Bayern veröffentlicht Entwurf eines Anwendungserlasses zum Grundsteuergesetz

Das bayerische Finanzministerium veröffentlicht einen Entwurf eines Erlasses zur Anwendung des Bayerischen Grundsteuergesetzes und zur Anwendung des Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung von Grundvermögen und allgemeinen Bewertungsvorschriften.

Nachdem das BMF vergangene Woche bereits Entwürfe für koordinierte Ländererlasse zur Anwendung des (Bundes-)Grundsteuergesetzes an die Verbände zur Stellungnahme geschickt hat (vgl. Steuernachrichten vom 02.06.2022), veröffentlicht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nun ebenfalls einen Entwurf eines Erlasses zur Anwendung des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG). Ebenfalls in dem Entwurf enthalten sind Ausführungen zu den Bundesvorschriften zur Bewertung von Grundvermögen (Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils des BewG). Für die Anwendung des Bewertungsgesetzes ist auch zu beachten, dass in Bayern nicht die Rede vom „Grundsteuerwert“ ist, sondern von „Äquivalenzbeträgen“. Die Ausführungen zum Bundesrecht geben dabei im Wesentlichen den auf die bayerischen Begriffe und Fundstellen angepassten Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 01.01.2022 (BStBl. I 2021, S. 2334; vgl. Steuernachrichten vom 13.01.2022) wieder.

Zur Berechnung der Wohnfläche (auf Basis der Wohnflächenverordnung) enthält der Entwurf eine längere Aufzählung, welche Flächen (wie z.B. ein Schwimmbad oder ein freiberuflich/betrieblich mitgenutztes, häusliches Arbeitszimmer) als Wohnfläche miteinbezogen werden. Gleiches gilt für Nutzflächen (Grundlage DIN 277). Ebenfalls führt der Entwurf aus, dass die Äquivalenzzahlen reine Rechengrößen ohne Wertbezug sind, und wie die Ermäßigung bei übergroßen Grundstücken vollzogen wird. Bei den Ermäßigungen nach Art. 4 BayGrStG wird nacheinander von der zunächst errechneten Steuermesszahl die nächste Ermäßigung abgezogen. So ergibt sich bspw. bei Wohnflächen (70 Prozent) unter Beachtung einer zweimaligen Ermäßigung von 25 Prozent (für Wohnteil Land- und Forstwirtschaft und Baudenkmal) eine Steuermesszahl von 39,37 Prozent statt 20 Prozent. Es erfolgt anders als bei den Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder (Entwürfe) keine additive Berechnung, sondern eine multiplikative Berechnung.

Abzuwarten bleibt, ob die Entwürfe so umgesetzt werden oder ob bspw. die Berechnung der Ermäßigungen an die Berechnungsweise der anderen Bundesländer angepasst wird.

Tipp: Grundsteuerrreform | Digitale Hilfe leistet PropEY

 

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