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Neuerungen zum Jahreswechsel – Gehaltsabrechnung ab Januar  2023 und Jahressteuergesetz  2022


Der Jahreswechsel bringt einige Neuerungen für Arbeitgeber mit sich. So ist jetzt eine Steuer-Identifikationsnummer auch für nicht in Deutschland meldepflichtige Personen erforderlich. Das BMF hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland angepasst. Außerdem hat es bekannt gegeben, wie die Globalbeiträge zur Sozialversicherung innerhalb der EU auf die einzelnen Zweige der Sozialversicherung zu verteilen sind. Schließlich wurde das Jahressteuergesetz 2022 mit einigen wesentlichen Änderungen verabschiedet, die sich teilweise auch auf den Lohnsteuerabzug auswirken. Die Finanzverwaltung hat daher eine Übergangsregelung veröffentlicht.


Wenn’s alte Jahr erfolgreich war, Mensch freue dich aufs neue, und war es schlecht, ja, dann erst recht.

Neu: Steuer-Identifikationsnummer zwingend erforderlich

In den vom Arbeitgeber ans Finanzamt zu übermittelnden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ist die Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers anzugeben. Ab 2023 ist es nicht mehr möglich, mithilfe einer eTIN („electronic taxpayer identification number“) eine eindeutige Zuordnung zu treffen.

Meldepflichtige Beschäftigte

Das Bundeszentralamt für Steuern teilt meldepflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern automatisch eine Identifikationsnummer zu. Seit 2007 erhalten in Deutschland geborene Personen schon ab Geburt ihre Steuer-Identifikationsnummer.

Nicht in Deutschland meldepflichtige Personen

In Deutschland beschäftigte Personen mit Wohnsitz im Ausland und andere nicht in Deutschland Meldepflichtige können ihre Steuer-Identifikationsnummer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen. Der Arbeitgeber kann den Antrag auch für den Arbeitnehmer stellen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ihm eine entsprechende Vollmacht erteilt hat. Das Formular für den Antrag ist hier verfügbar.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten – sofern nicht bereits geschehen – ihre internen Prozesse umstellen und sicherstellen, dass ihnen die erforderliche Steuer-Identifikationsnummer auch für ihre nicht in Deutschland meldepflichtigen Arbeitnehmer vorliegt. Da das Formular nur in deutscher Sprache vorliegt, bietet es sich an, dass der Arbeitgeber Beschäftigte, die des Deutschen nicht so mächtig sind, beim Ausfüllen des Formulars unterstützt. Zudem empfiehlt es sich, dass der Antragsteller der im Formular vorgesehenen direkten Bekanntgabe der Steueridentifikationsnummer an den Arbeitgeber zustimmt.

Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland ab 01.01.2023

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die ab dem 01.01.2023 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsaufwendungen und Übernachtungskosten bekannt gegeben. Die Beträge haben sich beispielsweise für Belgien, Dänemark, Island, Luxemburg, Südafrika und Ungarn deutlich erhöht. Geringere Pauschbeträge gelten unter anderem für die Tschechische Republik. Starke, allerdings uneinheitliche Veränderungen ergeben sich etwa für Saudi-Arabien, Schweden, die USA und das Vereinigte Königreich.

Zum BMF-Schreiben vom 23.11.2022 gelangen Sie hier.

Aufteilung eines einheitlichen ausländischen Sozialversicherungsbeitrags 2023

Ins Ausland entsendete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen dort oft einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag. Es stellt sich daher die Frage, wie dieser Betrag bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen bzw. in der Einkommensteuererklärung auf die einzelnen Versicherungszweige aufzuteilen ist. 

Mit Schreiben vom 22.11.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die prozentualen Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge innerhalb der EU für den Veranlagungszeitraum 2023 mitgeteilt. Globalbeiträge, die in anderen Ländern geleistet werden, sind auf der Basis der Umstände des Einzelfalls zuzuordnen. Dies gilt auch für das Vereinigte Königreich.

Zum Schreiben vom 22.11.2022 gelangen Sie hier.

Jahressteuergesetz 2022

Am 16.12.2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 in der vom Bundestag am 02.12.2022 verabschiedeten geänderten Form zugestimmt. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besonders interessanten Neuerungen im Vergleich zum Regierungsentwurf. Betroffen ist hier im Wesentlichen die Tätigkeit im Homeoffice. Ursprünglich sollten insbesondere die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer deutlich verschärft werden. Dieses Vorhaben wurde fallen gelassen.

Häusliches Arbeitszimmer

Erfreulicherweise sind – abweichend vom Regierungsentwurf – die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, auch dann abzugsfähig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle der tatsächlichen Kosten kann eine Pauschale von 1.260 Euro jährlich abgezogen werden. Die Pauschale verringert sich um je ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten nicht erfüllt sind.

Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, können die vollen Kosten oder eine Pauschale von 1.260 Euro jährlich angesetzt werden.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wird auf 6 Euro pro Tag erhöht. Damit beläuft sich der maximale Abzugsbetrag auf 1.260 Euro (statt 1.000 Euro wie im Regierungsentwurf). Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale selbst dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Laut Regierungsentwurf sollte in diesen Fällen ein Abzug nur möglich sein, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag nicht ausschließlich auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird, sondern zumindest zeitweise auch im Homeoffice. Diese Erleichterung ist ebenfalls zu begrüßen.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 1.200 Euro auf 1.230 Euro angehoben.

Fazit

Insgesamt sind die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommenen Änderungen positiv zu bewerten. Im Homeoffice tätige Arbeitnehmer werden die Erleichterungen zu schätzen wissen. 

Lohnsteuerabzug ab Januar 2023 – Übergangsregelungen des BMF

Durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich weitere gesetzliche Änderungen, die Auswirkungen auf die Programmablaufpläne 2023 haben. Konkret betroffen sind die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Als die Programmablaufpläne am 18.11.2022 veröffentlicht wurden, war dies noch nicht absehbar. Bis zur Veröffentlichung der geänderten Programmablaufpläne 2023 sollen daher verschiedene Erleichterungen gelten.

Übergangsregelungen

Vor dem Hintergrund des damals noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 hat das BMF mit Schreiben vom 08.12.2022 folgende Übergangsregelungen zum Lohnsteuerabzug getroffen: Arbeitgeber sind vorerst nicht verpflichtet, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 umzusetzen. 

Sie können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer entsprechend den Programmablaufplänen 2023 vom 18.11.2022 berechnen (maschinelle Lohnsteuerberechnung) bzw. ermitteln (manuelle Ermittlung der Lohnsteuer anhand von Lohnsteuertabellen). Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum auch die Lohnsteuertabellen für 2022 verwenden, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.

Korrektur nach Ablauf der Übergangsregelung

Nach Ablauf der Übergangsregelungen ist der Lohnsteuerabzug in der Regel zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Die Einzelheiten werden zusammen mit den geänderten Programmablaufplänen 2023 festgelegt.

Das Schreiben des BMF vom 08.12.2022 finden Sie hier.