Update in der „Zwischenbefreiungs-Saga“ – BFG-Beschluss zur erneuten Vorlage der Beihilfenfrage an den EuGH

Nachdem der EuGH mit Beschluss vom 05.05.2025 in der Rs C-460/24, Schoger – durchaus überraschend – die Vorlage des BFG aus Juni 2024 zum Beihilfecharakter der Zwischenbankbefreiung als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, reagierte das BFG innerhalb kürzester Zeit und befragte den Gerichtshof mit Beschluss vom 30.05.2025 erneut zum Beihilfecharakter der Bestimmung. Die ausständige Entscheidung ist für betroffene Unternehmer von enormer Bedeutung. Für betroffene Unternehmer, die aufgrund der Thematik mit der Prüfung eines etwaigen Rückstellungserfordernisses konfrontiert waren, dürfte sich einstweilen insoweit kein unmittelbarer diesbezüglicher Änderungsbedarf ergeben.

Wie wir kürzlich informiert haben, hatte der EuGH mit Beschluss vom 05.05.2025 (C-460/24) die Vorlage des BFG zum Beihilfecharakter von § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG (Zwischenbankbefreiung) als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, dabei dem BFG aber die Möglichkeit offen gelassen, nochmals einen Vorlageantrag zu stellen.

Am 30.05.2025 hat das BFG nun dem EuGH tatsächlich erneut die (wörtlich idente) Beihilfenfrage i. Z. m. der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG (Zwischenbankbefreiung) vorgelegt (neues Aktenzeichen C-360/25, Rs Schoger II).

Die BFG-Vorlage ist seit heute in der findok abrufbar. Im Vergleich zur alten Vorlage (C-460/24) aus Juni 2024 hat das BFG dabei insbesondere den Sachverhalt ergänzt und die ihm zukommende Befugnis, den beschwerdegegenständlichen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, betont (insb. Rn 12ff). Damit soll den Ausführungen des EuGH im Zurückweisungsbescheid, wonach die Anwendung der Zwischenbankbefreiung nicht streitgegenständlich gewesen sei, begegnet werden.

Ferner regt das BFG an, dass der Präsident des Gerichtshofs gemäß Art 53 Abs 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs auf vorrangige Behandlung des gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchen entscheiden möge.

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