Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025

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Der Wartungserlass 2025 bringt zahlreiche Änderungen in den Umsatzsteuerrichtlinien: Von der Klarstellung der umsatzsteuerlichen Behandlung des Ausbildungskostenrückersatzes und neuen Regeln für das Laden von Elektrofahrzeugen bis hin zur umsatzsteuerlichen Behandlung von NFTs.

Das BMF hat den Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlasse 2025 (2025-0.986.432) am 10.12.2025 veröffentlicht. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Ausbildungskostenrückersatz (Rz 19a): Fordern Arbeitgebende von Arbeitnehmenden aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Rückersatz für Ausbildungskosten, liegt kein umsatzsteuerbarer Vorgang vor. Die Zahlung ist nicht als Entgelt für eine Leistung des Arbeitgebenden zu verstehen.

Kryptokunstwerke / NFTs (Rz 345, 759, 1354, 3252): Die Übertragung eines Kryptokunstwerkes, das durch non-fungible token (NFT) repräsentiert wird, wird als sonstige Leistung eingestuft. NFTs gelten nicht als (steuerfreies) gesetzliches Zahlungsmittel, ein ermäßigter Steuersatz kommt nicht zur Anwendung, und die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen.

Laden von Elektrofahrzeugen (Rz 348): Erfolgt das Laden von Elektrofahrzeugen über einen Vertrag mit einem vom Netzbetreiber verschiedenen Drittanbieter, so gilt die Stromlieferung als zunächst vom Netzbetreiber an den Drittanbieter und anschließend vom Drittanbieter an den Nutzer ausgeführt, sofern der Drittanbieter im Rahmen eines Kommissionsvertrags im eigenen Namen, aber für Rechnung des Nutzers handelt. Diese Aussage folgt der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C‑60/23.

Unternehmeridentifikation (Rz 638y): Auch eine Person, die eine ihr zu Unrecht zugeteilte UID-Nummer verwendet, gilt als unternehmerischer Leistungsempfänger.

Feste Niederlassung (Rz 639o): Die Einstufung als Betriebsstätte kann nicht aus dem bloßen Umstand hergeleitet werden, dass es sich um eine Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe handelt.

Entnahmeeigenverbrauch – Bemessungsgrundlage (Rz 679): Der Selbstkostenpreis umfasst nicht nur die direkten Herstellungs- oder Erzeugungskosten, sondern auch mittelbar zurechenbare Aufwendungen wie Finanzierungskosten. Dabei ist unerheblich, ob diese Kosten mit Vorsteuer belastet sind oder nicht.

Steuerbefreiung für bestimmte Verhütungs- und Hygieneprodukte (Rz 731d – 731f): Die Waren, die von der mit Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführten Steuerbefreiung für bestimmte Verhütungsmittel und Produkte der Damenhygiene umfasst sind, werden in den Rz 731d – 731f definiert.

Umfang der Steuerfreiheit für Kreditverwaltung (Rz 751): Gestionsprovisionen oder Provisionen für die Verwaltung von Hypotheken sind steuerfrei, sofern sie nicht für die Gestionierung von Fremdkrediten vereinnahmt werden. Bei der Verwaltung von Konsortialkrediten durch den Konsortialführer liegt eine steuerfreie Verwaltung von Krediten vor, wenn der Konsortialführer eine der Konsortialbanken ist. Die Steuerbefreiung für die Gestionsprovisionen kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich beim Empfänger der Leistung um den Kreditnehmer, die anderen Konsortialbanken oder beide handelt.

Bildungsdienstleistungen (Rz 876): Erwachsenenbildungseinrichtungen mit aufrechter Zertifizierung (Ö-Cert) können die Steuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen anwenden. Bundesländer-Zertifizierungen (z.B. CERT NÖ) sind für sich alleine nicht mit dem Ö-Cert gleichzusetzen und somit nicht ausreichend.

Steuerschuld kraft Rechnungslegung (Rz 1733, 1734): Steuerschuld aufgrund einer Rechnungslegung entsteht nur für den Teil der Umsatzsteuer, der über den korrekt geschuldeten Betrag hinausgeht. Die Steuerschuld für zu Unrecht ausgewiesene Beträge entfällt, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt; dies ist der Fall bei Leistungen an Endverbraucher ohne Vorsteuerabzugsberechtigung. Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z.B. Kleinunternehmer), gelten nicht als Endverbraucher. Soweit die Grundlage für die korrekte Besteuerung nicht ermittelt werden kann, ist diese zu schätzen.

Änderung der Bemessungsgrundlage (Rz 2386, 2387b): Eine Anpassung der Bemessungsgrundlage muss in dem Veranlagungszeitraum erfolgen, in dem sich das Entgelt ändert. Eine spätere Korrektur ist nicht möglich. Wird eine steuerpflichtige Lieferung oder Leistung rückgängig gemacht, sind sowohl die Umsatzsteuer als auch der Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Von der Rückgängigmachung ist die Rücklieferung zu unterscheiden; bei letzterer handelt es sich um einen Vorgang mit selbständigem wirtschaftlichem Gehalt.  

Vorsteuerstattungsverfahren bei Organschaften (Rz 2850): Bei einer Organschaft im Inland kann jede Organgesellschaft mit gültiger UID Nummer einen eigenen Antrag auf Vorsteuererstattung über ihren FinanzOnline-Zugang einreichen.

Zusammenfassende Meldung (Rz 4171): Für die in der Zusammenfassenden Meldung anzugebenden vollen Eurobeträge ist keine Rundung vorgesehen.



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