Leistungsbündel im Zusammenhang mit Messen und Kongressen (zB Eintritt, Beförderung und Beherbergung) sind hingegen von der Margenbesteuerung explizit ausgenommen.
EY unterstützt Reiseunternehmen wie auch andere Unternehmer bei der Beurteilung, inwieweit sie von der Neuregelung des § 23 UStG ab 01.01.2022 betroffen sind. Insbesondere Unternehmer, die keine Reiseunternehmen sind, sollten erheben, in welcher Form Besorgungen von Leistungsbündeln wie Beherbergung und Transportvorliegen und die umsatzsteuerliche Beurteilung vorab prüfen.