Mehrwegalternative im To-Go-Bereich verpflichtend
Zum 01.01.2023 sind im Verpackungsgesetz neue Regelungen verpflichtend geworden. Betroffen ist der Bereich „To-Go“ und "Sofortverzehr". Hier müssen Unternehmen nun Mehrwegalternativen zu Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Einweggetränkebecher anbieten; anderenfalls drohen Bußgelder.
Im politischen sowie medialen Fokus steht seit einiger Zeit die Reduzierung von Einwegverpackungen für Lebensmittel zum "Sofortverzehr" und Getränke „To-Go". Hierzu wurde bereits mit der Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) im Jahr 2021 die Pflicht ins Gesetz aufgenommen, wonach die sog. Letztvertreiber in diesen Bereichen ihren Kunden Mehrwegalternativen für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher anbieten müssen. Um den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich hierauf einzustellen, traten die Regelungen "erst" zum 01.01.2023 in Kraft.
Aktuell unzureichende Umsetzung in der Praxis
Mehrwegalternativen zu Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und Einweggetränkebechern müssen in den Verkaufsstellen des „To-Go-Bereichs“ und des Bereiches zum "Sofortverzehr" verpflichtend angeboten werden. Weiter sind die Kunden auch auf diese Alternativen hinzuweisen. Betroffen sind von diesen Pflichten nach Einschätzung des Gesetzgebers rund 141.000 Geschäfte/Verkaufsstellen. Konkret handelt es sich dabei um Verkaufsstellen, die Speisen und Getränke zum Sofortverzehr anbieten; also etwa Bäckereien, Restaurants, Imbisse, Bistros aber auch Supermärkte/Tankstellen mit Salatbars.
Eine erste Bestandsaufnahme zur Umsetzung in den ersten beiden Januarwochen durch Greenpeace hat gezeigt, dass diese Pflichten bei vielen Unternehmen noch nicht angekommen sind. Rund die Hälfte der kontrollierten Unternehmen soll die Pflichten noch nicht umgesetzt haben. Für diese Unternehmen besteht akuter Handlungsbedarf. Denn Verstöße gegen die Pflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Jeder Verstoß kann durch die zuständigen Behörden mit einem Bußgeld von bis zu EUR 10.000 je Einzelfall geahndet werden.
Anforderungen an die Umsetzung
Angeboten werden müssen Mehrwegalternativen grundsätzlich im gesamten „To-Go- und Sofortverzehr-Bereich“. Besondere Regelungen gelten allerdings für Letztvertreiber mit nicht mehr als 5 Beschäftigten, sofern deren Verkaufsfläche zugleich auch höchstens 80 m² beträgt. Diese Kleinunternehmen haben ein Wahlrecht. Sie können die Mehrwegangebotspflicht auch (ausschließlich) durch das Angebot an den Endverbraucher erfüllen, die Lebensmittel/Getränke in Mehrwegbehältnisse abzufüllen, die der Endverbraucher zur Verfügung stellt. Unternehmen, die mehr Beschäftigte haben oder eine größere Verkaufsfläche aufweisen, können ihren Kunden diese Option zwar auch unterbreiten, müssen aber zusätzlich eine Mehrwegalternative anbieten.
Während dem Gesetz klar zu entnehmen ist, dass Mehrwegalternativen für Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff (nicht betroffen sind also etwa Imbissaluschalen oder Pizzakartons) und Einweggetränkebecher (unabhängig vom Material) anzubieten sind, bleibt es Betroffenen weitgehend selbst überlassen, einen Weg für die praktische Umsetzung der Pflicht zu finden. Vorgegeben werden nur wenige Eckpunkte. So ergibt sich aus der Systematik des Verpackungsgesetzes, dass es sich nur dann um eine Mehrwegalternative handelt, wenn die Verpackung dazu konzipiert und bestimmt ist, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und die tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht und gefördert wird.
Vorgegeben wird auch, dass die Abgabe der Lebensmittel/Getränke in der Mehrwegalternative nicht zu schlechteren Bedingungen (z.B. einem höheren Preis) erfolgen darf als die in der Einwegverpackung angebotene Ware. Dass Mehrwegalternativen angeboten werden, darüber ist durch gut sichtbare Hinweisschilder zu informieren.
Diese Hinweispflicht besteht auch bei dem Angebot eines Lieferservices. Die Pflicht ist hier auf geeignete Weise (z.B. auf der Homepage, über die die Bestellung aufgegeben werden kann) zu erfüllen.
Die neuen Pflichten folgen der Tendenz in der Gesetzgebung, Einwegverpackungen weiter deutlich zu minimieren. Diese Tendenz wird auch durch die beabsichtigte Einführung des Einwegkunststoff-Fondgesetz (EWKFondsG) und dessen finanzielle Auswirkungen weiter an Fahrt aufnehmen.
Autor:innen: RA Dr. Simon Meyer, RA Dr. Rene Schmelting