Welche Auswirkungen hat KFS/BW1 auf die KMU-Bewertung?
Auch im Bereich der KMU-Bewertung bringt die Überarbeitung wesentliche Veränderungen. Die Anforderungen betreffen vor allem die Würdigung der übertragbaren Ertragskraft (insbesondere personenbezogener Erfolgsfaktoren), die künftig besonders sorgfältig abgeleitet und dokumentiert werden muss. Entscheidend ist nicht das aktuelle, unternehmerisch geprägte Ergebnis, sondern jenes Ergebnis, das ein objektiv agierendes, marktüblich besetztes Management erzielen könnte. Die Änderungen sind zwar teilweise Präzisierungen analog zu IDW-Grundsätzen, erhöhen jedoch die Anforderungen an die Ableitung und Plausibilisierung erheblich. Multiplikatorverfahren bleiben zulässig, müssen jedoch nachvollziehbar an marktbasierten Vergleichsdaten ausgerichtet werden. Für KMUs bedeutet das zusätzliche Arbeit, aber auch eine klarere, konsistentere Bewertungslogik.
Welche neuen Dokumentations- und Transparenzpflichten bringt KFS/BW1 für Bewerter:innen?
Die Überarbeitung bringt eine deutliche Verschärfung der Dokumentations- und Begründungspflichten mit sich. Bewerter:innen müssen transparenter darlegen, warum ein bestimmtes Wertkonzept gewählt wurde, wie die Planung abgeleitet wurde, welche Marktdaten herangezogen wurden und welche Annahmen für die Bewertung maßgeblich waren. Die Wahl des Wertkonzepts ist nicht mehr frei, sondern wird durch den Zweck der Bewertung angepasst. Damit steigt die Verantwortung, das passende Konzept für den jeweiligen Bewertungsanlass zu wählen und dessen Anwendung umfassend zu begründen.
Neu ist auch die verpflichtende Offenlegung des Einsatzes von künstlicher Intelligenz. KI-gestützte Analysen, Prognosen oder Datenverarbeitungen dürfen eingesetzt werden, müssen aber ausdrücklich offengelegt und inhaltlich plausibilisiert werden. KI ersetzt nicht die professionelle Urteilsbildung des Bewerters bzw. der Bewerterin, sondern unterstützt sie – unter klaren Qualitäts- und Transparenzanforderungen.
Welche Auswirkungen hat die neue KFS/BW1-Guideline auf Unternehmen und Entscheidungsträger:innen?
Für Unternehmen wird der Zweck der Bewertung zunehmend zentral. Je nachdem, ob eine Transaktion, eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme, eine bilanzielle Fragestellung oder eine strategische Entscheidung im Fokus steht, kann künftig ein anderer Wertmaßstab maßgeblich sein. Das neue KFS/BW1 führt zu größerer Transparenz und Vergleichbarkeit, erhöht aber gleichzeitig die Komplexität. Die Interpretation von Bewertungen wird herausfordernder, da nun stärker differenziert werden muss, welcher Wert für welchen Zweck relevant ist.
Unternehmen müssen sich zudem auf eine intensivere Auseinandersetzung mit ihrer Planungsrechnung einstellen. Erwartungswerte, Markterwartungen und strategische Maßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Insbesondere KMUs sollten ihre Planungs- und Berichtsprozesse an die neuen Anforderungen anpassen, um spätere Diskussionen und Verzögerungen in Bewertungsprozessen zu vermeiden.
Wann kommt welcher Wertmaßstab in der Unternehmensbewertung zum Einsatz?
Der Fachsenat arbeitet derzeit an einer Empfehlung zur praktischen Anwendung der Wertkonzepte. Schon jetzt zeichnet sich jedoch ab, dass der Marktwert vor allem bei Transaktionen und rechnungslegungsnahen und steuerlichen Bewertungsfragen maßgeblich sein wird, während der typisierte subjektive Wert eine wichtige Rolle in der UGB-Bilanzierung und bei Wertminderungsprüfungen nach IAS 36 übernimmt. Der objektivierte Wert bleibt der zentrale Maßstab im Gesellschaftsrecht, etwa bei Abfindungen oder Umtauschverhältnissen. Die klare Abgrenzung der Wertkonzepte fördert eine zweckorientierte Anwendung – erfordert aber von Unternehmen und Bewerter:innen größere Sorgfalt in der Einordnung.
Die nachfolgende Übersicht stellt zentrale Wertbegriffe aus Rechnungslegung, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht gegenüber und ordnet sie nach Wertkonzept, Perspektive und Wertmaßstab. Sie zeigt, dass Bewertungen je nach Rechtsrahmen entweder marktwertorientiert (Tauschwert) oder nutzungsorientiert (Gebrauchswert) erfolgen. Zudem wird deutlich, ob eine Bewertung objektiviert oder subjektiv geprägt ist. Damit macht die Übersicht klar, dass es keinen einheitlichen Unternehmenswert gibt, sondern der anzusetzende Wert stets vom Bewertungszweck und rechtlichen Kontext abhängt.