Bereits mit Veröffentlichung des finalen Berichts zu Pillar 1 Amount B im Februar diesen Jahres hatte die OECD weitere Arbeiten durch das Inclusive Framework angekündigt, wodurch die Anwendung von Amount B konkretisiert werden soll. Die OECD hat hierzu am 17.06.2024 nun erste Leitlinien veröffentlicht.
Im Frühjahr dieses Jahres (2024) hat die OECD ihren lang erwarteten finalen Bericht zu dem als Teil der Säule 1 bezeichneten sog. Amount B - eine vereinfachte und gezieltere Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes für Basistätigkeiten im Bereich Marketing und Vertrieb - veröffentlicht (vgl. EY-Steuernachricht vom 22.02.2024). Bereits in ihrem finalen Bericht kündigte die OECD an, noch offene Anwendungsfragen durch das Inclusive Framework zu adressieren, wie u.a. die Veröffentlichung eines separaten qualitativen Kriteriums sowie die noch zu definierenden sog. „low-capacity jurisdictions“, d.h. Staaten mit geringen steuerbehördlichen Kapazitäten als auch die noch zu definierenden sog. „qualifiying jurisdictions“.
Während das separate qualitative Kriterium weiterhin auf sich warten lässt, hat die OECD mit ihren am 17.06.2024 veröffentlichten Leitlinien zu den ausstehenden Definitionen Stellung genommen und die dazu gehörigen Listen der erfassten Staaten publiziert.
Für die in sog. „qualifying jurisdictions“ ansässigen Vertriebseinheiten sind bei der Ermittlung des Betrags, der die Vergütung für die Basistätigkeiten darstellt, Besonderheiten zu beachten:
- Die Liste der Staaten, für die eine andere Obergrenze im Rahmen des Plausibilitätschecks (sog. „operating expense cross check“; Abschnitt 5.2 des finalen Berichts vom 19.02.2024) zu berücksichtigen ist, umfasst insgesamt 132 Staaten, u.a. Bulgarien, China, Indien und die Türkei.
- Eine weitere Anpassung der Ziel-Nettogewinnmarge aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit an Daten in diesen Staaten (sog. Datenverfügbarkeitsmechanismus; Abschnitt 5.3 des finalen Berichts vom 19.02.2024) umfasst 135 Staaten.
Für die sog. “covered jurisdictions” (im finalen Bericht als „low-capacity jurisdictions“ bezeichnet) gilt die Besonderheit, dass die innerstaatliche Umsetzung von Amount B eine Bindungswirkung gegenüber dem anderen Staat entfaltet, und zwar dahingehend, dass das nach dem vereinfachten Ansatz ermittelte Ergebnis von dem anderen Staat anzuerkennen ist. Insgesamt 66 Staaten stehen auf der veröffentlichten OECD-Liste, u.a. Argentinien, Brasilien, Mexico und Südafrika.
Im Allgemeinen gilt, dass weder die genannten Staaten wegen ihrer Qualifizierung als „qualifiying jurisdictions“ bzw. „covered jurisdiction“ zu einer innerstaatlichen Umsetzung von Amount B verpflichtet sind noch, dass diese eine solche beabsichtigen. Allerdings haben laut OECD Argentinien, Brasilien, Costa Rica, Mexico und Südafrika gegenüber dem Inclusive Framework bereits Interesse an einer innerstaatlichen Umsetzung von Amount B bekundet.
Die Listen werden auf der Seite der OECD veröffentlicht und es soll alle 5 Jahre eine Überprüfung sowie Aktualisierung erfolgen.
Da Amount B nun von der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des multilateralen Abkommens (MLC) zur Implementierung von Amount A abhängig ist (Statement der Co-Chairs der OECD vom 30.05.2024), gilt Amount B bis zu einer Einführung von Amount A nur für die sog. „low-capacity jurisdictions“ (jetzt: sog. “covered jurisdictions”). Erst mit Einführung von Amount A entfaltet Amount B sodann auch gegenüber allen anderen Staaten Wirkung. Die Unterzeichnungszeremonie für Amount A soll noch im Sommer 2024 erfolgen.
Die Dokumente stehen Ihnen auf der Internetseite der OECD zur Verfügung.
Direkt zum Dokument „Covered jurisdictions“ kommen Sie hier.
Direkt zum Dokument „Qualifiying jurisdictions“ kommen Sie hier.