Wie bereits öffentlich verkündet, soll die unvorhergesehene Belastung der steigenden Kraftstoffpreise in Deutschland durch eine temporäre Absenkung der Steuersätze im Energiesteuergesetz abgefedert werden.
Eckpunkte des Gesetzentwurfs
Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf soll am Freitag, den 13. Mai 2022, erstmals im Bundestag beraten werden. Danach ist geplant, die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie zu senken. Dies führt bei Benzin zu einer Reduktion von 29,55 ct/Liter, bei Diesel von 14,04 ct/Liter, bei Erdgas von 4,54 EUR/MWh sowie bei Flüssiggas von 238,94 EUR/1.000 kg, sofern diese Energieerzeugnisse als Kraftstoff eingesetzt werden. Die Senkung umfasst also nicht die Heizstoff-Steuersätze.
Die verminderten Steuersätze sollen ab dem 1. Juni 2022 anwendbar sein. Die Maßnahme soll zum 31. August 2022 auslaufen und somit insgesamt nur für drei Monate gelten. Entlastungsansprüche für die o.g. Kraftstoffe werden sich in dieser Zeit bei vielen Entlastungsansprüchen nach den abgesenkten Steuersätzen bemessen.
Besonderheit für den ÖPNV
Eine Ausnahme ist bei den energiesteuerlichen Entlastungen für den Einsatz von Kraftstoffen im öffentlichen Personennahverkehr geplant. Für vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene Energieerzeugnisse soll keine Entlastung nach § 56 Energiesteuergesetz (EnergieStG) gewährt werden, was aber für die betroffenen Unternehmen im Ergebnis nicht nachteilig ist, da die geplante temporäre Senkung der Steuersätze größer ist als die bislang gewährten Steuerentlastungen nach § 56 EnergieStG. Unverändert bleibt nur die Steuerentlastung für Diesel und Benzin mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg bestehen, da diese Energieerzeugnisse nicht von der temporären Steuersatzsenkung betroffen sind.
Praxishinweis
Aus praktischer Sicht ist zu beachten, dass Unternehmen, die bisher für solche Energieerzeugnisse Entlastungen in Anspruch nehmen, für die drei Monate bei der Mengenaufzeichnung eine klare Trennung nach den betroffenen Zeiträumen vorzunehmen haben. Da die Steuer bei manchen Energieerzeugnissen (z.B. Benzin und Diesel) schon zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager entsteht und damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert ist, können sich hier besondere Abgrenzungen in der Lieferkette ergeben, wenn Unternehmen die Energieerzeugnisse zum höheren Steuersatz bezogen und eingelagert haben. Auch sollten Kunden gegenüber ihrem Lieferanten vertraglich sicherstellen, dass der Bezug der Energieerzeugnisse ab dem 1. Juni 2022 zu den niedrigeren Steuersätzen erfolgt, was bei Zwischenhändlern, die die Ware schon vor diesem Zeitpunkt versteuert (bezogen) haben, möglicherweise in Frage gestellt ist.
Co-Autor: Ralf Reuter