Die unternehmerische Errichtung von Zufahrtstraßen, Abbiegespuren, Kreisverkehren, Gehsteigen oder Ampelanlagen zur besseren Erschließung unternehmerisch genutzter Grundstücke beschäftigt sowohl Beratungspraxis als auch Rechtsprechung schon lange Zeit. Basierend auf der Judikatur von EuGH (16.09.2020, C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie) und VwGH (08.09.2021, Ro 2020/15/0011) hat die nationale Finanzverwaltung durch Anpassung von Rz 277 der UStR 2000 im Zuge des Wartungserlasses 2021 ihre vormals strengere Sichtweise hinsichtlich des Vorliegens eines umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs gelockert (fortan keine automatische Annahme eines Eigenverbrauch-Tatbestandes bei Übertragung in das öffentliche Eigentum) und gleichzeitig die für den Vorsteuerabzug normierten Voraussetzungen angepasst.
Nach Ansicht der nationalen Finanzverwaltung (Rz 277 UStR 2000) können Unternehmer aus Aufwendungen, die aus der Errichtung öffentlicher Straßenanlagen resultieren, unter den Voraussetzungen des § 12 UStG einen Vorsteuerabzug geltend machen. In Anwendung der Rechtsprechung des VwGH (08.09.2021, Ro 2020/15/0011 mVa EuGH 16.09.2020, C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein Industrie) ist nach Auffassung der Finanzverwaltung dabei jedoch Voraussetzung, dass die Errichtungs- und Ausbauarbeiten für den Betrieb des Unternehmers unerlässlich gewesen sind, nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um es dem Unternehmer zu ermöglichen, seine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, und die Kosten im Preis der von diesem Unternehmer getätigten Ausgangsumsätzen enthalten sind.
In der Praxis zeigt die Erfahrung, dass von Seiten der Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen in jüngerer Vergangenheit besonderes Augenmerk auf das Kriterium der „Erforderlichkeit“ der Errichtungs- und Ausbauarbeiten gelegt und bei aufwändigen Erschließungsmaßnahmen mit dem vorgebrachten Argument der Nichterforderlichkeit die Vorsteuerabzugsberechtigung angezweifelt wird. Die Frage der Erforderlichkeit von Errichtungs- und Ausbauarbeiten bedarf dabei idR einer Analyse im Einzelfall, jedenfalls sollten Unternehmer hierbei aber auf eine rechtzeitige entsprechende Dokumentation von etwaigen behördlichen Auflagen und baulichen Voraussetzungen besonderes Augenmerk legen, um im Zweifelsfall die Unerlässlichkeit bzw Erforderlichkeit der durchgeführten Maßnahmen nachweisen zu können.
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