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Einwegpfand in Österreich: Pfandregelungen und umsatzsteuerliche Grundlagen
Seit 2025 ist – mit gewissen Übergangsbestimmungen – jede Einweggetränkeverpackung aus Kunststoff oder Metall (PET-Flaschen und Dosen, mit Ausnahme von Milchverpackungen, Sirup und Tetrapacks) mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter durch das neue Pfandlogo zu kennzeichnen und mit einem speziellen EAN-Code zu versehen.
Das Pfandlogo auf den Einweggetränkeverpackungen ist ein wesentliches Kennzeichen. Hier gilt es zu beachten, dass bis Ende 2025 auch noch Getränke abverkauft werden dürfen, die noch kein Pfandlogo tragen und noch nicht am Pfandsystem teilnehmen, wenn sie vor dem 01.04.2025 abgefüllt worden sind. Für diese Getränke wird kein Pfand eingehoben, sie müssen nicht zurückgenommen werden und für sie ist kein Pfand auszubezahlen. Für alle nicht unter die Übergangsvorschrift fallenden Einweggetränkeverpackungen ist das Pfandlogo verpflichtend anzubringen.
Wer das Einwegpfand einheben muss
Alle gewerbsmäßigen Inverkehrsetzer:innen von betroffenen Einweggetränkeverpackungen haben die Wertschöpfungskette entlang vom jeweiligen Abnehmer:innen ein Einwegpfand in Höhe von 25 Cent im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle EWP Recycling Pfand Österreich (in der Folge EWP) einzuheben. Als gewerbsmäßige Inverkehrsetzer:innen gelten beispielsweise Getränkehersteller:innen, -importeur:innen und -verkäufer:innen, aber auch Gastronomiebetriebe (mit gewissen Ausnahmen), die Getränke in entsprechenden Einweggetränkeverpackungen zum Verkauf anbieten. Auch „kleinere“ Verkaufsstellen wie Bäckereien, Tankstellen, Imbissketten und Kantinen sowie Getränkeautomaten und sogar Unternehmen, die Gratisgetränke ausgeben, können betroffen sein.
Auch importierte Einweggetränkeverpackungen, die in Österreich verkauft werden, müssen das Pfandlogo tragen. Ausländische Unternehmen müssen eine bevollmächtigte Person in Österreich benennen, welche in ihrem Namen die Verpflichtungen erfüllt.