Non-Fungible Tokens (NFTs) (Details zum Begriff NFT und den Trends finden Sie in unserem Artikel NFTs ein neuer Finanztrend) führen umsatzsteuerlich zu komplexen Fragenstellungen, die aufgrund der Neuartigkeit und der nicht vorhandenen spezifischen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Einordnung und Behandlung von NFTs auch für geübte Umsatzsteuerrechtler:innen nicht einfach zu beantworten sind. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist dabei vor allem zwischen dem NFT-Verkauf und dem zeitlich vorgelagerten NFT-Minting bzw. dem Umgang mit sogenannten NFT-Royalties zu differenzieren.
Die Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 UStG des Leistenden vorausgesetzt, wird der entgeltliche NFT-Verkauf in der Regel zum Vorliegen einer sonstigen Leistung i. S. d. § 3a UStG führen, deren Leistungsort sowohl im B2B-Fall (§ 3a Abs. 6 UStG) als auch im B2C-Fall (§ 3a Abs. 13 UStG) am Empfängerort liegt. Eine Steuerbefreiung kommt abgesehen von einer etwaigen Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung nach aktuellem Recht ebenso wenig in Betracht wie die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes. Wenn der bzw. die Leistende im Empfängerland nicht ansässig ist, kommt es in EU-Fällen grundsätzlich zur Anwendung von Reverse-Charge, während in B2C-Fällen die Umsatzsteuer des Empfängerstaates über das EU-OSS-System via FinanzOnline erklärt und entrichtet werden kann. Sowohl in EU-Fällen als auch insbesondere in Drittlandskonstellationen ist eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen ausländischen rechtlichen Vorschriften notwendig.
Aufgrund der Tatsache, dass bei NFT-Verkäufen der/die Leistungsempfänger:in als Gegenleistung in der Regel kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern eine bestimmte Anzahl einer bestimmten Art von Kryptowährungseinheiten hingibt, ist zur Feststellung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf eine richtige Umrechnung in Euro (oder andere Währungen) zu achten. Dabei wird man sich in der Regel am jeweils letzten veröffentlichten Verkaufskurs (z. B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet) orientieren können.
Besondere Schwierigkeiten zeigen sich praktisch im Zusammenhang mit der Ermittlung des Empfängerortes. Aufgrund des vor allem über dezentrale und anonymisierte NFT-Marktplätze stattfindenden NFT-Handels ist eine Identifizierung des jeweiligen Leistungsempfängers für NFT-Verkäufer oftmals kaum bzw. gar nicht möglich. Zwar sehen die Umsatzsteuerrichtlinien bzw. die MwSt-DVO zur Leistungsortfeststellung im Zusammenhang mit an Nichtunternehmer:innen auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen eine Reihe widerlegbarer Vermutungsregeln vor, das Finden von zwei der in den Umsatzsteuerrichtlinien bzw. der MwSt-DVO aufgelisteten, einander nicht widersprechenden Beweismittel (z. B. Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers, IP-Adresse, sonstige wirtschaftliche relevante Informationen) kann jedoch bei mangelndem Augenmerk darauf in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten führen.
Das Minting von NFTs führt für sich genommen noch nicht zur Verwirklichung eines umsatzsteuerbaren Tatbestandes, dieser wird erst durch eine zeitlich nachgelagerte entgeltliche NFT-Übertragung an einen bestimmten Leistungsempfänger erfüllt. Im Zusammenhang mit NFT-Royalties, die einem NFT-Creator in der Regel bei sämtlichen Weiterverkäufen der von ihm/ihr geminteten NFTs auf vertraglicher Grundlage (Smart Contract) zukommen, stellt sich die Frage nach deren Steuerbarkeit. Unter der Annahme einer ausreichenden Vergleichbarkeit der Royalties mit nicht steuerbaren Folgerechtsvergütungen i. S. d. § 16b UrhG sprechen dabei gute Gründe dafür, basierend auf der vom EuGH in Bezug auf Folgerechtsvergütungen aufgestellten Leitsätze eine Nicht-Steuerbarkeit der Royalties argumentieren zu können.
Sofern auch Sie bereits in die spannende Welt des NFT-Business eingestiegen sind oder dies planen, sind jedenfalls auch die umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen zu bedenken. Sehr gerne stehen wir Ihnen hierbei unterstützend zur Seite.