Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 veröffentlicht

Das BMF hat die überarbeiteten Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise hinsichtlich der mit dem Wachstumschancengesetz eingeführten Neuregelung zu konzerninternen Finanzierungsbeziehungen bzw. Finanzierungsdienstleistungen gem. § 1 Abs. 3d und Abs. 3e AStG veröffentlicht. Darüber hinaus äußert sich die Verwaltung auch zur Anwendung des als Teil der Säule 1 bezeichneten sog. Amount B.    

Nachdem die Finanzverwaltung im Sommer den Entwurf zu der Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 (VWG VP) hinsichtlich der Neuregelung des § 1 Abs. 3d und Abs. 3e AStG veröffentlicht hat (vgl. EY Steuernachricht vom 15.08.2024) und den Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte (vgl. EY Steuernachricht vom 12.09.2024), hat nun die Verwaltung die finale, überarbeitete Fassung „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024“ mit Schreiben vom 12.12.2024 veröffentlicht. Neben den Überarbeitungen des Kapitels III, „J Finanzierungsbeziehungen“ hat sich die Finanzverwaltung auch zu der Umsetzung des sog. Amount B positioniert (vgl. EY Steuernachricht vom 22.02.2024 und EY Steuernachricht vom 20.06.2024). 

Hinsichtlich der Ausführungen des BMF zu den Regelungen des § 1 Abs. 3d und Abs. 3e AStG sieht das finale Schreiben im Vergleich zum Entwurf insbesondere zur Regelung des § 1 Abs. 3d AStG einige Änderungen vor: 

U.a. justiert die Verwaltung ihre Auffassung hinsichtlich der Prüfung der Finanzierungsbeziehung dem Grunde nach gem. § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG an vereinzelten Stellen nach. Während die Verwaltung im Entwurf beispielsweise in Bezug auf den Geschäftszwecktest die Auffassung vertrat, dass eine reine Darlehensaufnahme für Zwecke einer Gewinnausschüttung grundsätzlich nicht dem Unternehmenszweck widerspricht, grenzt sie diese Aussage nun ein. Gemäß den finalen VWG VP widerspricht eine Darlehensaufnahme für Zwecke einer Gewinnausschüttung nur dann nicht dem Unternehmenszweck, wenn diese im Rahmen der unternehmensüblichen Ausschüttungspolitik des ausschüttenden Unternehmens erfolgt. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung weist das Schreiben daraufhin, dass das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Finanzierungsbeziehung für die Zinssatzbestimmung verwendete Rating herangezogen werden kann, sofern die Rating-Klassifizierung ein Investment-Grade aufweist. Bei kurzfristigen Kapitalüberlassungen (insbesondere Cash Pool-Darlehen) kann laut BMF regelmäßig von der Erbringung des Kapitaldienstes ausgegangen werden. Das finale Schreiben bestätigt hingegen, dass die Korrektur der Einkünfte nur i.H.d. fremdunüblichen Teils erfolgt, wenn die Glaubhaftmachung gem. § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG nicht erfolgreich geführt werden kann - d.h. konkret Nichtbestehen des Schuldtragfähigkeits- und des Geschäftszwecktests. Dazu gehören laut dem finalen Schreiben nun allerdings auch Folgekosten, z.B. Bereitstellungszinsen, Vorfälligkeitsentschädigungen und weitere Kreditnebenkosten. 

Zudem enthält das finale Schreiben teils neue Ausführungen zur Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes (§ 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 2 AStG). Besonders relevant ist, dass nun in den Fällen, in denen sich der Umfang der einzubeziehenden Unternehmen einer Unternehmensgruppe von dem des Konzerns unterscheidet, zu beachten ist, wie Ratingagenturen das Rating vornehmen würden. Neu ist zudem, dass laut finalem Schreiben die Ratings der Deutschen Bundesbank für Zwecke des Zins-Benchmarkings anerkannt werden. Dagegen äußert sich das finale Schreiben weiterhin nicht ausdrücklich zu der Frage, ob § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 2 AStG nur auf Inbound-Finanzierungen anwendbar ist. Es führt lediglich aus, dass, sofern die Unternehmensgruppe in Bezug auf alle Finanzierungsbeziehungen zum Inland (sowohl in- als auch outbound) das Rating der Unternehmensgruppe durchgängig anwendet, eine Vergütung für eine erhöhte Kreditwürdigkeit in Bezug auf die unternehmensgruppeninternen Finanzierungsbeziehungen ebenfalls nicht anzusetzen ist. Zusammen mit Tz. 3.3 der VWG VP 2024 könnte dies darauf hinweisen, dass § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 2 AStG auch auf Outbound Darlehen anwendbar wäre.

Neben den Ausführungen zu Finanzierungsbeziehungen enthalten die VWG VP 2024 nun auch Aussagen zu der Umsetzung des sog. Amount B (Kapitel III „G Warenlieferungen und Dienstleistungen“, Rn. 3.63a). Demnach beanstandet es das BMF für Geschäftsvorfälle, die unter den Anwendungsbereich von Amount B fallen, grundsätzlich nicht, wenn sich der Verrechnungspreis für diese Geschäftsvorfälle nach dem vereinfachten und abgestimmten Ansatz des Amount B bestimmt. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung zu einer sog. „covered jurisdiction“ („erfasste Staaten“) i.S.d. Anlage 5 handelt, mit dieser ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und diese Jurisdiktion kein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet i.S.d. Steueroasen-Abwehrgesetzes ist. Sowohl der finale Bericht des Amount B als auch die Liste der sog. „covered jurisdictions“ („erfasste Staaten“) wurden als Anlagen (Anlage 4 und Anlage 5) den VWG VP 2024 beigefügt. 

Daneben wurde in die VWG VP 2024 hinsichtlich der Arbeitnehmerentsendung ein neuer Verweis auf das BMF-Schreiben „Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen“ aufgenommen (Schreiben vom 12.12.2023). In Fällen der Arbeitnehmerüberlassung ist der Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten. 

Die VWG VP 2024 sind mit Ausnahme der Regelung zu Amount B erstmals für den VZ 2024 anzuwenden. Die Regelungen zu Amount B sind dagegen erstmals für den VZ 2025 anzuwenden. Die VWG VP 2023 (BMF-Schreiben vom 06.06.2023) sind letztmalig für den VZ 2023 anzuwenden. 

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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