VwGH zu falscher Zustellreihenfolge von Bescheiden

Der VwGH hat klargestellt, dass gemeinsam genehmigte Wiederaufnahme- und Sachbescheide bei ausschließlich automationsunterstützter Zustellung als gleichzeitig zugestellt gelten, auch wenn der Sachbescheid im Rahmen der elektronischen Zustellung vor dem Wiederaufnahmebescheid zugestellt wurde.

Eine Abgabenbehörde kann beispielsweise nach Abschluss einer Außenprüfung ein durch Bescheid bereits abgeschlossenes Verfahren gem. § 303 Abs. 1 BAO wieder aufnehmen. Damit verbunden ist die Aufhebung früherer Sachbescheide. Mit der Wiederaufnahme ist die neue Sachentscheidung zu verbinden und die Behörde erlässt neue Sachbescheide. Auch bei einer Aufhebung gem. § 299 BAO ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid mit einem neuen Sachbescheid zu verbinden. 

Das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2026 (Ro 2026/15/0021-5) befasst sich mit der Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn Wiederaufnahmebescheide gem. § 303 Abs. 1 BAO und die dazugehörigen Sachbescheide zwar zeitgleich genehmigt, aufgrund EDV-technischer Abläufe in FinanzOnline jedoch in unterschiedlicher Reihenfolge in der Databox zugestellt werden. Im zugrunde liegenden Fall wurden die Sachbescheide einige Stunden vor den korrespondierenden Wiederaufnahmebescheiden zugestellt, obwohl beide Bescheide von dem:der befugten Organwalter:in des Finanzamts gleichzeitig freigegeben wurden.

Die erst nach den neuen Sachbescheiden zugestellten Wiederaufnahmebescheide führten in ihrem Spruch die (aufzuhebenden) seinerzeitigen Bescheide an. Das BFG argumentierte, dass im Ergebnis die Wiederaufnahmebescheide, dies sich nach Ergehen der neuen Sachbescheide auf nicht mehr im Rechtsbestand stehende Bescheide bezögen, in Leere gegangen wären. Die neuen Sachbescheide sind rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben. 

Der VwGH hob diese Entscheidung auf. Nach Auffassung des Höchstgerichts bestand kein Zweifel, dass der Behördenwille auf eine zeitgleiche Erlassung von Wiederaufnahme- und Sachbescheiden gerichtet war. Die unterschiedliche Zustellreihenfolge sei ausschließlich auf technische Abläufe der automationsunterstützten Datenverarbeitung zurückzuführen gewesen und habe nicht dem tatsächlichen Bescheidwillen entsprochen.

Der VwGH leitet daraus ab, dass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die im Wege einer Analogie zu § 293 BAO zu schließen ist. § 293 BAO ermöglicht eine Berichtigung von Bescheidfehlern, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen sind. Gemeinsam genehmigte und ausschließlich automationsunterstützt zugestellte Wiederaufnahme- und Sachbescheide gelten daher unabhängig von ihrer tatsächlichen technischen Zustellreihenfolge als gleichzeitig zugestellt. Das Erkenntnis des BFG wurde aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.



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