Mann auf Segelboot bei Sonnenuntergang

Neue KFS/BW1-Guideline: Das ändert sich 2026 bei der Unternehmensbewertung

Das neue KFS/BW1 schärft Wertkonzepte, erhöht die Anforderungen an Planungen und stärkt die Marktsicht – mit weitreichenden Folgen für Unternehmen und Bewerter:innen.


Überblick

  • Das neue KFS/BW1 definiert die Wertkonzepte deutlich präziser und macht den Bewertungszweck zum zentralen Kriterium für die Wahl des richtigen Wertmaßstabs.
  • Die Anforderungen an erwartungstreue Planungen steigen, da Annahmen stärker an Markterwartungen auszurichten und nachvollziehbar zu begründen sind.
  • Die Dokumentations- und Transparenzpflichten nehmen zu, insbesondere bei der Ableitung von Annahmen, der Methodenwahl und der Offenlegung von KI-Einsatz.
  • In der KMU-Bewertung rückt die übertragbare Ertragskraft stärker in den Fokus und verlangt eine detailliertere, marktorientierte Herleitung.
  • Insgesamt wird die Bewertung komplexer, führt jedoch zu mehr Klarheit, Vergleichbarkeit und Zweckorientierung der ermittelten Werte.

Das Fachgutachten KFS/BW1 zur Unternehmensbewertung wurde nun grundlegend erneuert. Über zehn Jahre nach der letzten Überarbeitung wurden nicht nur redaktionelle oder punktuelle Ergänzungen und Aktualisierungen vorgenommen, sondern auch die zentralen Wertkonzepte angepasst. Lehrbuchartige Abschnitte wurden bewusst reduziert, um Raum für praxisnahe Empfehlungen, klarere Definitionen und anwendungsorientierte Leitlinien zu schaffen. Die auch international etablierten Verfahren – wie Ertragswertverfahren, Discounted-Cashflow-Ansätze oder Multiplikatorverfahren – wurden methodisch nicht verändert. Die wesentlichen Neuerungen liegen vielmehr in der Perspektive, den verwendeten Wertbegriffen und in der Beurteilung der zugrunde liegenden Annahmen. Damit rücken der Zweck und die Anwendung, nicht die Mathematik, stärker in den Mittelpunkt.

Was ist KFS/BW1?

KFS/BW1 ist das zentrale Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) zur Unternehmensbewertung in Österreich. Es definiert anerkannte Grundsätze, Begriffe und Vorgehensweisen für die Bewertung von Unternehmen, Unternehmensanteilen sowie Teilbetrieben und dient als maßgeblicher Referenzrahmen für Praxis, Rechtsprechung und Gutachter:innen. Das Fachgutachten kommt insbesondere in gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und gerichtlichen Kontexten zur Anwendung und schafft dort einheitliche Standards für Bewertungsanlässe, Wertbegriffe und methodische Herleitungen. Mit der aktuellen Neufassung wird dieser Ordnungsrahmen nicht nur aktualisiert, sondern in seiner Zielsetzung klarer auf Zweckorientierung, Konsistenz und Nachvollziehbarkeit ausgerichtet.

Welche Neuerungen bringt KFS/BW1 bei den Wertkonzepten der Unternehmensbewertung?

Eine der sichtbarsten Neuerungen ist die klarere Trennung und präzisere Definition der verschiedenen Wertkonzepte. Der bisherige objektivierte Unternehmenswert wurde geschärft und restriktiver gefasst. Er bildet nun eindeutig den Behaltewert eines abstrakten Bewertungssubjekts (Investor:in, Eigenkapitalgeber:in) ab, welches das Unternehmen langfristig hält. Die zugrunde zu legende erwartungstreue Planung kann dabei bewusst von der Managementplanung abweichen, wenn diese die Markterwartungen nicht ausreichend widerspiegelt. Minderheitenabschläge sind ausgeschlossen, da stets der quotale Wert anzusetzen ist, wie dies auch bereits jetzt beim objektivierten Unternehmenswert der Fall war. Auch transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen oder Transaktionskosten bleiben unberücksichtigt. Der objektivierte Unternehmenswert wird damit zu einem besonders konsistenten und unabhängigen Wertmaßstab – vor allem in gesellschaftsrechtlichen Kontexten.

 

Was versteht man unter dem neuen Marktwert? 

Der neu eingeführte Marktwert ist ebenfalls als objektivierter Wertmaßstab konzipiert, stellt aber einen Tauschwert dar (unter Annahme einer Veräußerung) und orientiert sich in seiner Logik am Fair Value gemäß IFRS 13. Bewertet wird ein erwarteter Preis zwischen unabhängigen, vertragswilligen Marktteilnehmer:innen unter fremdüblichen Bedingungen. Die Schätzung erfolgt wiederum für ein abstraktes Bewertungssubjekt, allerdings mit der Fiktion einer Veräußerung. Anders als beim objektivierten Unternehmenswert sollen Zu- und Abschläge angesetzt werden, etwa für Mehr- oder Minderheitsanteile oder für Fungibilitätsrisiken. Synergien, die typische Käufer:innen realisieren können und bezahlen würden, sind zu berücksichtigen. Bei Vorliegen von tatsächlichen Transaktionspreisen, verbindlichen Kaufangeboten oder eigenen Börsenkursen sind diese vorrangig heranzuziehen. Ansonsten ist Methodenpluralität geboten: die gleichzeitige Anwendung kapitalwert- und marktwertorientierter Verfahren. Daher sind für den Marktwert Multiplikatoren mitunter mehr als nur zur Plausibilisierung eines Bewertungsergebnisses relevant.

Was ist der typisierte subjektive Unternehmenswert?

Der ursprüngliche subjektive Unternehmenswert wurde wesentlich überarbeitet bzw. als gänzlich neue Kategorie der typisierte subjektive Unternehmenswert eingeführt. Er ist wiederum ein Behaltewert, weist aber eine größere Nähe zum „Value in Use“ gemäß IAS 36 auf. Berücksichtigt werden intersubjektiv bestehende Erwartungen und Faktoren wie realisierbare Synergien, die von einer Mehrzahl potenzieller Anteilseigner:innen nachvollziehbar erreicht werden könnten. Anders als beim früheren subjektiven Wert verlangt das neue Fachgutachten eine systematische Plausibilisierung subjektiver Annahmen anhand von Markterwartungen und beobachtbaren Informationen. Persönliche Sondervorteile einzelner Eigentümer:innen bleiben ausgeschlossen; berücksichtigt werden darf nur, was typischerweise erzielbar und marktkonform ist. Je nach Bewertungsanlass sind auch Transaktionskosten und transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen zu berücksichtigen. Nur wenn tatsächlich eine Veräußerungsabsicht besteht, sind Abschläge für Fungibilität vorzunehmen.

Wann kommt der Schiedswert in der Unternehmensbewertung zur Anwendung?

Weiterhin im Fachgutachten enthalten ist auch der Schiedswert, der aber in der Praxis nur selten zur Anwendung kommt. Er ist insbesondere bei Konfliktsituationen im Hinblick auf einen Interessensausgleich relevant. Inwieweit einzelne steuerliche Anforderungen in Zukunft einen Schiedswert verlangen, bleibt abzuwarten – etwa im Rahmen hypothetischer Fremdvergleiche für Verrechnungspreise.

Im Zusammenspiel machen diese Kategorien deutlich, dass künftig kein „One-fits-all-Wert“ mehr existiert. Der Bewertungszweck wird ausschlaggebend dafür, welches Wertkonzept zur Anwendung kommt. Erst die konsequente Ausrichtung auf diesen Zweck stellt sicher, dass die Bewertung die richtige Perspektive abbildet.

Was bedeutet „erwartungstreue Planung“ in der Unternehmensbewertung nach KFS/BW1?

Die Planungsrechnung bildet in der neuen Fassung des KFS/BW1 den zentralen Ankerpunkt. Erwartungstreu ist eine Planung dann, wenn sie objektive Erwartungswerte abbildet – gegebenenfalls abgeleitet aus mehreren Szenarien. Sie darf und kann bewusst von der internen Managementplanung abweichen, wenn letztere zu einseitig, zu optimistisch oder zu eng auf bestehende Maßnahmen fokussiert ist. Die Marktsicht gewinnt damit spürbar an Bedeutung: Bewerter:innen müssen darlegen, dass die Annahmen durch Daten, Marktstudien, Brancheninformationen oder unternehmensspezifische Rahmenbedingungen plausibel gestützt sind.

Das neue Fachgutachten erlaubt ausdrücklich, vom bestehenden Unternehmenskonzept abzugehen. Strukturveränderungen, strategische Neuausrichtungen und Erweiterungsinvestitionen können berücksichtigt werden, selbst wenn diese noch nicht eingeleitet wurden – sofern ihre Umsetzung realistisch und nachvollziehbar begründbar ist. Damit öffnet KFS/BW1 den Raum für eine dynamischere und stärker zukunftsorientierte Analytik, die die tatsächlichen wirtschaftlichen Potenziale des Unternehmens besser abbildet.

Welche Auswirkungen hat KFS/BW1 auf die KMU-Bewertung?

Auch im Bereich der KMU-Bewertung bringt die Überarbeitung wesentliche Veränderungen. Die Anforderungen betreffen vor allem die Würdigung der übertragbaren Ertragskraft (insbesondere personenbezogener Erfolgsfaktoren), die künftig besonders sorgfältig abgeleitet und dokumentiert werden muss. Entscheidend ist nicht das aktuelle, unternehmerisch geprägte Ergebnis, sondern jenes Ergebnis, das ein objektiv agierendes, marktüblich besetztes Management erzielen könnte. Die Änderungen sind zwar teilweise Präzisierungen analog zu IDW-Grundsätzen, erhöhen jedoch die Anforderungen an die Ableitung und Plausibilisierung erheblich. Multiplikatorverfahren bleiben zulässig, müssen jedoch nachvollziehbar an marktbasierten Vergleichsdaten ausgerichtet werden. Für KMUs bedeutet das zusätzliche Arbeit, aber auch eine klarere, konsistentere Bewertungslogik.

Welche neuen Dokumentations- und Transparenzpflichten bringt KFS/BW1 für Bewerter:innen?

Die Überarbeitung bringt eine deutliche Verschärfung der Dokumentations- und Begründungspflichten mit sich. Bewerter:innen müssen transparenter darlegen, warum ein bestimmtes Wertkonzept gewählt wurde, wie die Planung abgeleitet wurde, welche Marktdaten herangezogen wurden und welche Annahmen für die Bewertung maßgeblich waren. Die Wahl des Wertkonzepts ist nicht mehr frei, sondern wird durch den Zweck der Bewertung angepasst. Damit steigt die Verantwortung, das passende Konzept für den jeweiligen Bewertungsanlass zu wählen und dessen Anwendung umfassend zu begründen.

Neu ist auch die verpflichtende Offenlegung des Einsatzes von künstlicher Intelligenz. KI-gestützte Analysen, Prognosen oder Datenverarbeitungen dürfen eingesetzt werden, müssen aber ausdrücklich offengelegt und inhaltlich plausibilisiert werden. KI ersetzt nicht die professionelle Urteilsbildung des Bewerters bzw. der Bewerterin, sondern unterstützt sie – unter klaren Qualitäts- und Transparenzanforderungen.

Welche Auswirkungen hat die neue KFS/BW1-Guideline auf Unternehmen und Entscheidungsträger:innen?

Für Unternehmen wird der Zweck der Bewertung zunehmend zentral. Je nachdem, ob eine Transaktion, eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme, eine bilanzielle Fragestellung oder eine strategische Entscheidung im Fokus steht, kann künftig ein anderer Wertmaßstab maßgeblich sein. Das neue KFS/BW1 führt zu größerer Transparenz und Vergleichbarkeit, erhöht aber gleichzeitig die Komplexität. Die Interpretation von Bewertungen wird herausfordernder, da nun stärker differenziert werden muss, welcher Wert für welchen Zweck relevant ist.

Unternehmen müssen sich zudem auf eine intensivere Auseinandersetzung mit ihrer Planungsrechnung einstellen. Erwartungswerte, Markterwartungen und strategische Maßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Insbesondere KMUs sollten ihre Planungs- und Berichtsprozesse an die neuen Anforderungen anpassen, um spätere Diskussionen und Verzögerungen in Bewertungsprozessen zu vermeiden.

Wann kommt welcher Wertmaßstab in der Unternehmensbewertung zum Einsatz?

Der Fachsenat arbeitet derzeit an einer Empfehlung zur praktischen Anwendung der Wertkonzepte. Schon jetzt zeichnet sich jedoch ab, dass der Marktwert vor allem bei Transaktionen und rechnungslegungsnahen und steuerlichen Bewertungsfragen maßgeblich sein wird, während der typisierte subjektive Wert eine wichtige Rolle in der UGB-Bilanzierung und bei Wertminderungsprüfungen nach IAS 36 übernimmt. Der objektivierte Wert bleibt der zentrale Maßstab im Gesellschaftsrecht, etwa bei Abfindungen oder Umtauschverhältnissen. Die klare Abgrenzung der Wertkonzepte fördert eine zweckorientierte Anwendung – erfordert aber von Unternehmen und Bewerter:innen größere Sorgfalt in der Einordnung.

Die nachfolgende Übersicht stellt zentrale Wertbegriffe aus Rechnungslegung, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht gegenüber und ordnet sie nach Wertkonzept, Perspektive und Wertmaßstab. Sie zeigt, dass Bewertungen je nach Rechtsrahmen entweder marktwertorientiert (Tauschwert) oder nutzungsorientiert (Gebrauchswert) erfolgen. Zudem wird deutlich, ob eine Bewertung objektiviert oder subjektiv geprägt ist. Damit macht die Übersicht klar, dass es keinen einheitlichen Unternehmenswert gibt, sondern der anzusetzende Wert stets vom Bewertungszweck und rechtlichen Kontext abhängt.

 WertkonzeptPerspektiveWertmaßstab
Rechnungslegung
Fair Value (IFRS 13)TauschwertObjektiviertMarktwert
Value in Use (IAS 36)GebrauchswertSubjektivTypisierter subjektiver Wert
Beizulegender Zeitwert (§ 189a Z 4 UGB)TauschwertObjektiviertMarktwert
Beizulegender Wert (§ 189a Z 3 UGB)GebrauchswertSubjektivTypisierter subjektiver Wert
Gesellschaftsrecht
Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen (§ 202 Abs 1 UGB)GebrauchswertSubjektivTypisierter subjektiver Wert
Abfindung nach dem GesAusGGebrauchswertObjektiviertObjektivierter Wert
Abfindung PerG nach § 137 UGBGebrauchswertObjektiviertObjektivierter Wert
Ang. des UmtauschverhältnissesGebrauchswertObjektiviertObjektivierter Wert
Steuerrecht
Teilwert (§ 12 BewG)GebrauchswertSubjektivTypisierter subjektiver Wert
Gemeiner Wert (§ 10 BewG)TauschwertObjektiviertMarktwert
Verkehrswert (§ 12 Abs 1 UmgrStG)TauschwertObjektiviertMarktwert
Fremdvergleichswert (§ 6 Z 6 EStG)TauschwertSubjektivSchiedswert

Fazit: Mehr Transparenz & Marktnähe mit dem neuen KFS/BW1

Das neue KFS/BW1 markiert einen deutlichen Schritt hin zu mehr Transparenz, Marktnähe und methodischer Stringenz in der Unternehmensbewertung. Unternehmen sollten ihre Planungs- und Entscheidungsprozesse frühzeitig anpassen, die Dokumentationsqualität erhöhen und die neuen Wertkonzepte in strategische Überlegungen einbeziehen. Für Bewerter:innen steigt die Verantwortung, Planungsannahmen sorgfältig abzuleiten, die Marktperspektive zu integrieren und die Wahl des Wertkonzepts klar zu begründen. Wer die neuen Anforderungen rechtzeitig berücksichtigt, profitiert von konsistenteren Bewertungen, klaren Entscheidungsgrundlagen und einer besseren Vergleichbarkeit mit internationalen Standards.

FAQ – Häufige Fragen zur Unternehmensbewertung nach KFS/BW1

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