Bunte Getränkedose mit tropischem Blumenmuster steht auf einem Tisch in sonniger Umgebung

Einwegpfand ab 2025: Umsatzsteuer und steuerliche Begünstigungen für Unternehmen im Überblick

Seit 2025 gibt es in Österreich ein Einwegpfandsystem für Getränkeverpackungen. Was Unternehmen dabei beachten müssen und welche Chancen es steuerlich und fördertechnisch bietet.


Überblick

  • Mit dem 01.01.2025 wurde in Österreich ein Einwegpfand auf PET-Flaschen und Dosen eingeführt, um die EU-Vorgaben zur Sammelquote von 90 Prozent bis 2027 zu erfüllen.
  • Alle betroffenen Getränkeverpackungen müssen mit Pfandlogo und speziellem EAN-Code versehen sein, das Pfand beträgt 25 Cent.
  • Verkaufsstellen sind zur Rücknahme verpflichtet – entweder manuell oder per Automat – und erhalten dafür eine „Handling Fee“ von der EWP Recycling Pfand Österreich.
  • Kassensysteme müssen so programmiert sein, dass das Pfand korrekt und umsatzsteuerfrei ausgewiesen wird.

Um der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung von Sammelquoten für bestimmte Einwegverpackungen nachzukommen und PET-Flaschen und Dosen in den Recycling-Kreislauf zurückzuführen, gilt seit 01.01.2025 in Österreich ein Einwegpfandsystem für Getränkeverpackungen. Ziel ist es, bis 2027 eine Sammelquote von 90 Prozent zu erreichen.

Die Details zur Ausgestaltung des Pfandsystems sind in der – auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 erlassenen – Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, BGBl. II 283/2023 geregelt.

Die Einführung des Einwegpfandes bedeutet einen wichtigen Schritt in Richtung Nachhaltigkeit, stellt jedoch betroffene Unternehmen auch vor Herausforderungen, die wir in diesem Beitrag aufzeigen möchten, damit, wo nötig, nachgeschärft werden kann.

Pfandkreislauf in Österreich: Rückgabe und Recycling von Getränkeverpackungen

Rückgabe und Recycling von Getränkeverpackungen

Einwegpfand in Österreich: Pfandregelungen und umsatzsteuerliche Grundlagen

Seit 2025 ist – mit gewissen Übergangsbestimmungen – jede Einweggetränkeverpackung aus Kunststoff oder Metall (PET-Flaschen und Dosen, mit Ausnahme von Milchverpackungen, Sirup und Tetrapacks) mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter durch das neue Pfandlogo zu kennzeichnen und mit einem speziellen EAN-Code zu versehen.

 

Das Pfandlogo auf den Einweggetränkeverpackungen ist ein wesentliches Kennzeichen. Hier gilt es zu beachten, dass bis Ende 2025 auch noch Getränke abverkauft werden dürfen, die noch kein Pfandlogo tragen und noch nicht am Pfandsystem teilnehmen, wenn sie vor dem 01.04.2025 abgefüllt worden sind. Für diese Getränke wird kein Pfand eingehoben, sie müssen nicht zurückgenommen werden und für sie ist kein Pfand auszubezahlen. Für alle nicht unter die Übergangsvorschrift fallenden Einweggetränkeverpackungen ist das Pfandlogo verpflichtend anzubringen.

 

Wer das Einwegpfand einheben muss

Alle gewerbsmäßigen Inverkehrsetzer:innen von betroffenen Einweggetränkeverpackungen haben die Wertschöpfungskette entlang vom jeweiligen Abnehmer:innen ein Einwegpfand in Höhe von 25 Cent im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle EWP Recycling Pfand Österreich (in der Folge EWP) einzuheben. Als gewerbsmäßige Inverkehrsetzer:innen gelten beispielsweise Getränkehersteller:innen, -importeur:innen und -verkäufer:innen, aber auch Gastronomiebetriebe (mit gewissen Ausnahmen), die Getränke in entsprechenden Einweggetränkeverpackungen zum Verkauf anbieten. Auch „kleinere“ Verkaufsstellen wie Bäckereien, Tankstellen, Imbissketten und Kantinen sowie Getränkeautomaten und sogar Unternehmen, die Gratisgetränke ausgeben, können betroffen sein.

 

Auch importierte Einweggetränkeverpackungen, die in Österreich verkauft werden, müssen das Pfandlogo tragen. Ausländische Unternehmen müssen eine bevollmächtigte Person in Österreich benennen, welche in ihrem Namen die Verpflichtungen erfüllt.

Pfandrücknahmepflicht und Auszahlung für Unternehmen

Einweggetränkeverpackungen müssen grundsätzlich dort zurückgenommen werden, wo sie verkauft wurden – sofern sie entleert, unzerdrückt und mit lesbarem EAN-Code sowie Pfandlogo versehen sind. Mitarbeitende sollten über die richtige Vorgehensweise der Rücknahmeverpflichtung informiert und geschult werden, um beispielsweise beurteilen zu können, welche und wie viele Getränkeverpackungen zurückgenommen werden müssen.

Die Rücknahme kann manuell oder über Automaten erfolgen. Während Rücknahmeautomaten sämtliche Einwegverpackungen akzeptieren müssen, gilt bei manueller Rücknahme eine Einschränkung auf handelsübliche Verkaufs- und Füllmengen. Als Ausgleich erhalten Rücknehmer:innen eine monatliche „Handling Fee“ von der EWP.

Für bestimmte Verkaufsmodelle gelten allerdings Ausnahmen: Bei Getränkeautomaten entfällt die Rücknahmepflicht, wenn in unmittelbarer Nähe (ca. 300 Meter) eine Rücknahmestelle eingerichtet wurde, eine entsprechende Vereinbarung mit dieser getroffen wurde und auf diese deutlich sichtbar am Automaten verwiesen wird. Andernfalls ist ein bestimmter Ausgleichsbetrag an die EWP zu entrichten. Essenszustelldienste müssen keine Rücknahme anbieten, wohl aber einen Ausgleichsbetrag zahlen. Online-Händler:innen mit eigenem Lieferdienst sind hingegen verpflichtet, das Pfand bei Lieferung zurückzuerstatten.

Gastgewerbebetriebe (z. B. Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe oder Würstelstände), bei denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand einheben bzw. ausbezahlen und es besteht auch keine Rücknahmepflicht. Bei Take-away-Angeboten entfällt diese Ausnahme, weil im Take-away-Bereich die Verpackungen mitgenommen werden. Zu beachten ist, dass der Einkauf durch den Gastgewerbebetrieb mit Pfandbetrag belastet ist; auch aus diesem Grund sollte sichergestellt werden, dass die Einweggetränkeverpackung nicht vom Gast mitgenommen wird. Verkaufsstellen an stark frequentierten Orten (wie Flughäfen oder Einkaufszentren) können sich zusammenschließen und eine gemeinsame Rücknahmestelle betreiben.

Um Pfandrückerstattungen zu erhalten und die nötige Logistik abzuwickeln, ist eine Registrierung bei der EWP erforderlich – etwa zur Bestellung plombierter Säcke, in denen die Gebinde gesammelt und retourniert werden müssen.

Auf einen Blick: Welche Unternehmen sind vom Einwegpfandsystem betroffen?

  • Produzent:innen von Einweggetränkeverpackungen (z. B. Getränkehersteller:innen), die ihre Produkte in Österreich verkaufen
  • Importeur:innen von Einweggetränkeverpackungen, die entsprechende Produkte nach Österreich einführen und vertreiben
  • Handelsunternehmen, die Getränke in Einwegverpackungen verkaufen, wie z. B.:

o   Lebensmittelhandel (Supermärkte, Bäckereien etc.)
o   Tankstellen
o   Einzelhandel allgemein
o   Onlinehandel und Lieferdienste, wenn sie Getränke in Einwegverpackungen an Endkund:innen abgeben

  • Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Cafés, Bars und Hotels, sofern sie Getränke in Einwegverpackungen an Endkund:innen verkaufen
  • Letztvertreiber:innen, also alle Verkaufsstellen, die Getränke in Einwegverpackungen an Endverbraucher:innen abgeben und zur Rücknahme verpflichtet sind (z. B. Supermärkte, Gastronomie, Automatenbetreiber:innen)
  • Rücknehmer:innen, also Betriebe, die die Rücknahme leerer Einwegverpackungen sicherstellen müssen (oft identisch mit den Verkaufsstellen)

Nicht betroffen sind Unternehmen, die ausschließlich Getränke in Mehrwegverpackungen oder in von der Pfandpflicht ausgenommenen Verpackungen (z. B. Glasflaschen und Getränkekartons) verkaufen.

Einweg- vs. Mehrwegpfand: umsatzsteuerliche Unterschiede

Aufgrund der substanziellen Unterschiede zu bereits seit Langem bestehenden Mehrwegpfandmodellen unterscheidet sich auch die umsatzsteuerliche Beurteilung von Einweg- und Mehrwegpfand.

 

Beim Mehrwegpfand handelt es sich um ein Pfandsystem, das von den Hersteller:innen oder sonstigen Vertreiber:innen selbst organisiert und festgelegt wird; der Pfandbetrag wird bei Kauf des Getränks im eigenen Namen erhoben. Es handelt sich daher beim Pfandbetrag um eine unselbstständige Nebenleistung zur Getränkelieferung, die dem gleichen Umsatzsteuersatz unterliegt wie die Hauptleistung (bei Getränken somit grundsätzlich 20 Prozent).

 

Anders ist die umsatzsteuerliche Beurteilung des Einwegpfandes, das von den Inverkehrsetzer:innen im Namen und auf Rechnung der EWP eingehoben wird und damit aus Sicht des einhebenden Unternehmens einen durchlaufenden Posten und keinen umsatzsteuerbaren Vorgang darstellt. Seit 01.01.2025 haben daher alle betroffenen Unternehmen darauf zu achten, dass die eingehobenen Einwegpfandbeträge auf ausgestellten Rechnungen separat und ohne Ausweis von Umsatzsteuer (in einer gesonderten Zeile ohne USt – „0 Prozent“) fakturiert werden – andernfalls gilt Steuerschuld kraft Rechnungslegung. Auch die Rückerstattung des Pfands bei der Leergutrückgabe ist kein steuerbarer Tatbestand und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. Ein Hinweis auf die Einhebung im Namen der EWP ist empfehlenswert, aber nicht verpflichtend.

 

Umsatzsteuerlich relevante Leistungen bestehen aber zwischen der EWP und den Beteiligten:

 

  • EWP verrechnet laufende Gebühren für die an die Produzent:innen und Importeur:innen (Erstinverkehrsetzer:innen) erbrachten Leistungen (insbesondere sogenannte „Produzentenbeiträge“). Dabei handelt es sich um ein Entgelt, das der Umsatzsteuer unterliegt und für das den Erstinverkehrsetzer:innen unter den allgemeinen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zusteht.
  • Die „Handling Fee“, welche die EWP den Rücknehmer:innen bezahlt, stellt das Entgelt für deren Leistungen im Zusammenhang mit der Rücknahme von Getränkeverpackungen dar. Diese Leistungen unterliegen ebenfalls der Umsatzsteuer.

 

Während also abzuführende bzw. rückerstattete Pfandbeträge nicht der Umsatzsteuer unterliegen, sind die sonstigen Gebühren, die von der EWP verrechnet oder gutgeschrieben werden, mit Umsatzsteuer behaftet. In der Buchhaltung ist also genau darauf zu achten, dass eine korrekte Deklaration der Leistungsbeziehung mit der EWP erfolgt – z. B. durch spezielle Konten oder Steuerschlüssel.

 

Pfandbeträge richtig verbuchen

EDV-Systeme und Registrierkassen müssen entsprechend programmiert sein, sodass das Einwegpfand korrekt ohne Umsatzsteuer ausgewiesen und nicht in den steuerpflichtigen Kaufpreis einbezogen wird.

Welche steuerlichen Vorteile und Förderungen gibt es für Pfand-Investitionen?

Damit die Umstellung auf das neue Einwegpfandsystem nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich gelingt, unterstützt der Staat gezielt mit steuerlichen Begünstigungen und einer (bereits ausgelaufenen) Förderung. So können Unternehmen trotz verpflichtender Investitionen und zusätzlicher Aufgaben profitieren – wenn sie richtig vorgehen.
 

Steuerliche Begünstigung für Pfand-Investitionen: Öko-IFB nutzen

Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, die einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind und eine Mindestnutzungsdauer von vier Jahren haben, kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser wird an den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bemessen und zusätzlich zur Absetzung für Abnutzung des Wirtschaftsgutes gewährt. Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10 Prozent und ist mit einem Investitionshöchstbetrag von 1 Mio. Euro gedeckelt. In Summe besteht daher höchstens ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug von 100.000 Euro.

 

Im Falle von Investitionen in den Bereich Ökologisierung („Okö-IFB“) erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5 Prozent und beträgt insgesamt 15 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; das entspricht maximal 150.000 Euro pro Jahr.

 

Ein Öko-IFB von 15 Prozent steht unter anderem für Wirtschaftsgüter zu, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar sind und für die von der KPC eine Förderung nach den genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird. Dementsprechend kann neben der Förderung für Leergutrücknahmesysteme auch ein Öko-IFB für die Investition in Leergutautomaten in Anspruch genommen werden, sofern die anderen Voraussetzungen (Abschreibung über mindestens vier Jahre) erfüllt sind.

 

Förderung für Leergutrücknahmesysteme

Bis 30.06.2025 gab es eine Förderaktion des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Investitionen in Leergutrücknahmeautomaten. Die Förderung war mit 17 Mio. Euro budgetiert. Gefördert wurde die Errichtung oder der Ersatz von Leergutrücknahmeautomaten (RVM – „reverse vending machine“) sowie die Adaptierung bestehender Automaten.

Fazit

Die Einführung des Einwegpfandsystems 2025 in Österreich ist ein zentraler Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung. Für Unternehmen bedeutet das neue System jedoch auch umfassende organisatorische, steuerliche und technische Anpassungen – von der Produktkennzeichnung über die Rücknahmeorganisation bis hin zur korrekten Abbildung in Rechnungs- und Kassensystemen. Wer steuerliche Begünstigungen nutzt, kann die Umstellung nicht nur gesetzeskonform, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll gestalten.

Neben der umsatzsteuerlichen Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der korrekten Erfassung in den Systemen und Ihrer Registrierkasse unterstützen Sie unsere Steuerfachleute bei der Finanzplanung, um Investitionen aus steuerrechtlicher Sicht so optimal wie möglich zu gestalten. Weiters beraten wir Sie auch gerne im Zusammenhang mit Förderungen, deren Antragstellung sowie Prüfung, aber auch zu den sonstigen steuerlichen Begünstigungen.

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