Zwischenbankbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 28 UStG): BFG lässt vom EuGH die Frage einer staatlichen Beihilfe prüfen

Das Bundesfinanzgericht erkennt in der Zwischenbankbefreiung des § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG eine unionsrechtswidrige Beihilfe und richtet daher eine entsprechende Frage an den EuGH. Die potentiellen Auswirkungen für betroffene Unternehmen sind enorm.

Im Zusammenhang mit dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG (sogenannte „Zwischenbankbefreiung“) gibt es eine weitere, brandaktuelle Entwicklung: Mit Beschluss vom 28.06.2024 (in der Findok am 07.07.2024 veröffentlicht) richtet das BFG die Frage an den EuGH, ob in der Zwischenbankbefreiung eine staatliche Beihilfe (gem Art 107 Abs 1 AEUV) zu erblicken sei.

Nach Ansicht des BFG mangle es der Zwischenbankbefreiung an einer unionsrechtlichen Grundlage. Eine unmittelbare Anwendung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gegen den Willen des Steueranwenders sei zwar ausgeschlossen. Das BFG hegt aber Bedenken ob der Zulässigkeit der Bestimmung, da im Verhältnis zum Unionsrecht günstigeres nationales Recht vorliege, während eine richtlinienkonforme Interpretation contra legem im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nicht möglich erscheine. Im Ergebnis müsste das BFG die für den Steuerpflichtigen günstiger nationale Rechtslage anwenden, obgleich unionsrechtliche Deckung der Steuerbefreiung zweifelhaft sei. Im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe geht das BFG davon aus, dass mit der Zwischenbankbefreiung

  • eine staatliche Maßnahme gegeben sei,
  • die geeignet sei den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen,
  • die dem Steueranwender einen Vorteil gewähre und
  • den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen drohe.

Folglich ersucht das BFG den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens um Klärung, ob die Zwischenbankbefreiung eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Den Beschluss des BFG können Sie hier abrufen: BFG-Beschluss

Sollte der EuGH vom Vorliegen einer Beihilfe gem Art 107 Abs 1 AEUV ausgehen, dürfte die Bestimmung ab Ergehen des EuGH-Judikats von nationalen Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden. Die Prüfung der etwaigen Beihilfe auf Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt mit der etwaigen Konsequenz eines Rückforderungsbeschlusses hat in einem weiteren Schritt ausschließlich durch die EU-Kommission zu erfolgen.

Wie Ihr Unternehmen betroffen sein kann:

Sofern der EuGH die Zwischenbankbefreiung als staatliche Beihilfe (für die keine Notifikation erfolgte) einstuft, wäre ab dem Ergehen des EuGH-Judikats die Zwischenbankbefreiung nicht mehr anwendbar. Somit sind offene Jahre bzw Verfahren jedenfalls von diesem potentiellen Ausgang des Verfahrens betroffen.



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