Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges

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Die periodenrichtige Zuordnung von Vorsteuerbeträgen ist vor allem zum Ende eines Veranlagungszeitraums von hoher praktischer Relevanz. Unterjährig ist hingegen faktisch von einem Wahlrecht auszugehen, eine einheitliche Vorgehensweise sollte jedoch sichergestellt werden.

Die korrekte Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge im jeweiligen Veranlagungszeitraum bereitet den beteiligten Unternehmern oftmals Schwierigkeiten. Gerade bei Eingangsrechnungen, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ausgestellt wurden und bei den Unternehmen erst im laufenden Wirtschaftsjahr einlangen und anschließend im Buchhaltungssystem gebucht werden, stellt sich die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum die Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen sind.

Die österreichische Finanzverwaltung geht davon aus (Rz 1816 UStR 2000), dass der Vorsteuerabzug in dem Jahr vorzunehmen ist, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, d. h. nach Maßgabe des Rechnungsdatums. Nach ständiger Rechtsprechung von EuGH und VwGH sind Vorsteuerbeträge dagegen grundsätzlich dann abzuziehen, sobald sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Dazu gehört auch der Besitz einer (Original-) Rechnung. Relevant wäre dementsprechend das Datum des tatsächlichen Einlangens einer Rechnung.

Im BFG-Urteil vom 15.07.2022 befasste sich das Gericht mit dieser Thematik und erläuterte, dass Vorsteuerbeträge in jenem Veranlagungszeitraum fallen, in dem die Voraussetzungen für den Abzug erstmals vollständig erfüllt sind. Die Leistung muss ausgeführt worden sein und der Unternehmer muss über die Leistung eine Rechnung i. S. d. § 11 UStG erhalten haben. Für den Vorsteuerabzug ist zwar grundsätzlich der Zeitraum relevant, in dem der Steueranspruch aus der zugrundeliegenden Leistung entsteht, d. h. i. d. R. im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung; falls jedoch dieser Zeitraum vom Zeitraum, in dem der Unternehmer in den tatsächlichen Besitz einer Rechnung gelangt, abweicht, kann ihm das Recht auf Vorsteuerabzug für den Zeitraum des Einlangens der Rechnung nicht verwehrt werden. De facto hat der Unternehmer daher ein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug entweder nach Maßgabe des Rechnungsdatums oder nach Maßgabe des Einlangens der Rechnung geltend zu machen.

In der Praxis wird oftmals der Vorsteuerabzug vereinfachend nach dem Buchungsdatum vorgenommen, was dann nicht korrekt ist, wenn sowohl das Rechnungsdatum als auch das Einlangensdatum der Rechnung nicht im Zeitraum der Buchung, sondern in einem früheren Zeitraum liegt. Gerade um den Jahreswechsel sollte daher darauf geachtet werden, dass die Rechnungen dem richtigen Jahr zugeordnet werden, indem Vorsteuern, die auf das Vorjahr entfallen, als „Vorsteuer Vorjahre“ gebucht und nicht in der laufenden Umsatzsteuermeldung berücksichtigt werden.

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