Am 07.07.2023 hat der Bundesrat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden einige wenige Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen. Die wesentlichen Unterschiede zwischen Entwurf und verabschiedeter Fassung betreffen die Mindestgehaltsschwelle für Regelberufe, Erleichterungen beim Nachzug von Angehörigen und bei der Beantragung einer Arbeitserlaubnis aus dem Ausland. Unseren Artikel vom 12.05.2023 über den Regierungsentwurf finden Sie hier.
Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf
Blaue Karte EU: Gehaltsschwellen
Die Mindestgehaltsschwelle für Regelberufe wird auf 50,0 Prozent (bisher 66,6 Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gesenkt. Das entspricht 43.800 Euro (derzeit 58.400 Euro) im Jahr 2023. Ursprünglich war eine Senkung auf 49.582 Euro vorgesehen.
Zusätzliche Erleichterungen
Die endgültige Fassung enthält die folgenden zusätzlichen Erleichterungen:
- Antragsteller aus dem Ausland, die in einem früheren Zeitraum für längere Zeit in Deutschland gelebt haben, benötigen auch bei erneuter Antragstellung im Ausland in den meisten Fällen keine Genehmigung der örtlichen Ausländerbehörde mehr.
- Fachkräfte und andere Personen mit Aufenthaltsberechtigung müssen nicht mehr nachweisen, dass die Wohnfläche für den Nachzug ihres Ehegatten oder minderjährige Kinder ausreicht.
- Aufenthaltsgenehmigungen für unterhaltsberechtigte Angehörige werden auch Eltern von Beschäftigten bzw. deren Ehegatten gewährt. Bisher war dies nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Handelt es sich um die Eltern des Ehegatten, muss Letzterer die Absicht haben, dauerhaft in Deutschland zu bleiben.
Inkrafttreten
Insbesondere die neuen Regelungen zur Blauen Karte EU werden am 18.11.2023 in Kraft treten, andere Teile erst je nach dem Datum der Veröffentlichung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in sieben bzw. zehn Monaten, also frühestens am 01.06.2024 (etwa die zur Chancenkarte).