Wie wir kürzlich informiert haben, hatte der EuGH mit Beschluss vom 05.05.2025 (C-460/24) die Vorlage des BFG zum Beihilfecharakter von § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG (Zwischenbankbefreiung) als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, dabei dem BFG aber die Möglichkeit offen gelassen, nochmals einen Vorlageantrag zu stellen.
Am 30.05.2025 hat das BFG nun dem EuGH tatsächlich erneut die (wörtlich idente) Beihilfenfrage i. Z. m. der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG (Zwischenbankbefreiung) vorgelegt (neues Aktenzeichen C-360/25, Rs Schoger II).
Die BFG-Vorlage ist seit heute in der findok abrufbar. Im Vergleich zur alten Vorlage (C-460/24) aus Juni 2024 hat das BFG dabei insbesondere den Sachverhalt ergänzt und die ihm zukommende Befugnis, den beschwerdegegenständlichen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, betont (insb. Rn 12ff). Damit soll den Ausführungen des EuGH im Zurückweisungsbescheid, wonach die Anwendung der Zwischenbankbefreiung nicht streitgegenständlich gewesen sei, begegnet werden.
Ferner regt das BFG an, dass der Präsident des Gerichtshofs gemäß Art 53 Abs 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs auf vorrangige Behandlung des gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchen entscheiden möge.
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