Trinkgelder sind in der Sozialversicherung, im Unterschied zur lohnsteuerlichen Behandlung, weiterhin beitragspflichtiges Entgelt. Künftig kann der Versicherungsträger nach Anhörung der Sozialpartner für Gruppen von Arbeitnehmern, die üblicherweise Trinkgelder erhalten oder an solchen beteiligt sind, bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festlegen. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Die Pauschalen sind für einzelne Erwerbszweige gesondert festzusetzen, wobei auf Art der Tätigkeit (z. B. mit oder ohne Inkasso) sowie auf das Ausmaß der Arbeitszeit Bedacht zu nehmen ist.
- Es handelt sich um Maximalbeträge – sind die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder niedriger, gilt der geringere Betrag.
- Eine jährliche Anpassung der Pauschalbeträge erfolgt ab 01.01.2029 durch Vervielfachung mit der Aufwertungszahl.
Für das Hotel- und Gastgewerbe liegt laut Gesetzesmaterialien bereits ein Vorschlag vor:
- Mitarbeiter mit Inkasso: 65 / 85 / 100 Euro (für 2026/2027/2028)
- Mitarbeiter ohne Inkasso: 45 / 45 / 50 Euro (2026/2027/2028)
Neu festgesetzte Trinkgeldpauschalen erlangen mit der Verlautbarung durch den Versicherungsträger im Internet verbindliche Wirkung. Bis dahin gelten die alten Pauschalierungsregelungen weiter.
Arbeitsrechtlich kommt es zu Informationspflichten für Arbeitgeber:innen, wobei Arbeitnehmer:innen, die an einem Trinkgeld-Verteilungssystem beteiligt sind, am Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel zu informieren sind. Ebenso muss Arbeitnehmern:innen, die Trinkgelder erhalten oder daran beteiligt sind, auf Anfrage schriftliche Auskunft über bargeldlos gegebene Trinkgelder in einem bestimmten Zeitraum erteilt werden.
Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu dem Betrag gewährt werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, sind grundsätzlich unverändert steuerfrei.
Die neuen Bestimmungen treten mit 01.01.2026 in Kraft.